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IMR 1/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

die erste Ausgabe des neuen Jahres beginnt mit einem wichtigen Urteil des BGH zum Wohnraummietrecht: In seinem Urteil vom 25.10.2006 musste sich der VIII. Zivilsenat des BGH mit der Frage beschäftigen, inwiefern sich ein Mieter die Falschberatung durch einen Mieterschutzverein, dessen Hilfe er in Anspruch nahm, zurechnen lassen muss (Dokument öffnen Seite 1). Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Mieterschutzverein als Erfüllungsgehilfe des Mieters anzusehen ist und dieser deshalb die Falschberatung als eigenes Verschulden gegenüber dem Vermieter vertreten muss.

Im Bereich des Wohnungseigentumsrecht sei auf eine Entscheidung des VGH Bayern hingewiesen (Dokument öffnen Seite 18). Mit dieser Entscheidung nimmt erstmalig ein Obergericht von der – auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bislang weiterhin bejahten – Haftung der Wohnungseigentümer für Abgaben- und Gebührenforderungen Abstand. Allerdings weist der Autor des Beitrags zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung handelt. In diesem Zusammenhang sollte jedoch auch beachtet werden, dass die WEG-Novelle zukünftig die Wohnungseigentümergemeinschaft als Schuldner derartiger Verbindlichkeiten vorsieht.

Eigentümer eines geduldeten Schwarzbaus sollten besondere Vorsicht walten lassen, wenn sie daran gehen, vermeintlich bloße Reparaturen oder gar Verbesserungen an ihm durchzuführen. Sonst kann es ihnen ganz schnell passieren, dass dem Schwarzbau die Duldung abgesprochen wird und er vollständig abgerissen werden muss – wie die Entscheidung des BVerwG anschaulich zeigt (Dokument öffnen Seite 32).

Mögen die wenigen vorgestellten Beiträge ihren Appetit auf die Lektüre aller anderen Beiträge anregen.

Ich wünsche Ihnen ein gutes und erfolgreiches Neues Jahr!

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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