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IMR 1/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

auch im neuen Jahr wird der Klimawandel ein beherrschendes Thema nicht nur in den Medien sein. Die Immobilienwirtschaft muss sich ebenfalls den Herausforderungen stellen. Dafür sorgt schon der Gesetzgeber mit neuen Gesetzen und Verordnungen. Das Land Baden-Württemberg hat bundesweit das erste „Erneuerbare-Wärme-Gesetz“ verabschiedet, welches bereits zum 01.01.2008 in Kraft tritt. Nach dem neuen Gesetz muss die Wärmeversorgung bei Neubauten, für die ab 01.04.2008 die Bauunterlagen erstmalig eingereicht werden, zu mindestens 20% über erneuerbare Energien wie Sonnenenergie, Erdwärme und Wärmepumpen oder Biomasse gedeckt werden. Für den Gebäudebestand wird ab 2010 ein Anteil regenerativer Energien von 10% vorgeschrieben, der immer dann erfüllt werden muss, wenn es zum Austausch der Heizungsanlage kommt. Ersatzweise kann die Verpflichtung durch eine verbesserte energetische Dämmung erfüllt werden. Nach drei Jahren sollen die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz bewertet und dann darüber entschieden werden, ob und an welchen Stellen es sinnvoll ist, nach zu justieren. In diesem Zusammenhang soll auch eine mögliche Ausweitung auf Büro- und Firmengebäude geprüft werden.

Auch die Bundesregierung hat am 05.12.2007 ein Energie- und Klimaprogramm verabschiedet, welches neue Anforderungen an die Immobilienwirtschaft stellt. So tritt 2009 eine neue Energieeinsparverordnung in Kraft. Für Neubauten oder Häuser, die grundlegend saniert werden, steigen die energetischen Anforderungen, die als Energieverbrauch je Quadratmeter gemessen werden. Die neue Verordnung zwingt dazu, diesen Verbrauch um 30% zu reduzieren. Es wurde ebenfalls ein Wärmegesetz beschlossen, mit dessen Hilfe der Anteil der Erneuerbaren Energien für das Heizen bis 2020 von 6% auf 14% erhöht werden soll. Das Gesetz verpflichtet Bauherren von 2009 an, einen Teil der Wärme mit Solarenergie, Biomasse oder Geothermie zu decken. Die Nutzungspflicht kann auch hier umgangen werden, wenn das Haus die verschärften Dämm-Normen übererfüllt. Bei Altbauten gibt es dagegen keinen Zwang zur Umrüstung.

Die Januar-Ausgabe der IMR hat ihren Schwerpunkt im Wohnraummietrecht. Hervorheben darf ich hier das Urteil des BGH vom 31.10.2007, das sich mit grundsätzlichen Fragen der Betriebskostenumlage und –abrechnung auseinandersetzt (Dokument öffnen S. 1). So beschäftigt sich der BGH mit der Frage, wie eine Betriebskostenabrechnung zu erfolgen hat, wenn ihr die vereinbarte Wohnfläche zu Grunde zu legen ist, diese aber von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht. Der BGH bleibt seinem Grundsatz treu, den er bereits für Mieterhöhungen bzw. –minderungen wegen Flächenabweichungen (vgl. Dokument öffnen IBR 2005, 1021 – nur online und Dokument öffnen IMR 2007, 242) aufgestellt hat: Bei Flächenabweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlicher Wohnfläche unter 10% ist der Betriebskostenabrechnung die vereinbarte Wohnfläche zu Grunde zu legen.

In eigener Sache möchte ich noch darauf hinweisen, dass wir Einbanddecken und ein Register Ende 2008 anbieten. Damit können Sie die gesammelten IMR-Ausgaben der ersten Jahrgänge zu einem kompletten Nachschlagewerk zusammenfassen. Künftig werden wir alle zwei Jahre diesen Service bieten.

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieser Ausgabe Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Ich wünsche Ihnen ein gutes und erfolgreiches Neues Jahr!

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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