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IMR 11/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Wohnraummietrecht hat der BGH am 10.10.2007 ein Urteil zu den Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer Teilinklusivmiete erlassen. Wegen des Inhalts dieser Entscheidung darf ich Sie auf die entsprechende Pressemitteilung des BGH in dieser Ausgabe verweisen.
Sobald uns die schriftliche Ausfertigung dieses Urteils vorliegt, erfolgt eine Besprechung für die IMR.

Im Gewerbemietrecht beschäftigen sich sowohl der BGH (Dokument öffnen S. 347) als auch das KG (Dokument öffnen S. 348) mit der Frage, ob zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB bei einem langfristigen Mietvertrag mit einer GmbH bzw. einer AG deren Vertreter mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz unterschreiben müsse. Beide Gerichte gehen unisono davon aus, dass ein solcher Zusatz nicht erforderlich sei. Denn es sei in einem solchen Fall offenkundig, dass dieser Vertreter nicht selbst Vertragspartei werden solle, sondern vielmehr in Vertretung für die juristische Person handeln wolle. Allerdings hat der BGH in seinem Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 132/03, ibr-online, entschieden, dass ein die Vertretung klarstellender Zusatz erforderlich ist, wenn nur einer von mehreren Gesellschaftern einer GbR unterschreibt. Hier sei nämlich ohne einen solchen Zusatz nicht ersichtlich, ob er die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen Gesellschafter leiste.

Im Bereich des Immobilienrechts muss sich das OLG Brandenburg (Dokument öffnen S. 365) mit Problemen, die sich aus dem Abwandern der Bevölkerung der neuen Bundesländer in den Westen ergeben, beschäftigen. Eine Wohnungsgesellschaft hat mit einem Kabelnetzbetreiber einen langfristigen Vertrag über die Versorgung der Mieter mit Kabelfernsehen geschlossen. Wegen des erheblichen Leerstands will die Gesellschaft nun einen Wohnblock abreißen, was der Kabelnetzbetreiber verhindern möchte. Das OLG entscheidet, dass der Kabelnetzbetreiber den Abriss nicht verhindern, aber den Ersatz seines negativen Interesses verlangen kann. Er ist also so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hätte; damit erhält er Schadensersatz, der mindestens die nutzlos gewordenen Aufwendungen umfasst.

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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