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IBR 9/2003 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

am 25.09.2003 soll es endlich so weit sein: Der Bausenat des BGH entscheidet eine der derzeit wichtigsten Fragen des privaten Baurechts, nämlich ob dem Unternehmer auch noch nach Abnahme ein Anspruch auf Werklohnsicherung zusteht, wenn ja, mit welchen Konsequenzen auf die Mängelansprüche des Bestellers bzw. Auftraggebers. Wenn Sie in der ibr-online-Datenbank den § Dokument öffnen 648a BGB aufrufen, werden Sie im Anhang eine Trefferliste mit ca. 80 IBR-Beiträgen zu einschlägigen Gerichtsentscheidungen finden. Die Hälfte befasst sich mit der jetzt zur Entscheidung stehenden Frage. Die weit überwiegende Mehrheit aller deutschen Gerichte hat sich bislang für eine Anwendbarkeit des § 648a nach Abnahme ausgesprochen. Dies mit gutem Grund. Denn es wäre nicht einzusehen, warum ein Unternehmer, dem der Auftraggeber mit der Abnahme eine vertragsgemäße Fertigstellung bescheinigt, hinsichtlich der Sicherung des noch nicht gezahlten Werklohnes schlechter stehen soll als derjenige Unternehmer, der (noch) keine vertragsgemäße Leistung vorzuweisen hat. Die baurechtliche Fachwelt blickt gespannt und ein wenig ungeduldig nach Karlsruhe. Denn wenn der BGH nicht bald entscheidet, wird der Gesetzgeber ihn überholen. Viele Zeichen deuten darauf hin, dass es demnächst ein neues Forderungssicherungsgesetz geben wird, in welchem die Anwendbarkeit des § 648a BGB nach Abnahme ohnehin ausdrücklich geregelt sein wird. Wenn Sie Bezieher unseres kostenlosen Newsletters sind, werden wir Sie nach Bekanntwerden der angekündigten BGH-Entscheidung tagesaktuell informieren.

Eine grundlegende Entscheidung des BGH zum Bauvertragsrecht finden Sie in diesem Heft auf Dokument öffnen Seite 468: Es geht um die Frage, wie Schäden aufgrund von Baumängeln abgewickelt werden, wenn verschiedene Werkunternehmer unabhängig voneinander Fehler begehen, die sinnvoll nur einheitlich behoben werden können. Im konkreten Fall hatte ein Rohbauunternehmer, der dem Bauherrn nahezu den gesamten Schaden ersetzen musste, gegen den Putzunternehmer erfolgreich einen Ausgleich in Höhe von ¾ des Betrags durchgesetzt.

Besondere Beachtung im Bereich des Architektenrechts verdient eine Entscheidung des LG München I (Dokument öffnen S. 482). Hier geht es um die Urheberrechtsschutzfähigkeit einer von einem Architekten geplanten Lagerhalle. Ob diese eine „künstlerische Gestaltungshöhe“ aufweist und sich aus dem „alltäglichen Bauschaffen heraushebt“ ist verbal kaum zu beschreiben. Das Landgericht hat daher – und das ist bemerkenswert – Lichtbilder von dieser Lagerhalle zum Gegenstand des Urteils gemacht. Bei ibr-online, wo zu allen Beiträgen in diesem Heft der Volltext der Entscheidung abrufbar ist, finden Sie demgemäß auch die in diesem Urteil enthaltenen Abbildungen.

Auch alle anderen Urteile seien Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Schulze-Hagen
Herausgeber

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