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IMR 11/2011 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

draußen wird es kälter. Ein guter Grund, um den Blick auf zwei Dinge zu richten, die das Herz erwärmen: Die zurückliegende Herbsttagung unserer ARGE in Hamburg und die Rettung der Mehrfachvertretungsgebühr im Beschlussanfechtungsprozess nach WEG.

1. Im Editorial des letzten Heftes hatte der Vorsitzende, Kollege RA Thomas Hannemann, vermeldet, wie erfreulich die Mitgliederzahl unserer ARGE steigt. Passend dazu stellten wir auf unserer Herbsttagung am vorletzten Septemberwochenende in Hamburg einen neuen Rekord auf. Knapp unter 400 Teilnehmer führten dazu, dass es im Tagungssaal nicht einmal für die "gesetzliche Möblierung" reichte und alle Tische geräumt werden mussten. Der guten Stimmung tat es keinen Abbruch, denn namhafte Referentinnen und Referenten hatten der Einladung in die Hansestadt Folge geleistet, an vorderster Stelle zu nennen Frau Dr. Milger vom VIII. und Herr Dose vom XII. Zivilsenat des BGH mit aktueller Rechtsprechung zum Wohn- und Gewerberaummietrecht im Gepäck. Gleichermaßen praxisrelevante wie dogmatisch schwierige Themen behandelten Prof. Schneider aus Berlin (Umgang mit der GbR im Grundbuchverfahren) und RA Dr. Vogel aus München (Abnahme des Gemeinschaftseigentums) in beeindruckender Klarheit. Frau Paschke, VRiLG Berlin, referierte zu prozessualen Problemen mit mietrechtlichen Erklärungen in 1. und 2. Instanz und verriet so manchen Praxistipp. Lokalmatador RiAG Dr. Riecke kam für sein Thema "Schönheitsreparaturen" kurz von Hamburg-Blankenese in die Innenstadt gefahren und die Berliner Kollegin Heilmann lieferte das "Update Betriebskostenrecht". Beim Rechtsprechungsfenster (Wohnraum- und Gewerberaummiete, WEG, Maklerrecht) verschafften die Kollegen Scheff, Schüller, Küttner und Flomm Durch- und Einblick in vier brandaktuelle Entscheidungen. Am Freitagabend ging es vom Tagungshotel in der City per Bustransfer oder - bei bestem Wetter - zu Fuß über den Kiez hinunter zur Elbe, wo im Hotel Hafen Hamburg gemeinsam gegessen und geklönt wurde. Das traditionelle Kickerturnier, das 16 torhungrige Teams und zahlreiche Schlachtenbummler an die Tische lockte, rundete den Abend ab. Die nächste Herbsttagung ist am 07./08.09.2012 in Weimar. Schon vorher finden interessante ARGE- Sonderveranstaltungen statt: Am 25.11.2011 in München (Insolvenz und Zwangsverwaltung), am 09./10.02.2012 in Rothenburg ob der Tauber (Abrechnungstage) und am 11.05.2012 auf dem 2. Karlsruher Immobilienrechtstag. Bitte buchen Sie rechtzeitig!

2. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren zwar nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG), jedoch erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 bis auf bis zu max. 2,0 zusätzlich (Nr. 1008 VV RVG). Im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Nr. 4 WEG vertritt der Beklagtenvertreter mehrere Auftraggeber, da die Klage nicht gegen den Verband zu richten ist, sondern gegen die übrigen Miteigentümer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WEG). Der Fall, dass es nur einen Beklagten gibt (Zweiergemeinschaft), ist in der Praxis selten. Vertritt der Klägeranwalt mehrere Kläger, erhält er die Erhöhung unzweifelhaft. Für den Beklagtenvertreter war dies zuletzt umstritten. Im Anfechtungsprozess ist der Verwalter (sofern das Verwalteramt nicht unbesetzt oder eine Zustellung an ihn z. B. wegen Interessenkollision verboten ist, vgl. § 45 Abs. 1 WEG) Zustellungsvertreter und außerdem "gesetzlicher Prozessbevollmächtigter" der Beklagten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WEG). In der Praxis beauftragt er für die beklagten Wohnungseigentümer aber - und zwar aus guten Gründen: Neutralitätspflicht, Haftungsrisiko - einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung. Hieraus war - namentlich von Anfechtungsklägern, die im Prozess "auf die Mütze bekamen" - abgeleitet worden, dass die Mehrfachvertretungsgebühr nicht angefallen sei, da es sich faktisch um einen Verbandsprozess handle. Dieser Sichtweise hat der BGH in einem gerade zu Ende gegangenen Rechtsbeschwerdeverfahren die Gefolgschaft verweigert. Es kommt demnach für den Beklagtenvertreter (RA) nicht darauf an, ob er von den Wohnungseigentümern direkt beauftragt und instruiert wurde oder vom WEG-Verwalter oder - ebenfalls in der Diskussion - ob Auftraggeber (Vertragspartner) des Anwaltsvertrages der rechtsfähige Verband ist, der insoweit die für ihn fremden Rechte der Wohnungseigentümer (Beklagten) ausübt bzw. Pflichten wahrnimmt (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG), indem er die Rechtsverteidigung für die Beklagtenseite organisiert. In allen diesen Fällen fällt die Mehrfachvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG an. Diese wichtige Entscheidung des BGH wird im vorliegenden Heft besprochen (Dokument öffnen S. 475).

Ihr
Dr. Jan-Hendrik Schmidt, RA
Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses

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