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IBR 9/2016 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

das derzeit geltende Werkvertragsrecht des BGB geht - so war und ist häufig zu lesen - an den Bedürfnissen der Baupraxis vorbei und wird den spezifischen Besonderheiten des Baugeschehens nicht gerecht. Um die gesetzlichen Unzulänglichkeiten auszugleichen und passende Regelungen für die Abwicklung eines Bauvorhabens zur Verfügung zu stellen, wurde die VOB/B geschaffen. Sie enthält in § 13 ein von den gesetzlichen Vorschriften zum Teil abweichendes Mängelhaftungsrecht. So ist das Recht auf Rücktritt in der VOB/B nicht geregelt, weil mit einem Rücktritt aufgrund der dann bestehenden Rückbauverpflichtung die Vernichtung erheblicher wirtschaftlicher Werte verbunden ist. Es entspricht deshalb ganz herrschender Meinung, dass im VOB-Vertrag kein Rücktritt wegen Mängeln möglich ist (statt vieler Weyer, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 5. Aufl., B § 13 Rz. 387 m.w.N.). Das entspricht wohl auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der bereits mehrfach entschieden hat, dass Ansprüche wegen Mängeln, die nach der Abnahme erhoben werden, im Bauvertrag nach VOB/B abschließend in § 13 VOB/B geregelt sind (so z. B. mit Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZR 95/10, IBRRS 2011, 0471). Anders sieht das - allerdings ohne nähere Begründung - das OLG Bamberg. Es hat entschieden, dass der Auftraggeber auch bei Vereinbarung der VOB/B vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Leistung Mängel aufweist (Dokument öffnen S. 511).

Im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnungseigentum stehen Bauträger immer wieder vor dem Problem der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Denn bekanntermaßen beginnt die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum erst dann zu laufen, wenn alle Erwerber - also auch die sog. Nachzügler - die Abnahme der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile erklärt haben (siehe z. B. BGH, Dokument öffnen IBR 2016, 398). Zur Lösung dieses für den Bauträger bestehenden Problems wird bisweilen in die Erwerbsverträge eine Regelung aufgenommen, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter möglich ist. Eine solche Klausel verstößt jedoch gegen die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme und ist deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 12.09.2013 (Dokument öffnen IBR 2013, 686) mit Urteil vom 30.06.2016 entschieden (Dokument öffnen S. 521).

In der Rubrik Architekten und Ingenieure ist die am 16.08.2016 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2016 hervorzuheben, wonach den Auftraggeber grundsätzlich die Obliegenheit trifft, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn zuvor ein anderer Architekt mit der Objektplanung beauftragt wurde. Hat der Objektplaner diese Pläne und Unterlagen fehlerhaft erstellt, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten zurechnen lassen (Dokument öffnen S. 527).

Im Vergaberecht ist insbesondere auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2016 hinzuweisen, der die Festlegung von Wertungskriterien bei Unterschwellenvergaben zum Gegenstand hat. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es auch bei der Zulassung von Nebenangeboten nicht in jedem Fall der Festlegung von Kriterien zur Angebotswertung, wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Dies soll vielmehr nur dann der Fall sein, wenn ohne ausdrücklich formulierte Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichtspunkten bestimmt werden kann (Dokument öffnen S. 535). Die Entscheidung sorgt bereits für heftige Diskussionen, wie nicht nur die Leseranmerkungen zum Beitrag von Prof. Leinemann auf ibr-online zeigen, sondern auch dessen kritischer Praxishinweis.

Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt sowohl im Werk- als auch im Kaufvertragsrecht voraus, dass der Unternehmer/Verkäufer zur Mängelbeseitigung aufgefordert wird und ihm eine Frist hierfür gesetzt wird. Allerdings heißt es in § 636 BGB und in § 440 BGB, dass es keiner Fristsetzung bedarf, wenn der Unternehmer/Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller/Käufer unzumutbar ist. Grundsätzlich ist also eine Fristsetzung erforderlich. Das bedeutet eigentlich, dass der Besteller/Käufer dem Unternehmer/Verkäufer einen Termin nennen muss, bis zu dem der Mangel zu beseitigen ist. Die für das Baurecht zuständigen Gerichte stellen an die Fristsetzung strenge und bisweilen sehr formal erscheinende Anforderungen (siehe Kniffka, in: ders./Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rz. 191). Demgegenüber hat der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat am 13.07.2016 entschieden, dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausreicht, wenn der Käufer deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht, wofür das Verlangen nach "unverzüglicher" Mängelbeseitigung ausreicht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Termins bedarf es nicht (Dokument öffnen S. 550). Ob sich diese Entscheidung auch auf Bauverträge übertragen lässt, bleibt abzuwarten. Auftraggeber von Bauleistungen sollten deshalb lieber weiterhin "auf Nummer sicher gehen" und dem Auftragnehmer bei Mängeln ein konkretes Datum nennen, bis zu dem diese Mängel spätestens beseitigt sein müssen.

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Stephan Bolz
Schriftleiter

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