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IBR 8/2014 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

hat der Auftragnehmer seine Leistung im Wesentlichen mängelfrei erstellt, kann die Abnahme vom Auftraggeber nicht verweigert werden (BGB § 640 Abs. 1 Satz 2). Das gilt nicht nur im BGB-, sondern auch im VOB-Vertrag (BGH, Dokument öffnen IBR 1992, 351). Unwesentlich sind solche Mängel, die die Funktion der Leistung nicht beeinträchtigen. Eine funktionstaugliche Leistung ist also trotz vorhandener (Rest-)Mängel in der Regel abnahmereif (OLG Hamburg, Dokument öffnen IBR 2004, 6). Das gilt selbst dann, wenn es sich um eine Vielzahl kleinerer Mängel handelt (KG, Dokument öffnen IBR 2013, 139). Aus diesem Grund finden sich in auftraggeberseitig gestellten Bauverträgen vermehrt Klauseln, wonach Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung eine "mangelfreie" Abnahme ist. Da derartige Regelungen vom gesetzlichen Leitbild des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 641 Abs. 1 BGB abweichen, wonach die Vergütung bei Abnahme der - gegebenenfalls mit unwesentlichen Mängeln behafteten - Leistung fällig wird, benachteiligen sie den Auftragnehmer unangemessen und sind unwirksam. Das haben das OLG Jena (Dokument öffnen S. 462) und das KG (Dokument öffnen S. 463) entschieden.

Die Frage, wann die Verjährung des Werklohnanspruchs beginnt, hatten das OLG Köln für den BGB-Bauvertrag und das OLG Frankfurt für den VOB-Vertrag zu beantworten. Das OLG Köln hat entschieden, dass der Ver¬gütungsanspruch des Auftragnehmers im BGB-Vertrag erst mit der Abnahme der Leistung fällig wird und mit diesem Zeitpunkt auch der Lauf der Verjährung beginnt, sofern die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart haben. Eine Regelung, wonach die Schlussrechnung des Auftragnehmers von einem Ingenieurbüro zur Zahlung freizugeben ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht (Dokument öffnen S. 464). Im VOB-Vertrag sind Voraussetzungen für die Fälligkeit die Abnahme, der Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung und der Ablauf der zweimonatigen Prüffrist. Wird die Rechnung bereits vor Fristablauf geprüft, tritt die Fälligkeit entsprechend früher ein. Ist die Schlussrechnung nicht prüfbar, wird die Schlussrechnung gleichwohl fällig, wenn der Auftrag¬geber die fehlende Prüfbarkeit nicht innerhalb der zweimonatigen Frist rügt. Prüft der Auftraggeber die Schlussrechnung und hält er die geltend gemachte Forderung für nicht berechtigt, liegt darin keine Rüge der mangelnden Prüfbarkeit, so das OLG Frankfurt (Dokument öffnen S. 465).

Aus dem Bereich des - nicht bauspezifischen - Werkvertragsrechts ist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014 hinzuweisen, das sich mit den Anforderungen an die Darlegung von Werkmängeln befasst. Dem Bundesgerichtshof zufolge muss der Auftraggeber lediglich die Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet, genau bezeichnen. Ausführungen zu den (möglichen) Ursachen der Mangelerscheinungen muss der Auftraggeber nicht machen (Dokument öffnen S. 484). Das entspricht der ständigen "Symptom¬rechtsprechung" des Gerichts.

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist das - wenn auch nicht rechtskräftige - Urteil des OLG Oldenburg vom 21.05.2014 hervorzuheben. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, wenn sich ein nicht uneingeschränkt bauvorlageberechtigter Innenarchitekt als Architekt ausgibt und den Bauantrag für ein Wohnhaus mit Tierarztpraxis unterzeichnet. Nach Ansicht des OLG Oldenburg muss ein Planer, der Architektenleistungen erbringt, ohne zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" befugt zu sein, dies dem künftigen Auftraggeber bereits bei Vertragsverhandlungen offenbaren. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht berechtigt den Auftraggeber zur Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung oder zur Kündigung aus wichtigem Grund (Dokument öffnen S. 487). Zu diesem Rechtsstreit gibt es ein Parallelverfahren vor dem Bundesgerichtshof, in dem am 10.07.2014 eine Entscheidung verkündet wurde, die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht veröffentlicht war (Az. VII ZR 55/13). Eine Besprechung dieser BGH-Entscheidung finden Sie voraussichtlich in der Septemberausgabe der IBR.

Im Vergaberecht sind Nebenangebote das "Salz in der Suppe" des Wettbewerbs. Sie eröffnen den Bietern die Möglichkeit, ihr besonderes Know-how in das Vergabeverfahren einzubringen und dem Auftraggeber eine aus ihrer Sicht gegenüber den Vorgaben in der Ausschreibung z. B. technisch bessere und preisgünstigere Leistung anzubieten und sich so einen legalen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Allerdings hat der Auftraggeber bei Bauvergaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 a VOB/A 2012 die Möglichkeit, Nebenangebote nicht zuzulassen. Bei Vergaben nach der VOL/A 2009 ist die Abgabe von Nebenangeboten ohne eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung nicht zugelassen (VOL/A 2009 § 8 Abs. 4). Sind Nebenangebote nicht zugelassen, besteht dennoch die Möglichkeit, mehrere Hauptangebote abzugeben. Wählt der Bieter diese Strategie, müssen die einzelnen Angebote nach Auffassung der VK Bund wie ein Nebenangebot auf besonderer Anlage ausgefertigt und als solches gekennzeichnet sein (Dokument öffnen S. 498).

Auf der Schnittstelle zwischen Vergabe- und Handwerksrecht liegen die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Vergabesenat) vom 09.04.2014 und des OLG Karlsruhe (Zivilsenat) vom 21.03.2013. Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens entschieden, dass ein Meisterbetrieb des Maurerhandwerks auch ohne entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle Gerüstbauarbeiten ausführen und sich um öffentliche Aufträge bewerben darf (Dokument öffnen S. 497). Das OLG Karlsruhe wiederum hatte über die Unterlassungsklage eines Straßenbauers gegen einen Garten- und Landschaftsbauer zu entscheiden und festgestellt, dass dieser auch Wege und Plätze anlegen darf, ohne in die Handwerksrolle für Verkehrswegebauarbeiten eingetragen zu sein (Dokument öffnen S. 511). In diesen Zusammenhang ist zudem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2014 erwähnenswert, wonach ein Geselle im Maler- und Lackiererhandwerk, der ein Gewerbe des Holz- und Bautenschutzes angemeldet hat, ohne Eintragung in die Handwerksrolle weder Fassaden verputzen und streichen noch Türen und Fenster lackieren oder lasieren darf (Dokument öffnen S. 510).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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