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IBR 9/2010 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

am 22.07.2010 hat der Bausenat des Bundesgerichtshofs mehrere Entscheidungen verkündet, die zwar noch nicht veröffentlicht sind, aber nach den Pressemitteilungen (vgl. Streiflichter) sehr interessant zu sein scheinen. Möglicherweise steht eine Änderung der Rechsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Baumangels bevor (Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 176/09). In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung und auch der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat der BGH entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Will der Auftraggeber den Brutto-Betrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss. Man darf gespannt sein, ob die Rechtsprechung diesen Gedanken weiterentwickelt. Denn warum soll der Auftraggeber überhaupt berechtigt sein, die Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz zu verlangen, wenn er die Mängelbeseitigung gar nicht durchführen will? Wegen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung war es bislang tabu, dieses sog. Dispositionsprinzip für das Werkvertragsrecht in Frage zu stellen. Dieses Tabu gibt es jedenfalls ab sofort nicht mehr und möglicherweise bald auch nicht mehr die Gleichung "Mängelbeseitigungskosten = Schaden".

In seinem Grundsatzurteil vom 11.05.2009 (Dokument öffnen IBR 2009, 310, 311, 312) hatte der BGH entschieden, dass ein Mehrvergütungsanspruch nach verzögerter Vergabe bestehen kann, wenn der Zuschlag ungeachtet der inzwischen verstrichenen, in der Ausschreibung genannten Bautermine unverändert auf das Angebot erteilt worden ist. Am 22.07.2010 hat der BGH zwei weitere Fälle (VII ZR 129/09; VII ZR 213/08) entschieden, in denen der Auftraggeber bereits im Zusammenhang mit dem Zuschlag Erklärungen zur nunmehr geltenden Bauzeit abgegeben hat. Solche Erklärungen müssen - so der BGH - "interessengerecht" ausgelegt werden. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Zuschlag in Fällen wie diesen auf das ursprüngliche Angebot des Bieters erfolge. Die Erwähnung einer neuen Bauzeit sei bei der gebotenen vergaberechtskonformen Auslegung im Zweifel nicht als abänderndes neues Angebot zu verstehen, sondern als Hinweis auf die danach notwendige Einigung der Parteien auf eine neue Bauzeit. Auch dazu liegt bislang nur eine Pressemitteilung vor, vgl. Streiflichter.

Geldforderungen und Entgeltforderungen müssen nicht dasselbe sein. Ob Geldforderungen Entgeltcharakter haben, ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam: Zum einen gerät der unternehmerische Schuldner bei Entgeltforderungen ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug (BGB § 286 Abs. 3), zum anderen belaufen sich im unternehmerischen Rechtsverkehr die sich ab diesem Zeitpunkt anfallenden Verzugszinsen auf 8 Prozentpunkte - sonst 5 Prozentpunkte - über dem Basiszinssatz (BGB § 288 Abs. 2). Klar ist, dass die Werklohnforderung eines Unternehmers für ausgeführte Leistungen Entgeltcharakter hat. Aber gilt dies auch nach Kündigung für die Vergütungsforderung gemäß § 649 BGB für die nicht erbrachten Leistungen? Darauf lässt eine BGH-Entscheidung aus einem gänzlich anderen Rechtsgebiet - dem Recht der Handelsvertreter - schließen, wie Schwenker in seiner Besprechung anmerkt (Dokument öffnen S. 488).

Für Bausachverständige dürfte ein Urteil des OLG München (Dokument öffnen S. 539) von Interesse sein. Denn dieses zeigt, dass das Haftungsrisiko des gerichtlich bestellten Bausachverständigen gegen Null tendiert. Zwar wurde mit dem § 839a BGB die Haftung des Gerichtssachverständigen gesetzlich eingeführt. Dabei wurden die Hürden aber so hoch gesetzt, dass die meisten Regressprozesse zum Scheitern verurteilt sind, wie Bleutge in seiner Urteilsbesprechung anschaulich zeigt.

Auch alle weiteren Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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