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IBR 8/2023 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht hat der Auftragnehmer seine Leistungen nach Ausführung und Abnahme prüfbar anzurechnen. Das gilt sowohl im BGB- als auch im VOB/B-Vertrag (§ 650g Abs. 4 BGB bzw. § 14 VOB/B). Mit Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung und Ablauf der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Prüffrist von 30 bzw. 60 Tagen (siehe § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB und § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B) wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers fällig, wenn der Auftraggeber keine begründeten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhoben hat. Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Forderung fällig geworden ist, beginnt die Verjährungsfrist. Ein Werklohnanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Auseinandersetzung über die Prüfbarkeit der Schlussrechnung kann deshalb zur Verjährungsfalle für den Auftragnehmer werden. Denn wenn eine Schlussrechnung objektiv prüfbar ist, kann sie vom Auftraggeber nicht wegen vermeintlich fehlender Prüfbarkeit als nicht prüfbar zurückgewiesen werden. Die Schlussrechnungsforderung wird ungeachtet dessen fällig und die Verjährung des Werklohnanspruchs beginnt zu laufen. Darauf weist das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 13.03.2023 hin (Dokument öffnen S. 388).

Das Thema „termingerechte Fertigstellung“ ist insbesondere für gewerbliche Auftraggeber, die das Bauvorhaben nicht selbst nutzen, sondern z. B. an Dritte vermieten wollen, von besonderer Bedeutung. Deshalb werden in der Regel verbindliche Vertragstermine einschließlich eines feststehenden Fertigstellungstermins vereinbart (siehe § 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B). Ein solches Vorgehen ist den Parteien eines Werk- oder Bauvertrags auch dringend anzuraten. Ohne die Festlegung von Vertragsterminen hat der Auftragnehmer nämlich „nur“ mit der Herstellung seiner Leistung, im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss, zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen (BGH, Dokument öffnen IBR 2001, 251). Die Vereinbarung verbindlicher Vertragsfristen setzt – wie jede andere vertragliche Vereinbarung auch – übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Auftraggeber reicht für eine Fristbestimmung nicht aus. Auch eine Vereinbarung, die nur ca.-Zeiten vorsieht, genügt für eine kalendermäßige Bestimmtheit des Arbeitsbeginns grundsätzlich nicht, so das OLG Hamm (Dokument öffnen S. 391).

In der Rubrik Bauhaftung ist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2023 besonders hinzuweisen. Das Gericht betont, dass ein Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen hat und äußerste Vorsicht walten lassen muss. Er hat sich deshalb im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse zu verschaffen, die die sichere Bewältigung der auszuführen- den Arbeiten voraussetzt, und ist insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Gasleitungen wie auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind. Sind die dem Tiefbauunternehmer übergebenen Leitungspläne erkennbar nicht mehr aktuell und enthalten sie zudem den deutlichen Hinweis, dass die Lage der Leitungen von den Planangaben abweichen kann und deshalb durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen vor Ort festgestellt werden muss, hat sich der Tiefbauunternehmer über den tatsächlichen Leitungsverlauf durch geeignete Maßnahmen, z. B. in Form von Suchschächten und Grabungen in Handschachtung, zu vergewissern, bevor er mit seinen Rammarbeiten beginnt (Dokument öffnen S. 401).

Im Recht der Architekten und Ingenieure kann ein Vertrag über die Planung eines Bauwerks oder die Objektüberwachung gem. § 650q Abs. 1 BGB i.V.m. § 648 BGB wie ein Werk- oder Bauvertrag vom Auftraggeber jederzeit „frei“ gekündigt werden. Dem Architekten oder Ingenieur steht dann die Vergütung zu. Er muss sich jedoch nach § 648 Satz 2 BGB dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Wird ein Planungsauftrag für die Modernisierung eines Bestandsgebäudes vorzeitig gekündigt und zugleich ein neuer Planungsauftrag für den Umbau und die Modernisierung eines Gebäudekomplexes unter Einschluss des vorgenannten Bestandsgebäudes erteilt, muss sich der Planer daher bei der Vergütung der nicht erbrachten Leistungen des vorzeitig beendeten Auftrags die Vergütung der erbrachten Leistungen des anschließend geschlossenen Vertrags als anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Das hat das OLG Naumburg entschieden (Dokument öffnen S. 407).

Im Vergaberecht unterrichtet der öffentliche Auftraggeber bei Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte nach § 46 Abs. 1 Satz 1 UVGO jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Es besteht im Unterschwellenbereich somit keine Informations- und Wartepflicht, wie dies gem. § 134 GWB für Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte gesetzlich geregelt ist. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2017 war der öffentliche Auftraggeber auch bei Unterschwellenvergaben zur Einhaltung einer Informations- und Wartepflicht verpflichtet (Dokument öffnen IBR 2018, 156). Diese Rechtsprechung hat das OLG Düsseldorf nunmehr in seinem Beschluss vom 21.06.2023 ausdrücklich aufgegeben und dies damit begründet, dass die Vorschrift des § 134 GWB seit Einführung der UVgO mangels planwidriger Regelungslücke nicht (mehr) analog anwendbar ist (Dokument öffnen S. 410).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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