Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IMR 10/2007 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
die Neuordnung des Wohnraummietrechts durch den VIII. Zivilsenat des BGH geht weiter. Nach dem aktuellen Urteil vom 12.09.2007 – VIII ZR 316/06 ist eine isolierte Endrenovierungsklausel in Wohnraummietverträgen unwirksam. In seiner Pressemitteilung führt der BGH hierzu aus: Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.
Sobald uns die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, wird diese Entscheidung in der IMR besprochen werden.
Im Bereich des Wohnungseigentumsrechts enthält die aktuelle Ausgabe der IMR auch zwei Kurzaufsätze. Der erste Kurzaufsatz behandelt die Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrere Verwalter bestellen bzw. die Verwaltertätigkeit auf einzelne Teile der Anlage beschränken kann ( S. 309); der zweite behandelt die Frage, ob der Verwalter Bankkontoauszüge mit Ende seiner Tätigkeit als Verwalter an die Wohnungseigentümergemeinschaft herausgeben muss ( S. 310).
Des Weiteren beschäftigen sich drei Entscheidungen mit Problemen der WEG-Reform: Das OLG Celle klärt die Frage, wann nach neuem Recht ein Notverwalter bestellt werden kann ( S. 328). Das LG Dortmund stellt fest, dass – entgegen dem Wortlaut des § 62 WEG n.F. – am 01.07.2007 bei Gericht eigehende Verfahren bereits als ZPO-Verfahren zu behandeln sind ( S. 339). Das LG Konstanz befasst sich mit der Frage, wann der Geschäfts- bzw. Streitwert nach § 48 Abs. 2 WEG a.F. bzw. § 49a GKG festgesetzt wird ( S. 340).
In eigener Sache darf ich darauf hinweisen, dass in ibr-online seit einigen Wochen die Möglichkeit besteht, zu den Beiträgen jeweils auch Leseranmerkungen zu verfassen. Ähnlich wie bei Wikipedia können Sie selbst also das neue Miet- und Wohnungseigentumsrecht durch Ihre Anmerkungen mit weiterentwickeln. Machen Sie davon Gebrauch, wir sind gespannt auf Ihre Meinungen.
Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge Ihrer aufmerksamen Lektüre.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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