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IMR 1/2011 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

zunächst darf ich Ihnen und Ihren Familien ein gutes, gesundes und erfolgreiches neues Jahr wünschen.

Es kommt mir vor wie gestern, aber es ist nun schon ein Jahr her, dass die IMR das offizielle Organ der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein geworden ist. Anfängliche Verwirrungen über den Zeitschriftenwechsel haben sich gelegt und wir erhalten auch weiterhin (fast) ausschließlich positive Resonanz. Den konstruktiven Kritiken haben wir in Zusammenarbeit mit dem id Verlag versucht zu entsprechen und haben die Zeitschrift so im Laufe des Jahres immer weiter verbessert. Hierfür nochmals unser Dank an den Verlag.

Das neue Jahr startet denn auch gleich mit einigen Veränderungen im Layout der Innenseiten, welche der besseren Verständlichkeit und Orientierung dienen. Sie sehen also, wir sind kontinuierlich bemüht, die IMR weiterzuentwickeln, um Ihnen ein Optimum an Nutzen zu gewährleisten.

In der aktuellen Ausgabe der IMR beschäftigt sich ein Themenschwerpunkt im Wohnraummietrecht mit der Frage, wann eine Partei vorgerichtliche Anwaltskosten vom Gegner ersetzt verlangen kann. So wird geklärt, wann im Rahmen einer Kündigung der Vermieter besser keinen Anwalt einschalten sollte (Dokument öffnen S. 7) und der Mieter seine Anwaltskosten ersetzt erhält (Dokument öffnen S. 13). Auch bei der Geltendmachung eines unberechtigten Renovierungsverlangens kann der Mieter die Kosten ersetzt verlangen (Dokument öffnen S. 12); lediglich bei folgenlosen Aufforderungen seitens des Vermieters ist der Mieter zunächst gehalten, selbst zu erwidern (Dokument öffnen S. 14).

Im Gewerberaummietrecht befasst sich das Kammergericht mit einer der aktuellen Jahreszeit entsprechenden Problematik: Wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage nicht funktionsfähig ist, kann der Mieter sowohl die Bruttomiete um 20% mindern als auch die Zahlung eines Heizkostenvorschusses verweigern (Dokument öffnen S. 21).

Im Wohnungseigentumsrecht hat das VG Düsseldorf eine – gelinde gesagt – überraschende Entscheidung getroffen (Dokument öffnen S. 31). So soll der Verwalter das Recht und die Pflicht haben, brennbare Stoffe aus der Gemeinschaftsanlage zu entfernen – und zwar selbst dann, wenn sie im Sondereigentum, hier: Garagenboxen, gelagert werden. Dementsprechend kann der Verwalter bei Nichtentfernen als Störer herangezogen werden. Unser Autor, Herr Weber, hält diese Entscheidung für geradezu abenteuerlich falsch und kommt zu dem Ergebnis, dass wohl im Rahmen des Outsourcings der Verwalter auch noch die Arbeit der Ordnungsbehörde erledigen soll.

Zum Schluss möchte ich Sie, liebe Leserinnen und Leser, nochmals auffordern, uns kurze Praxisbeiträge (Umfang etwa drei bis vier Seiten) zu aktuellen Problemen auf dem Gebiet des Miet-, Wohnungseigentums und Immobilienrechts zu schicken. Anhand der Zugriffszahlen und Zuschriften können wir sehen, dass die Beiträge besonders gerne gelesen werden und auch zu manchen Kontroversen führen. So erwidert in dieser Ausgabe unsere Autorin, Frau Müller, den Aufsatz des Herrn Wagner aus der Dezember-Ausgabe bezüglich der Erhöhungsgebühr im Rahmen der Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer (Dokument öffnen S. 4).

Wenn Sie sich also gerade mit einem praxisrelevanten Problem beschäftigen, einfach zusammenfassen und mit Nachweisen zur Rechtsprechung und zum einschlägigen Schrifttum an mayer@id-verlag.de schicken.

Nun wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

Ihr
Thomas Hannemann, Rechtsanwalt
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses

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