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IBR 9/2009 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

in den Streiflichtern dieser Ausgabe finden Sie die Leitsätze zweier soeben veröffentlichter BGH-Urteile, in denen es um die Verjährung des im privaten Baurecht so bedeutsamen Gesamtschuldnerausgleichs geht. Früher, also vor der Schuldrechtsreform, war dieses Thema praktisch ohne Bedeutung, da die Regelverjährung 30 Jahre betrug. Jetzt sind es nur noch drei Jahre, beginnend ab Entstehung des Anspruchs sowie ab Kenntnis. Dass drei Jahre eine kurze Zeit sein können, weiß jeder, der mit komplexen Mängelstreitigkeiten zu tun hat. Mit einer Großzügigkeit der Gerichte bei der Ermittlung dieser Zeitspanne wird man insbesondere nach der neuen BGH-Rechtsprechung nicht rechnen dürfen: Denn der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch entsteht bereits mit Begründung der Gesamtschuld. Darüber hinaus muss zwar noch die Kenntnis mehrerer Umstände, die der BGH im Einzelnen auflistet, gegeben sein. Diese für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis setzt aber grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus (BGH, Dokument öffnen IBR 2008, 318). Die Folge wird eine Flut von - teilweise auch unnötigen - Streitverkündungen sein. Aber Anwälte müssen den sichersten Weg gehen, sonst trifft sie am Ende die Haftung.

Im Bauvertragsrecht verdient das Urteil des OLG Celle vom 22.07.2009 (Dokument öffnen S. 505) besondere Erwähnung, weil es den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 5 VOB/B beim Auftreten von Bauverzögerungen weit fasst. Im konkreten Fall verzögerten sich Straßenbauarbeiten, weil die Verkehrsumstellung nicht rechtzeitig abgeschlossen war. Derartige Bauverzögerungen ordnet das OLG dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zu und lässt dies für einen Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B ausreichen. Das hat für den Auftragnehmer zur Konsequenz, dass er seinen Mehrkostenanspruch als Vergütungsanspruch, nicht als Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch berechnen kann. Von Bedeutung ist auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 17.06.2008 (Dokument öffnen S. 510). Danach kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern, solange der Unternehmer vertraglich vereinbarte Revisionspläne nicht übergibt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Übergabe individualvertraglich vereinbart war. Ob das Fehlen von Revisionsplänen generell zur Abnahmeverweigerung berechtigt, darf man bezweifeln.

Im Architekten- und Ingenieurrecht hat der BGH mit seinem Urteil vom 09.07.2009 (Dokument öffnen S. 521) auf eine Selbstverständlichkeit hingewiesen: Auch ohne Vereinbarung einer Kostengrenze dürfen Architekten und Ingenieure nicht am Bedarf vorbeiplanen. Die Überdimensionierung einer Bodenplatte muss ein Bauher nicht hinnehmen, er kann hinsichtlich der vermeidbaren Mehrkosten Schadensersatz verlangen. Das hat auch nichts mit der Sachwalterstellung des Architekten bzw. Ingenieurs zu tun. Jeder Planungsvertrag ist dahin auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen Aufwand vermeiden soll.

Bemerkenswert ist auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.06.2009 zur Haftung des Projektsteuerers (Dokument öffnen S. 530). Wenn dieser im Rahmen seiner Kontroll- und Steuerungstätigkeit auch die Überprüfung von Architektenplänen übernommen hat, so haftet er auf Schadensersatz, wenn er bei ordnungsgemäßer Kontrolle einen Planungsfehler hätte erkennen können. Dabei muss sich der Bauherr nicht etwa ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil der von ihm beauftragte Architekt mit seinen fehlerhaften Plänen den Schaden mitverursacht hat. Denn es war gerade die Aufgabe des Projektsteuerers, solche Planungsfehler herauszufiltern. Also haftet er voll und kann sich nicht auf das Mitverschulden des Bauherrn berufen!

Im Verfahrensrecht verdient die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 08.04.2009 (Dokument öffnen S. 554) besondere Erwähnung. Denn das OLG hat mit zutreffenden Gründen entschieden, dass eine Partei, die ein selbständiges Beweisverfahren passiv betreibt, mit der Erhebung von Einwänden im anschließenden Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen werden kann. Im selbständigen Beweisverfahren gibt es schließlich keine Verspätungs- und Präklusionsvorschriften.

Auch alle anderen Beiträge seien Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen.


Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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