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IBR 8/2013 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

die HOAI 2013 ist am 17.07.2013 in Kraft getreten. Die Neufassung der Honorarordnung - die Sie auf ibr-online unter "Materialien" finden - ist nicht nur für Architekten und Ingenieure von Bedeutung, sie hat weitreichende Konsequenzen für alle mit Planungsleistungen befassten Baubeteiligten. In einem exklusiven IBR-Interview beantwortet Herr RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dr. Heiko Fuchs die drängendsten Fragen zur HOAI 2013 (Dokument öffnen S. 451).

Das Thema Vertragsstrafe ist im Bauvertragsrecht immer wieder ein Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien. Das dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass die Rechtsprechung der Vereinbarung von Vertragsstrafen äußerst kritisch gegenübersteht und es aufgrund dessen zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten gibt, mit denen sich der Auftragnehmer gegenüber einem Vertragsstrafenverlangen des Auftraggebers zur Wehr setzen kann. Gelegentlich fehlt es bereits an einer Vertragsstrafenvereinbarung, wenn etwa ein vorformuliertes Bauvertragsmuster zwar eine Vertragsstrafenoption vorsieht, von dieser aber kein Gebrauch gemacht wird. Der Bundes¬gerichtshof hat hierzu am 20.06.2013 entschieden, dass auch der Eintrag eines Prozentsatzes in einen Lückentext nicht zu einer Vertragsstrafenabrede führt, wenn der Vertrag eine durch Ankreuzen auszuübende Option vorsieht und der Auftraggeber diese Option nicht angekreuzt hat (Dokument öffnen S. 462). In diesem Zusammenhang sind noch zwei OLG-Urteile hervorzuheben. So hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass eine verschuldens¬unabhängig formulierte Vertragsstrafenregelung, die überdies keine Höchstgrenze enthält, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (Dokument öffnen S. 463). Zudem ist die Frage, ob eine (wirksam verein¬barte) Vertragsstrafe nach einer Verschiebung der Bauzeit auch für den neuen Termin gilt, Gegenstand der Entschei¬dung des OLG Naumburg (Dokument öffnen S. 464).

Im Bereich der Mängelhaftung ist auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2013 besonders hinzu¬weisen. Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für Mängelbeseitigungsleistungen nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3 VOB/B nach Beendigung und Abnahme dieser Arbeiten. Kommt es nicht zu einer Abnahme, endet die während der Dauer der Mängel¬beseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung durch Prüfung des Mangels bzw. Verhandlungen, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert (Dokument öffnen S. 466).

Im Recht der Architekten und Ingenieure hebt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.05.2013 hervor, dass ein Tragwerksplaner aufgrund des geschlossenen Werkvertrags ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk schuldet. Deshalb ist die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellte Statik mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht (Dokument öffnen S. 474). Von dieser Verpflichtung kann sich der Tragwerksplaner auch nicht durch einen einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, der Baugrund sei vor Baubeginn zu untersuchen und es sei Rücksprache zu halten, falls Grundwasser oder andere Besonderheiten zu erwarten seien (Dokument öffnen S. 475). Allerdings trifft den Bauherrn ein Mitverschulden, wenn der von ihm beauftragte planende Architekt unzutreffende Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen gemacht hat (Dokument öffnen S. 476).

Im Vergaberecht gilt die von Architekten und Ingenieuren zu erbringende Leistung vielfach als "unbeschreiblich". Das OLG München vertritt in seinem Beschluss vom 13.06.2013 (Verg 1/13; Volltext: www.ibr-online.de) insoweit die Auffassung, dass "... die Vorschriften der VOB/A auf die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nicht passen, zumal der Leistungsgegenstand im Voraus nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann." Das entbindet den öffentlichen Auftraggeber nach Ansicht des OLG Düsseldorf jedoch nicht von jeg¬lichen vergaberechtlichen Anforderungen und Beschränkungen. Der Auftraggeber muss vielmehr auch bei funktionaler Ausschreibung insoweit selbst planen und die notwendigen Festlegungen treffen, als er die Zuschlagskriterien, das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen und die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in der Aufgaben- oder Leistungsbeschreibung anzugeben hat (Dokument öffnen S. 487).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.


Mit freundlichen Grüßen

Ihr

RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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