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IBR 9/2004 - Vorwort

Liebe Leserin,
Lieber Leser,

der Ärger über die lange Dauer vieler Bauprozesse könnte bald ein Ende haben. Am 11.06.2004 wurde der Entwurf des Forderungssicherungsgesetzes ins Gesetzgebungsverfahren beim Deutschen Bundestag eingebracht. Ein Kernstück dieses Entwurfes ist die sog. Vorläufige Zahlungsanordnung. Danach soll künftig der Kläger wegen einer Geldforderung während des Hauptsacheverfahrens und vor Erlass des Urteils schon einen vorläufig vollstreckbaren Titel erwirken können, wenn die Klage hohe Aussicht auf Erfolg hat und die vorläufige Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Diese Neuregelung gilt allgemein, zielt aber in erster Linie auf den Bau- und Architektenprozess, dort übrigens nicht nur auf den Werklohn-, sondern auch auf den Gewährleistungs- und Schadensersatzprozess. Mit diesem Institut sollen die Nachteile aus der oft überlangen Prozessdauer gemildert werden. In der Praxis dürfte so manche Vorläufige Anordnung auch zur Initialzündung für einen umfassenden Prozessvergleich werden. Ein äußerst angenehmer Nebeneffekt dieser Gesetzesnovelle wäre auch das Verschwinden der unseligen sog. Fertigstellungsmitteilung gemäß § Dokument öffnen 641a BGB. Lesen Sie dazu das IBR-Gespräch mit Prof. Dr. Kniffka, Richter am BGH, ab Dokument öffnen S. 483.

Das Septemberheft bietet eine Fülle von aktuellen BGH-Urteilen. Zum Bauvertrag sei insbesondere auf das Urteil zur Nachtragsvergütung hingewiesen (Dokument öffnen S. 486). Lehnt der Auftraggeber die Vergütung einer zusätzlichen Leistung gemäß § Dokument öffnen 1 Nr. 4 VOB/B ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung dieser Leistung zu verweigern. Diese Erkenntnis ist nicht neu. Wenn sie aber auch den Segen des BGH hat, kann man sie mit einer ganz anderen Sicherheit und Autorität vorbringen. Von der Unsicherheit, ob die zusätzliche Leistung nicht in Wahrheit vertraglich geschuldet ist, kann allerdings auch der BGH den Auftragnehmer in der konkreten Situation nicht befreien.

Bemerkenswert auch das Urteil zur VOB/C, deren Abrechnungsregeln der BGH als Allgemeine Geschäftsbedingungen ansieht (Dokument öffnen S. 487). Konsequenz: Man darf diese Bestimmungen nicht wie ein Gesetz lesen, sondern muss fragen, wie sie in der Praxis gehandhabt werden (Verkehrssitte). Weitere Konsequenz: Gegenüber nicht bauerfahrenen Auftraggebern wird man zur Einbeziehung einer VOB/C - ATV – ähnlich wie bei der VOB/B - den jeweiligen Text aushändigen müssen.

Architekten und Ingenieure und ihre Auftraggeber werden mit besonderem Interesse das BGH-Urteil auf Dokument öffnen S. 512, 513 lesen. Hier geht es um die Bedeutung der einzelnen Grundleistungen innerhalb einer Leistungsphase für die Honorarabrechnung. Anders ausgedrückt: Was ist eigentlich der geschuldete Erfolg eines Architektenvertrages, mit dessen Eintritt das Honorar verdient ist: Nur das „Entstehen lassen“ des mängelfreien Bauwerks? Oder gibt es auch Teilerfolge, die in Anlehnung an die Grundleistungen der jeweiligen HOAI-Leistungsbilder zu bestimmen sind? Prof. Dr. Preussner stellt Ihnen dieses Grundsatzurteil vor, welches sicher ein Meilenstein für das gesamte Architekten- und Ingenieurrecht werden wird.

Allein drei Beiträge befassen sich im Vergaberecht mit der Deutschen Bahn. Ist sie nun Sektorenauftraggeber oder nicht? Das wird man wohl nach den einzelnen Töchtern der DB AG unterschiedlich beantworten müssen (vgl. VK Bund, Dokument öffnen S. 528). Mit den Konzernrichtlinien über Sperrung von Auftragnehmern und Lieferanten befassen sich nicht nur die Gerichte (wie z.B. das LG Frankfurt, Dokument öffnen S. 530), sondern – sehr kritisch - auch ein wissenschaftliches Gutachten, welches aber nicht nur Zustimmung findet ( vgl. dazu unsere Zeitschriftenschau, Dokument öffnen S. 529).

Nicht nur Architekten und Bauunternehmer müssen mit hohen Haftungsrisiken leben, sondern auch Rechtsanwälte. Das zeigt ein aktuelles Urteil des BGH (Dokument öffnen S. 525). Dass ein Anwalt haftet, wenn er den Anspruch seines Mandanten verjähren lässt, liegt auf der Hand. Bemerkenswert ist allerdings, dass er auch die Beweislast dafür trägt, dass dieser Anspruch bei rechtzeitiger Geltendmachung an den Einwendungen des Gegners gescheitert wäre. Ein solcher Beweis ist angesichts der inzwischen vergangenen Jahre kaum zu führen, und mit der Unterstützung durch den Gegner seines Mandanten wird ein Anwalt wohl nicht rechnen können. Aber warum soll es den Anwälten besser ergehen als den von den Gerichten oft streng behandelten Architekten, Ingenieuren, Bauunternehmern und sonstigen Baubeteiligten?

Versäumen Sie nicht, sich bei ibr-online einzuloggen. Wir informieren Sie dort tagesaktuell über alles Wichtige zum Immobilien- und Baurecht. Zunächst aber seien Ihnen alle Beiträge in diesem Heft zur aufmerksamen Lektüre empfohlen.


Mit freundlichen Grüßen,

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen.

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