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IMR 10/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

am 19.09.2008 hat der Bundesrat das neue Forderungssicherungsgesetz gebilligt. Für die Bauträger und Hausbauunternehmen bedeutet die Neuregelung des § 631a Abs. 3 BGB die künftige Bereitstellung einer 5%-igen Bestellersicherheit für die Kunden. Damit bringt diese gesetzliche Neuregelung für die Branche eine völlig neue Situation und eine zusätzliche Kostenbelastung.

Im Bereich des Wohnraummietrechts steht der Vermieter bei einer Neuvermietung meist vor dem Problem, dass er den neuen Mieter nicht kennt. Ist er ein "anständiger" Mensch, der die Hausordnung einhält und mit den Nachbarn gut auskommt? Ist seine finanzielle Situation unbelastet, so dass er seiner Mietzahlungspflicht fristgerecht nachkommt? Um diese Risiken möglichst gering zu halten, versuchen viele Vermieter deshalb durch Fragebögen und Ähnlichem, vor der Neuvermietung die Situation des Mieters zu erforschen. Zwar sind nicht alle Fragen zulässig, aber nach herrschender Meinung sind jedenfalls Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach der Bonität, nach dem Beruf und nach dem Familienstand erlaubt. Nach Ansicht des Landgerichts Itzehoe gehört hierzu auch die Frage nach früheren Mietschulden (Dokument öffnen S. 337). Denn diese Frage ziele auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters ab und betreffe somit die Bonität des Mieters. Bei einer Falschauskunft hinsichtlich alter Mietschulden ist der Vermieter daher berechtigt, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Im Gewerberaummietrecht beschäftigt sich das OLG Naumburg mit der Frage, ob eine formularmäßige Betriebspflicht unter Ausschluss zeitweiliger Schließungen in einem Einkaufszentrum zulässig ist (Dokument öffnen S. 339). Nach Ansicht des OLG bedarf es zur Beantwortung dieser Frage einer umfassenden Würdigung, in die die Interessen beider Parteien und die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen seien. Bei einem Lebensmittel-Discounter sei es ebenso wenig branchentypisch wie erforderlich, dass das gesamte Geschäft z. B. für Mittagspausen geschlossen werde. Zudem sei der Ausschluss zeitweiliger Schließungen in einem Einkaufszentrum durch das überwiegende Interesse des Vermieters an einer dauerhaften und vollen Funktionsfähigkeit des Zentrums gerechtfertigt. Deshalb sei ein Ausschluss zeitweiliger Schließungen wirksam.

Auch alle weiteren Beiträge dieser Ausgabe empfehle ich Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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