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IBR 9/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

von wegen Sommerloch! Im Juli und August sind bei uns so viele interessante Beiträge eingegangen, dass wir Ihnen leider nur eine begrenzte Auswahl
bieten können.

Hervorheben darf ich das BGH-Urteil zum Schallschutz im Wohnungsbau (Dokument öffnen S. 473 – 475). Danach dürften jedenfalls für Wohnbaumaßnahmen mit üblichem
Komfort die Mindest-Schalldämmmaße der DIN 4109 passee sein. Wohnungsbauunternehmen werden sich zukünftig für Haustrennwände auf ein bewertetes Schalldämm-Maß von 63 dB, möglicherweise sogar von
67 dB (Beiblatt 2 zur DIN 4109) einstellen müssen – sofern sie dies nicht längst getan haben.

Für Architekten und Ingenieure ist eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Dokument öffnen S. 496, 497) hervorzuheben, in der eine Fülle honorarrechtlicher Fragen mit großer Sorgfalt behandelt werden. Insbesondere bietet das OLG überzeugende Argumente dafür, dass das Nichterbringen einzelner Grundleistungen aus dem Katalog des § 15 HOAI nicht automatisch zu einer Honorarkürzung führt. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob dem Auftraggeber daraus ein Mängelanspruch zusteht. Von großer Bedeutung für Architekten und Ingenieure ist auch die unmittelbar vor Drucklegung veröffentlichte Entscheidung des BGH vom 26.07.2007 – VII ZR 42/05, ibr-online. Mit dieser hebt der BGH das viel diskutierte Urteil des KG vom 14.01.2005 (Dokument öffnen IBR 2005, 230) auf. Es ging um die grundsätzlich interessierende Frage, ob der Tragwerksplaner bei Großbaumaßnahmen von vorneherein mit Änderungen in der zu Grunde liegenden Architektenentwurfsplanung rechnen müsse und daher etwaige Zusatzleistungen in dem vereinbarten Honorar enthalten seien. Dies lehnt der BGH – vorbehaltlich besonderer Vertragsregelungen – ab und verweist darauf, dass das Honorar grundsätzlich nur die Grundleistungen abdeckt, während die in den einzelnen HOAI-Leistungsphasen erfassten Besonderen Leistungen auch besonders zu vergüten seien. Auffällig ist vor allem die Parallele zu § 1 Nr. 3, 4 sowie § 2 Nr. 5, 6 VOB/B. Wenn Sie dieses Heft in den Händen halten, werden Sie nicht nur das Urteil, sondern auch drei Beiträge dazu bei ibr-online finden.

Im Vergaberecht ist auf eine wichtige Entscheidung des EuGH (Dokument öffnen S. 504) hinzuweisen. Danach sind Verträge, die unter Nichtbeachtung des Vergaberechts zu Stande gekommen sind und eine Verletzung des EG-Vertrags darstellen, zu beenden! Ob der Auftraggeber dabei Schadensersatz, entgangenen Gewinn, Abstandszahlungen oder Ähnliches zahlen muss, spielt keine Rolle mehr.

Auch alle anderen Beiträge – insgesamt sind es dieses Mal 73 – empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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