Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

IMR 1/2014 - Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zunächst auch im Namen des Geschäftsführenden Ausschusses unserer Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien die allerbesten Wünsche für 2014, Gesundheit und Erfolg!

Nach der Mietrechtsänderung ist vor der Mietrechtsänderung: Der Gesetzgeber hält uns offensichtlich in Trab: Der Koalitionsvertrag vom 27.11.2013 enthält auch für die von unserer ARGE abgedeckten Rechtsgebiete einige geplante Gesetzesänderungen, wobei natürlich offen ist, ob überhaupt, mit welchem Inhalt und wann diese Pläne Gesetz werden.


  1. In den von den Bundesländern per Rechtsverordnung gemäß § 558 Abs. 3 BGB ausgewiesenen Gebieten soll über die Begrenzung der Kappungsgrenze hinaus auch eine "Mietpreisbremse" für die Dauer von ebenfalls 5 Jahren eingeführt werden. Bei Wiedervermietung von Wohnraum soll die zulässigerweise zu vereinbarende Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen, wobei die mögliche Wiedervermietungsmiete mindestens der bisherigen Miethöhe entsprechen muss. Erstvermietungen in Neubauten sowie Anschlussvermietungen nach umfassenden Modernisierungen sollen hiervon nicht erfasst werden.

  2. Die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB soll ebenfalls begrenzt werden: Einmal von bisher 11 Prozent auf 10 Prozent (was noch nicht besonders problematisch ist), andererseits aber nur bis zur Amortisation der Modernisierungskosten. Zusätzlich soll die Härtefallklausel des § 559 Abs. 4 BGB angepasst werden mit dem Ziel, einen wirksamen Mieterschutz vor finanzieller Überforderung bei Sanierungen zu erreichen. Wie dieses Ziel erreicht werden soll, bleibt offen.

  3. "Mietspiegel" sollen die ortsübliche Vergleichsmiete auf einer breiteren Basis und realitätsnäher darstellen, was immer darunter auch zu verstehen ist.

  4. Bezogen auf alle Rechtsgebiete soll gesetzlich klargestellt werden, dass nur die tatsächliche Wohn- bzw. Nutzfläche Grundlage für Rechtsansprüche sein kann, also zum Beispiel für die Höhe der Miete, für Mieterhöhungen und auch für die umlagefähigen Betriebskosten.

  5. Es soll geprüft werden, ob es gesetzlicher Instrumente gegen die grobe Vernachlässigung von Wohnraum durch den Eigentümer bedarf.

  6. Der Gesetzgeber plant bundeseinheitliche Rahmenbedingungen, auch zur Qualitätssicherung, von Maklerleistungen, etwa durch die Einführung eines Sachkundenachweises oder die Verankerung von beruflichen Mindestanforderungen und Pflichtversicherungen, Letzteres auch für Wohnungsverwalter.
    Darüber hinaus soll festgeschrieben werden, dass nur derjenige Maklerleistungen zu bezahlen hat, der den Makler auch beauftragt, wobei dies sowohl Vermieter als auch Mieter sein können.

  7. Es soll eine ausdrückliche Regelung über ein Einsichtsrecht der Immobilienverwalter in das Datengrundbuch geschaffen werden. Dies kann dazu führen, dass jeder Verwalter, unabhängig von seiner Qualifikation, einen leichteren - nämlich elektronischen - Zugang zum Grundbuch erhält als wir.



Der Gesetzgeber sorgt also durch seine ständigen Änderungen immerhin dafür, dass demenzielle Veränderungen bei Immobilienrechtsanwälten nicht oder zumindest später eintreten. Diese Aufgabe hat auch der BGH, zusätzlich zur Instanzrechtsprechung, schon seit Jahren übernommen, der ebenfalls ohne Pause unverändert produktiv ist. Gerade auch für die Praxis wichtige Entscheidungen finden Sie erneut im aktuellen Heft. Viel Spaß und wiederum einen großen praktischen Nutzen bei der Lektüre.

Auch unsere ARGE bleibt 2014 aktiv:

Am 3./14. Februar 2014 finden unsere diesjährigen Abrechnungstage in Bamberg statt, am 16. Mai 2014 der 4. Karlsruher Immobilienrechtstag und am 15. Mai 2014 - ebenfalls in Karlsruhe - ein Deutsch-Österreichisches Bauträgersymposium. Hintergrund hierfür ist, dass es in Österreich bereits ein Bauträgervertragsgesetz gibt, während wir uns hier in Deutschland insoweit erst in einem Planungsstadium befinden. Möglicherweise können wir von unserem Nachbarn im Süden lernen.

Bei all diesen Veranstaltungen sind die Teilnehmerzahlen begrenzt. Es gilt das Windhundprinzip. Näheres zu den Programmen und zur Anmeldung auf unserer Homepage: www.mietrecht.net.

Für heute allerbeste kollegiale Grüße

Ihr

Thomas Hannemann
Rechtsanwalt

Zum Inhaltsverzeichnis