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IMR 1/2009 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

zu allererst darf ich Ihnen ein gutes, gesundes und erfolgreiches neues Jahr wünschen.

Zum 01.01.2009 tritt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft. Das EEWärmeG verpflichtet die Eigentümer neuer Wohngebäude den Wärmeenergiebedarf entweder durch die anteilige Nutzung von solarer Strahlungsenergie, Biomasse sowie Geothermie oder Umweltwärme zu decken oder Ersatzmaßnahmen vorzunehmen. Das Gesetz schreibt vor, zu welchem Anteil am gesamten Wärmeenergiebedarf erneuerbare Energie „zugemischt“ werden muss. Der Anteil variiert – je nachdem, welche erneuerbare Energie gewählt wird (bei Nutzung solarer Strahlungsenergie z. B. 15%).

Die Nutzungspflicht gilt nur für Neubauten, d. h. für Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige nach dem 31.12.2008 gestellt bzw. erstattet wird. Wer ab 2009 sein Gebäude modernisiert, saniert oder umbaut, ist hingegen nicht zur Nutzung erneuerbarer Energien gezwungen.

Will die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen ausstehender Hausgeldforderungen die Zwangsvollstreckung betreiben und hierbei in die günstige Rangklasse 2 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kommen oder möchte sie wegen der rückständigen Hausgeldforderungen dem Schuldner nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG das Wohnungseigentum entziehen, so steht sie vor dem Problem, dass sie die günstige Rangklasse 2 nur erhält bzw. das Wohnungseigentum nur nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG entziehen kann, wenn der zu vollstreckende Betrag 3% des Einheitswerts der Eigentumswohnung übersteigt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Dokument öffnen IMR 2008, 287) kann der Gläubiger dies nur durch die Vorlage des Einheitswertbescheids nachweisen. Hier stellt sich nun die Frage, wie der Gläubiger an diesen Einheitswertbescheid herankommen kann. Der Möglichkeit, dass das Finanzamt dem Gläubiger den Einheitswert bekannt gibt, hat das FG Düsseldorf einen Riegel vorgeschoben (Dokument öffnen S. 31). Nach dessen Ansicht stehe einem solchen Vorgehen das Steuergeheimnis entgegen. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG enthalte nämlich keine ausdrückliche gesetzliche Zulassung der Offenbarung des Einheitswerts. Vielmehr lasse § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG offen, wie die erforderliche Information erlangt werde. Dem Gläubiger bleibt zur Zeit also nichts anderes übrig, als den Schuldner prozessual auf Herausgabe/Bekanntgabe des Einheitswertsbescheids in Anspruch zu nehmen, wenn der Schuldner ihn nicht freiwillig herausgibt. Da dies dem Gläubiger zunächst weitere Kosten verursacht und hierdurch wichtige Zeit verloren geht, kann die derzeitige Rechtslage nicht als befriedigend angesehen werden. Der Gesetzgeber sollte möglichst schnell nachbessern.

In eigener Sache möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dem Februar-Heft ein Inhaltsverzeichnis für die Jahrgänge 2006, 2007 und 2008 beiliegen wird. Sie erhalten hierdurch die Möglichkeit, alle drei Jahrgänge zu einem Band binden zu lassen. Entsprechende Einbanddecken können Sie zu marktüblichen Konditionen bei uns anfordern.

Auch im neuen Jahr werden wir sie aktuell und kompetent informieren. Zunächst einmal empfehle ich Ihnen aber alle Beiträge dieser Januar-Ausgabe zur aufmerksamen Lektüre.

Einen guten Start ins neue Jahr wünscht Ihnen

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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