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IBR 9/2005 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

die Abgrenzung zwischen Allgemeiner Geschäftsbedingung und Individualvereinbarung ist für die Prüfung vertraglicher Rechte und Pflichten von größter Bedeutung. Der BGH (Dokument öffnen S. 460) hat einmal mehr die Annahme einer Individualvereinbarung von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Das "Verhandeln" einer zur Mehrfachverwendung bestimmten Klausel reicht nicht aus, erforderlich ist ein "Aushandeln", also das "ernsthaft zur Disposition stellen" des Inhaltes der Klauseln. Es liegt auf der Hand, dass mit diesem Ansatz der Anwendungsbereich des AGB-Rechts im Bau- und Architektenrecht sehr hoch ist. Das ist nicht neu. Interessant ist jedoch, dass im Anlagenbau - Rechtsstreitigkeiten werden hier überwiegend durch Schiedsgerichte entschieden - die Abgrenzung sehr viel liberaler gehandhabt wird, wie ein ICC-Schiedsspruch (Dokument öffnen S. 461) zeigt.

Kuhne und Kattenbusch unterbreiten aus baubetrieblicher Sicht Vorschläge zur Erhöhung der Transparenz der Preiskalkulation (Dokument öffnen S. 487). Den Langtext ihres Aufsatzes finden Sie bei ibr-online.

Der Unterschied zwischen Aufrechnung und Verrechnung hat große Bedeutung z. B. für die Behandlung von Aufrechnungsverboten, für die Möglichkeit, ein Vorbehaltsurteil zu erlassen, für die Höhe des Streitwertes und für andere Fragen. Bislang gab es eine völlig widersprüchliche Rechtsprechung. In einem wichtigen Urteil hat der BGH (Dokument öffnen S. 465, Dokument öffnen S. 466) nun darauf hingewiesen, dass die "Verrechnung" kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsinstitut in solchen Fällen ist, in denen sich ein Werklohnanspruch und ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht- oder Schlechterfüllung einander gegenüberstehen.

Das sog. Teilerfolge-Urteil des BGH (Dokument öffnen IBR 2004, 512, 513) bereitet den Architekten und Ingenieuren bei der Abrechnung ihrer Leistungen zunehmend Probleme. Das Urteil des OLG Celle (Dokument öffnen S. 493) bietet dazu ein anschauliches Beispiel. Durch ein obiter dictum hat der BGH die Bewertungstabellen - z. B. nach Steinfort - salonfähig gemacht, so dass das Honorar zunehmend anhand solcher Tabellen ermittelt wird. Diese sind jedoch mit großer Vorsicht anzuwenden und dürfen den Blick auf die Besonderheiten eines Einzelfalles nicht verstellen. Darauf haben Schramm/Schwenker in einem Aufsatz "Steinfort und andere" bei ibr-online hingewiesen.

Projektsteuerer und Baubetreuer erbringen regelmäßig "Dienste höherer Art". Diese Ehre ist mit dem Risiko der jederzeitigen Kündbarkeit des Vertrages verbunden. Darauf hat einmal mehr der BGH (Dokument öffnen S. 499) hingewiesen.

Im Recht der Bauvergabe hat der BGH mit Urteil vom 07.06.2005 (Dokument öffnen S. 507) zum wiederholten Male herausgestellt, dass Angebote vollständig sein müssen, andernfalls sie von der Wertung auszuschließen sind. Wer also entgegen den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen keine Angaben zur Kalkulation nach den Formblättern EFB-Preis abgibt, darf den Zuschlag nicht erhalten.

Auch im Wohnungseigentumsrecht hat der BGH (Dokument öffnen S. 517) eine überaus wichtige Entscheidung getroffen und die Wohnungseigentümergemeinschaft für rechtsfähig erklärt, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Das ist gerade für Bauunternehmer und Architekten von großer Bedeutung. Deren Vertragspartner ist jetzt eine rechtsfähige Gemeinschaft. Die früher übliche gesamtschuldnerische Haftung aller Wohnungseigentümer kommt nur noch in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

Sie werden feststellen, dass diese IBR-Ausgabe einige Neuerungen enthält. Mit den Streiflichtern wollen wir unser Informationsangebot aus dem Bereich des Immobilien- und Baurechts für Sie erweitern. Darüber hinaus bieten wir Ihnen künftig neben den Rechtsprechungsbeiträgen auch weitere Beiträge an, z. B. Zeitschriftenschauen, Kurzaufsätze, Vertragsgestaltungsvorschläge, Bautechnik. Das Prinzip, das wir Ihnen in der IBR-Zeitschrift die Kurzfassungen vorstellen und im Übrigen weitestgehend auf Volltexte und Langfassungen bei ibr-online verweisen, werden wir nicht nur beibehalten, sondern ausbauen. Die IBR-Zeitschrift und ibr-online sind Bestandteile eines einheitlichen Konzeptes.

Ich hoffe auf Ihr Interesse und empfehle im Übrigen sämtliche Beiträge dieses Heftes Ihrer Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen


RA Dr. A. Schulze-Hagen
Herausgeber

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