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IBR 9/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

wird eine mangelhafte Kaufsache verlegt, eingebaut oder Ähnliches, so stellt sich die Frage nach dem Umfang der Haftung des Verkäufers. Hat er nur die mangelhafte Kaufsache zu ersetzen oder muss er auch die Kosten für den Einbau der neuen, mangelfreien Ware ersetzen? Der BGH hat im Fall eines Kaufvertrags über Parkettstäbe, die sich erst nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen haben, entschieden, dass der Verkäufer der mangelhaften Parkettstäbe im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 BGB nur die Lieferung neuer, mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache schuldet. Ihre Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag dagegen nicht umfasst (Dokument öffnen S. 505). Eine Haftung des Verkäufers für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (BGB § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff, 437 Nr. 3) in Betracht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat (Dokument öffnen S. 506). Bezüglich der Haftung eines Baustoffhändlers für Aus- und Einbaukosten mangelhafter Baumaterialien hat das OLG Frankfurt entschieden, dass der Baustoffhändler für den Ausbau einer bereits eingebauten Sache verschuldensunabhängig, für die Kosten des Einbaus der mangelfreien Sache dagegen nur verschuldensabhängig haftet (Dokument öffnen S. 507).

In Bauträgerverträgen über noch zu errichtende oder neu errichtete Objekte dürfen die Mängelrechte des Käufers nicht ausgeschlossen werden. Für AGB-Verträge ist dies selbstverständlich. Das gilt jedoch auch für Individualverträge, sofern der Käufer über den Gewährleistungsausschluss nicht eingehend belehrt worden ist (zuletzt: BGH, Dokument öffnen IBR 2007, 319). Interessant ist ein Urteil des OLG Oldenburg (Dokument öffnen S. 519), welches die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit eines individuellen formelhaften Haftungsausschlusses ohne besondere Belehrung auf den Erwerb einer Gewerbeimmobilie durch einen Investor überträgt.

Das LG München I hat entschieden, dass dem Architekten Braunfels wegen des Baus der Sammlung Brandhorst kein Schadensersatzanspruch zusteht. Braunfels hatte den Wettbewerb für die Errichtung der Pinakothek der Moderne gewonnen. Auf einem Teil des Geländes war später – allerdings ohne Beteiligung Braunfels – das Gebäude für die Sammlung Brandhorst geplant und errichtet worden. Nach den Entwürfen von Braunfels war hier ein Kinderhaus vorgesehen. Braunfels war daher der Meinung, der Freistaat Bayern habe durch den Bau des Gebäudes für die Sammlung Brandhorst nicht nur die Zusage aus dem Wettbewerb gebrochen; durch diesen Bau seien auch seine Urheberrechte an der Pinakothek und dem Gesamtentwurf verletzt worden. Das Landgericht geht zwar davon aus, dass ein Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet ist, den Sieger eines Wettbewerbs auch mit den Architektenleistungen zu betrauen. Allerdings gebe es Gründe, von einer solchen Zusage ausnahmsweise abzuweichen. Hier hatte der Freistaat Bayern nach dem Wettbewerb eine bedeutende Sammlung zeitgenössischer Kunst von einem Mäzen überlassen bekommen, dieser lehnte jedoch den Architekten Braunfels für einen Museumsbau ab. Dies sah das Landgericht als einen triftigen Grund für den Freistaat Bayern, sich von seiner Zusage, den Auftrag an den Sieger zu vergeben, wieder zu lösen (Dokument öffnen S. 521).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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