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IBR 8/2015 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Bauvertragsrecht hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.06.2015 erneut mit den Rechtsfolgen eines wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtigen Vertrags befasst. Das Gericht hat bereits entschieden, dass dem Auftragnehmer keinerlei Zahlungsansprüche und dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zustehen, wenn sich die Bauvertragsparteien darüber einig sind, dass die Leistung "schwarz" erbracht werden soll (BGH, Dokument öffnen IBR 2014, 327 und Dokument öffnen IBR 2013, 609), um so Steuern "zu sparen". In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer auch keinen Wertersatz verlangen (BGH, Dokument öffnen IBR 2014, 327). In dem der Entscheidung vom 11.06.2015 zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es nunmehr um die Beantwortung der Frage, ob der Auftraggeber zumindest einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung hat, wenn er schon keine Mängelansprüche geltend machen kann. Mit der Begründung, dass der Auftraggeber durch den Verlust der Gewährleistungsansprüche schon genug belastet sei, hat die Vorinstanz entschieden, dass ihm nicht auch noch die volle Bezahlung eines wegen Mängeln minderwertigen Werks aufgebürdet werden könne, und den Auftragnehmer zur Rückerstattung verurteilt. Anders der Bundesgerichtshof: Wer bewusst das im SchwarzArbG enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern. Dies gilt sowohl für bereicherungsrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers als auch des Auftraggebers, der sich auf den Abschluss eines gegen die Vorschriften des SchwarzArbG verstoßenden Werkvertrags eingelassen hat (Dokument öffnen S. 405).

Hervorzuheben ist darüber hinaus die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.04.2015, in der es um die Geltendmachung fiktiver Mängelbeseitigungskosten - wie beispielsweise die fiktiv berechneten Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung, wenn ein Auszug aufgrund gesundheitsschädlicher Folgen von Mängeln erforderlich ist (siehe OLG Schleswig, Dokument öffnen IBR 2009, 22) - geht. Nach lange herrschender Meinung konnte der Auftraggeber, der im Falle eines Mangels nach Abnahme Schadensersatz statt der Leistung geltend macht, wahlweise die Verkehrswertdifferenz (Vergleich des Werts des Bauwerks ohne und mit Mangel) oder die mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten beanspruchen, und zwar unabhängig davon, ob der Mangel auch tatsächlich behoben wurde. Allerdings hat Claus Halfmeier - der als Richter dem für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs angehört - 2013 in einem Aufsatz die Auffassung vertreten, eine Ersatzpflicht in Höhe der für die Mängelbeseitigung notwendigen Kosten komme nur in Betracht, wenn und soweit dem Auftraggeber diese Kosten tatsächlich entstanden sind. Verzichte der Auftraggeber auf eine Beseitigung des Mangels, könne er als Schadensersatz die Differenz zwischen dem (hypothetischen) Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Auftraggebers stehenden Sache ohne den Mangel und dem (tatsächlichen) Wert der mangelbehafteten Sache verlangen (BauR 2013, 320 ff, siehe dazu Fuchs, Dokument öffnen IBR 2013, 130). Der Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten ist danach ausgeschlossen. Das OLG Düsseldorf hat demgegenüber eine differenzierte Betrachtungsweise vorgenommen: Werden die Mängel nicht beseitigt, könnten nur die zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten fiktiv geltend gemacht werden. Für alle darüberhinausgehenden Begleit- und Folgekosten komme nur ein konkreter Zahlungsanspruch in Betracht (Dokument öffnen S. 417).

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.05.2015 hinzuweisen, das die Berechnung des dem Auftraggeber bei der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze entstandenen Schadens zum Gegenstand hat. Durch eine Baukostenüberschreitung wird der Auftraggeber nämlich nicht zwangsläufig geschädigt. Führt der zu Lasten des Auftraggebers gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts, erleidet er insoweit keinen Schaden. Um also einen Schaden festzustellen, muss die Vermögenslage des Auftraggebers mit und ohne die Pflichtverletzung des Architekten verglichen werden. Dazu bedarf es der Feststellung, welche Gewerke der Auftraggeber kostengünstiger gestaltet oder anders durchgeführt hätte, wenn der Architekt ihn richtig beraten hätte (Dokument öffnen S. 433).

In vielen vergaberechtlichen Landesgesetzen (z. B. in § 18 Abs. 1, 2 TVgG-NRW) ist vorgesehen, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge keine Waren verwendet werden dürfen, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Hierzu sind von den Bietern entsprechende Nachweise oder Erklärungen zu verlangen, die diese mit dem Angebot abzugeben haben. Fraglich ist aber, wie derartige Nachweise und Erklärungen in der Praxis auszusehen haben. So hat der VGH Baden-Württemberg - wenn auch im Zusammenhang mit einer kommunalen Friedhofssatzung - entschieden, dass die Forderung nach einem "Zertifikat einer anerkannten Organisation" unverhältnismäßig ist, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen (Dokument öffnen S. 441). Die Entscheidung ist auch für die Vergabepraxis von Bedeutung. Es ist nämlich durchaus möglich, dass sich die Vergabekammern und -senate, worauf der Autor RiOLG Hermann Summa hinweist, dieser Sichtweise anschließen werden.

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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