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IBR 9/2013 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Bauvertragsrecht führt die Vereinbarung einer Pauschalvergütung immer wieder zu Streitigkeiten. Das ist bisweilen darauf zurückzuführen, dass ein Vertragspartner unter "pauschal" einfach etwas anderes versteht oder verstehen will als die andere Vertragspartei. Der Auftraggeber möchte die Leistung pauschaliert wissen, um notwendige, aber in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich genannte Zusatzleistungen nicht besonders vergüten zu müssen. Der Auftragnehmer wird die Vergütung pauschalieren wollen, um - zumindest bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis - die Kosten für das Aufmaß zu sparen. Um damit einhergehenden Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollte im Zusammenhang mit der Leistung nicht von "pauschal" gesprochen werden. Soll der Auftragnehmer alle zur Herstellung eines mangelfreien und vollständigen Bauwerks erforderlichen Leistungen erbringen, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht genannt sind, muss von einer detaillierten zu einer funktionalen Leistungsbeschreibung übergegangen werden. Das ist eine Frage der Leistung, nicht der (dafür zu zahlenden) Ver­gütung. Das OLG Bamberg hat deshalb zutreffend entschieden, dass sich die Vereinbarung, die auf der Grundlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung angebotene Leistung abzüglich eines Nachlasses zu einem Pauschal­preis zu erbringen, allein auf den Pauschalpreis bezieht. Später geforderte oder notwendige Zusatzarbeiten werden in einem solchen Fall nicht von dem Pauschalpreis erfasst und sind daher besonders zu vergüten (Dokument öffnen S. 521).

Nach § 635 Abs. 3 BGB kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Das gilt auch im VOB-Vertrag (vgl. OLG Düsseldorf, Dokument öffnen IBR 2010, 80). Aufgrund dessen wird die Mängelbeseitigung bisweilen vom Auftragnehmer - vor allem bei kleineren Aufträgen - unter Hinweis auf zu hohe Kosten verweigert. Das Preis-/Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nach­besserungsaufwands zu den zugehörigen Vertragspreisen sind aber ohne Bedeutung (vgl. BGH, Dokument öffnen IBR 2002, 128). Von einer Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangel­freien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und daher vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigern. Mit Beschluss vom 18.07.2013 hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Kosten für die Besei­tigung eines Werkmangels unverhältnismäßig sind, wenn ein eingebauter Niedrigtemperatur-Kessel im Verhältnis zur vertraglich vorgesehenen Brennwertheizanlage zu einem Energiemehrverbrauch von 1,5% und dadurch bedingten Mehrkosten von 55 Euro jährlich führt (Dokument öffnen S. 528).

Im Recht der Architekten und Ingenieure befasst sich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2013 mit Pflichten des Architekten im Rahmen der Grundlagenermittlung. Der hiermit beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse am Bauvorhaben festhalten will. Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber am Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre (Dokument öffnen S. 544). Diese Verpflichtung trifft aber nicht nur den Architekten. In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof weiter aus, dass auch der Tragwerksplaner bei der Grundlagenermittlung standortbezogene Einflüsse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber klären muss (Dokument öffnen S. 545). Kommt es anschließend zu einem Schadensereignis, trifft den Auftrag­geber jedoch ein Mitverschulden, wenn sich ihm aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen muss, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen (Dokument öffnen S. 546).

Im Vergaberecht fügen Bieter ihrem Angebot gelegentlich ein Begleitschreiben bei. Oftmals geschieht das nur aus Gründen der Höflichkeit. Ein Angebotsschreiben auf dem Firmenbriefbogen des Bieters birgt allerdings die Gefahr, dass es zu einer zum Ausschluss des Angebots führenden Änderung der Vergabeunterlagen kommt. Diese Voraussetzung ist insbesondere erfüllt, wenn in einem (Begleit-)Schreiben des Bieters ausdrücklich auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird. Das hat die VK Bund am 06.06.2013 entschieden (Dokument öffnen S. 563).

Im Öffentlichen Baurecht wird dem Nachbarn des Bauherrn die Baugenehmigung nicht immer bekannt gegeben. In derartigen Fällen stellt sich die Frage, wie lange der Nachbar gegen die Baugenehmigung vorgehen kann. Das OVG Rheinland-Pfalz geht in seinem Beschluss vom 04.07.2013 davon aus, dass der Nachbar sich treuwidrig verhält und seine Anfechtungsbefugnis verliert, wenn er zuverlässig Kenntnis von dem Bauvorhaben hat, seine Einwände gegen das Vorhaben aber erst fünf Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung vorbringt (Dokument öffnen S. 569). Nach Ansicht des OVG Sachsen beträgt die Frist für den Nachbarwiderspruch bei fehlender Bekanntgabe ein Jahr ab dem Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntnisnahme von der Genehmigung (Dokument öffnen S. 568).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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