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IMR 11/2009 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

in den Wochen nach unserer letzten Ausgabe war der BGH im Bereich des Miet- und Immobilienrechts sehr aktiv. Allein sechs Entscheidungen befand er für so wichtig und interessant, dass er zu ihnen offizielle Pressemitteilungen veröffentlichte. Diese können Sie im Anschluss in den Streiflichtern dieser Ausgabe nachlesen. Hervorheben möchte ich das Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 238/08. Danach kann der Mieter von seinem ehemaligen Vermieter keine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" verlangen, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht. Sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich eine Pflicht des Vermieters zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung vereinbart ist, besteht eine solche Verpflichtung nicht - auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Lediglich wenn der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist, kann eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden gegeben sein. Sobald uns die schriftliche Ausfertigung der Urteile vorliegt, erfolgt eine Besprechung in der IMR.

In dieser Ausgabe sei im Wohnraummietrecht besonders auf die Entscheidung des BGH vom 16.09.2009 - VIII ZR 275/08 hingewiesen (Dokument öffnen S. 371). Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Grundfläche von Mieträumen, die öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen unterliegen, in die Wohnfläche einzurechnen ist. Dies bejaht er, sofern sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass die betreffenden Räume als Wohnfläche zu berücksichtigen sind und die zuständige Behörde deren Nutzung als Wohnfläche nicht untersagt. Fehlt jedoch eine solche Vereinbarung, so bestimmt sich die Wohnfläche nach den §§ 42 ff der II. Berechnungsverordnung bzw. nach der Wohnflächenverordnung. In beiden Verordnungen ist geregelt, dass Räume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, nicht als Wohnräume zählen.

Im Immobilienrecht hat das OLG Frankfurt entschieden, dass eine Klausel in einem Grundstückskaufvertrag (sog. "Einheimischenmodell"), mit der eine Stadt die Käufer von geförderten Grundstücken in einem neuen Wohngebiet zu einer 20-jährigen Selbstbindung verpflichtet, die Käufer unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist (Dokument öffnen S. 398). Gegen diese Entscheidung wurde zwar Revision eingelegt (Az.: V ZR 175/09), doch scheint der Erfolg mehr als fraglich: Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.11.2002 - V ZR 105/02 entschieden, dass eine Höchstgrenze von bis zu 15 Jahren noch gerade zulässig ist.

Auch alle weiteren Beiträge dieser Ausgabe darf ich Ihrer aufmerksamen Lektüre empfehlen.


RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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