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IMR 10/2009 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

zum 01.10.2009 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 in Kraft. Gebäude sollen hierdurch wesentlich sparsamer im Energiebedarf werden. Im Einzelnen sehen die Neuerungen wie folgt aus:

Neubauten: Gegenüber der alten EnEV 2007 wird die Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs um durchschnittlich 30% gesenkt. Die Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehüllen sind um durchschnittlich 15% höher als zuvor. Strom aus erneuerbaren Energien darf nun bei der Berechnung des Strombedarfs berücksichtigt werden.

Altbauten: Auch der Gebäudebestand gerät mehr in den Mittelpunkt. Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle sind bestimmte Grenzwerte einzuhalten. Damit sollen ebenfalls mindestens 30% Energie eingespart werden.
Ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken müssen gedämmt werden. Alternativ kann auch das bisher ungedämmte Dach gedämmt werden. Ist die oberste Geschossdecke begehbar, gilt diese Pflicht erst Ende 2011.

Nachtspeicherheizungen: Ab dem 01.01.2020 müssen solche Heizungen außer Betrieb genommen werden, sofern sie mindestens 30 Jahre alt sind und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten und einer Nutzfläche mit mehr als 500 qm als ausschließliche Heizquelle dienen. Einfamilienhäuser sind somit nicht betroffen. Die Pflicht entfällt außerdem, wenn die Regelungen der Wärmeschutzverordnung 1995 eingehalten werden oder die Aufwendungen trotz Fördermittel unzumutbar sind und nicht in absehbarer Zeit eingespart werden können.

Nachweise: Unverzüglich nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen müssen die Bauunternehmen schriftlich bestätigen, dass sie den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. Diese Bestätigung dient dem Bauherrn als Nachweis und muss auf Verlangen vorgezeigt werden.

In diesem Zusammenhang ist auch die Novellierung der Richtlinie für Energieeffizienz in Gebäuden zu beachten: Danach dürfen ab 2019 nur noch "Null-Energie-Gebäude" errichtet werden. Zur Umsetzung dieser Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten bis zum 30.06.2011 nationale Pläne erarbeiten.

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieser Ausgabe Ihrer aufmerksamen Lektüre.


RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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