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IMR 1/2013 - Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

herzlich willkommen im Jahr 2013!

Kaum haben wir – meist unter erheblichem Zeitdruck – unser Pensum des Jahres 2012 erledigt, begegnen wir nach nur wenigen Tagen der Ruhe schon wieder auffrischendem Wind: Die Rechtsprechung scheint keine Pause zu kennen. Die erste Veranstaltung unserer ARGE steht unmittelbar bevor. Notieren Sie sich den 31.01./01.02.2013 in Celle: Die Abrechnungstage der ARGE – melden Sie sich unverzüglich an! Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

Aus den zahlreichen in diesem Heft besprochenen Entscheidungen sind aus meiner Sicht vor allem beachtenswert: BGH, Urteil vom 26.09.2012 – XII ZR 112/10: Erneut wertet der Senat die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrags über Geschäftsräume, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Centermanagers“ auferlegt, als intransparent und daher unwirksam (Dokument öffnen S. 16). Entsprechendes gelte für die Kosten des „Hausmeisters“ (Dokument öffnen S. 19) und für die Kosten der „Wartung und Instandhaltung aller technischen Einrichtungen“ (Dokument öffnen S. 18), soweit dem Mieter dadurch die Erhaltungslast für das gesamte Nahversorgungszentrum auferlegt werden könne. Hausmeisterkosten könnten dann umgelegt werden, wenn zur Ausfüllung des Hausmeisterbegriffs auf § 2 Nr. 14 BetrKV zurückgegriffen werde (Dokument öffnen S. 19).

Würden hingegen Kosten der „Verwaltung“ dem Mieter aufgebürdet, sei dies im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV auch dann zulässig, wenn die Höhe der entstehenden Kosten nicht näher konkretisiert werde (Dokument öffnen S. 17).

BGH, Urteil vom 19.10.2012 – V ZR 233/11: Auch wenn die Anfechtungsklage auf einen abtrennbaren Teil eines Eigentümerbeschlusses beschränkt werden könne (z. B. wenn es sich um einen rechtlich selbstständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung handle), fehle es an der Abtrennbarkeit jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden solle. Sei die Anfechtung nach dem Wortlaut des Klageantrags auf einen nicht abtrennbaren Beschlussteil beschränkt, führe dies aber nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Klage. Im Zweifel sei vielmehr eine solche Klage im Wege der Auslegung als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen. Komme eine Auslegung des Klageantrags abweichend von dessen Wortlaut in Betracht, könne es das Gericht nicht mit einem Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO bewenden lassen. Zur Vermeidung einer Verletzung von § 308 Abs. 1 ZPO müsse sich das Gericht vielmehr vergewissern, dass seine Auslegung des Klageantrags dem Willen des Klägers entspreche (Dokument öffnen S. 27).

Unsere ARGE nimmt den Schwung insbesondere des zurückliegenden Jahres mit in die Zukunft. Dessen bin ich mir sicher. Der Mitgliederzuwachs ist ein Indikator. Eine noch höhere Frequenz bei der Teilnahme an unseren Veranstaltungen ist wünschenswert. Nur selten finden sich angesichts des hervorragenden Preis-/Leistungsverhältnisses auch nur annähernd vergleichbare Qualitätsangebote.

Zu gern hätte ich noch über das Ergebnis der Bundestagssitzung vom 13.12.2012 zum Mietrechtsänderungsgesetz berichtet. Dem hat jedoch der wegen der Feiertage frühzeitige Redaktionsschluss einen Riegel vorgeschoben.

Bis Bald

Ihr
Horst Müller
Rechtsanwalt

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