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IBR 9/2012 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Bauvertragsrecht kann der Auftragnehmer technisch (fast) alles richtig machen und trotzdem für die Kosten einer Ersatzvornahme haften. So hat das OLG Hamm entschieden, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber umfassend beraten muss, wenn zur Ausführung der Leistung - im Streitfall ging es um die Verlegung von Natursteinbodenplatten - verschiedene Baustoffe von unterschiedlicher Qualität zur Verfügung stehen. Unterlässt der Auftragnehmer die erforderliche Beratung und entspricht die handwerklich im Wesentlichen einwandfreie Verlegung unkalibrierter Bodenplatten nicht den erkennbaren Qualitätserwartungen des Auftraggebers, muss der Auftragnehmer die Kosten für die Verlegung kalibrierter Platten tragen (Dokument öffnen S. 510).

Beratungs- und Aufklärungspflichten bestehen aber nicht nur für bauausführende Unternehmen, sondern auch für Architekten und Ingenieure. Schlägt der Architekt (aus Kostengründen) die Ausführung einer nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Leistung vor, darf er sich dabei dem OLG München zufolge nicht auf eine Darstellung der technischen Unterschiede zwischen der herkömmlichen und der von ihm vorgeschlagenen Herstellungsweise beschränken. Vielmehr muss er eingehend darüber aufklären, welche Risiken und Gefahren eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann, um dem Auftraggeber so eine sorgfältige Abwägung der für und gegen die alternative Ausführungsvariante sprechenden Gesichtspunkte zu ermöglichen (Dokument öffnen S. 524).

Im Vergaberecht ist vor allem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2012 hinzuweisen. Danach hat ein Bieter keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber Vergabebedingungen, die gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen, in Zukunft nicht mehr verwendet (Dokument öffnen S. 526). Für die Praxis bedeutet das, dass der Bieter die - bekanntermaßen - vergaberechtswidrigen Regelungen bei jeder Ausschreibung unverzüglich im Wege einer Rüge beanstanden und gegebenenfalls ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten muss.

Treffen Bieter in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, werden die jeweiligen Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (z. B. VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1 d). In seinem Beschluss vom 29.03.2012 weist das OLG Celle im Rahmen eines Bußgeldverfahrens darauf hin, dass nicht nur Preisabsprachen zwischen Bietern, sondern auch solche zwischen Haupt- und Nachunternehmer wettbewerbswidrig sind (Dokument öffnen S. 543). Derartige Absprachen können sowohl strafbar sein als auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Die Verantwortung tragen in solchen Fällen aber nicht unbedingt nur die unmittelbar an der Preisabsprache beteiligten Personen, sondern unter Umständen auch der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Werden in einem Unternehmen Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen erforderlich sind, liegt darin eine Ordnungswidrigkeit und gegen das Unternehmen kann eine Geldbuße verhängt werden. Eine solche Geldbuße ist eine "nachweislich schwere Verfehlung" im Sinne des Vergaberechts (z. B. VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 2 c), die die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellen und dazu führen kann, dass das Unternehmen auf Jahre hin von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen wird. Vor allem aus diesem Grund sind Vorstände bzw. Geschäftsführer gehalten, unter anderem zur Verhinderung rechtswidriger Preisabsprachen ein geeignetes Compliance-System einzurichten. Das gilt nicht nur für Konzerne, sondern auch für kleine und mittlere (Bau-)Unternehmen.

Im Recht des Selbständigen Beweisverfahrens hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.07.2012 die seit einiger Zeit umstrittene Frage, ob die Streitbeitrittserklärung eines Nebenintervenienten vor dem Landgericht dem Anwaltszwang unterliegt, beantwortet. Nach Ansicht des Gerichts muss sich der Nebenintervenient hierfür keines Rechtsanwalts bedienen. Der Bundesgerichtshof begründet dies unter anderem damit, dass das Selbständige Beweisverfahren nach § 486 Abs. 4 ZPO auch ohne Rechtsanwalt eingeleitet werden kann und sich der Antragsgegner nicht aktiv am Verfahren beteiligen muss. Da es sich bei einem Streithelfer um einen untergeordneten Verfahrensbeteiligten handelt, dürfen an ihn zumindest für die passive Teilnahme am Verfahren keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Parteien (Dokument öffnen S. 554). Eine generelle Befreiung des Selbständigen Beweisverfahrens vom Anwaltszwang lässt sich daraus allerdings nicht herleiten (Dokument öffnen S. 555).

Auch alle weiteren Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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