Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

IBR 8/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

wer geglaubt hatte, dass die VOB/B jedenfalls in den Bauverträgen der öffentlichen Auftraggeber nach wie vor „privilegiert“ sei, muss sich eines besseren belehren lassen. Der BGH (Dokument öffnen IBR 2007, 412) hat nunmehr entschieden, dass es bei der Inhaltskontrolle der VOB/B kein Sonderrecht für öffentliche Auftraggeber gebe. Das bedeutet, dass bei jeder Abweichung von der VOB/B – mag sie auch noch so geringfügig sein – sämtliche Klauseln der VOB/B der Inhaltskontrolle zu unterziehen sind. Auch die Vergabehandbücher des Bundes und der Länder mit ihren gewachsenen Klauselwerken bieten keine Gewähr, dass die VOB/B unangetastet gilt. Dabei stellt der BGH ausdrücklich auf die Betrachtung der einzelnen Klausel, nicht etwa auf eine Gesamtabgewogenheit des Klauselwerks einschließlich der VOB/B ab. Nunmehr beginnt die Suche nach den Abweichungen von der VOB/B in den Klauselwerken der Vergabehandbücher.

Ein äußerst mühsames Geschäft für Architekten und Ingenieure ist die Abrechnung von Mehrhonorar bei der Überschreitung einer vorgegebenen Bauzeit. Dazu ist soeben eine BGH-Entscheidung veröffentlicht worden, deren Leitsätze wie folgt lauten:


  1. Enthält ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung, dass dessen Ergänzungen und Änderungen der Schriftform bedürfen, so gilt das auch für die nach dem Vertrag zu treffende Einigung über eine zusätzliche Vergütung wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung.*)

  2. Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zusätzliche Vergütung für die Mehraufwendungen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehraufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Einigung nicht zu Stande kommt.*)

  3. Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben.*)

  4. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehraufwendungen für den Einsatz von Bauleitern während der verlängerten Bauzeit.*)


BGH, Urteil vom 10.05.2007 – VII ZR 288/05 – Eine Besprechung dieses Urteils erfolgt in Kürze.

Durch den Abzug alliierter Streitkräfte sind in den letzten Jahren militärisch genutzte Gebäude und Kasernen frei geworden. Da bietet es sich für Bauträger an, ehemalige Kasernen zu sanieren, zu modernisieren und in Wohnungseigentum aufzuteilen. Wer solche Geschäfte betreibt, sollte nicht die Illusion haben, als könne er die Haftung hinsichtlich der nicht renovierten Altbausubstanz einfach ausschließen. Der BGH hat sich mit einem Fall einer umfassenden Kasernensanierung befasst und hält das Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten (!) Bausubstanz für anwendbar, wenn die Sanierungsarbeiten nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH, Dokument öffnen IBR 2007, 3055).

Mit der Ausschreibung interdisziplinärer Projektmanagementleistungen für ein PPP-Projekt hat sich das OLG Jena (Beschluss vom 06.06.2007 – 9 Verg 3/07, ibr-online) befasst und dabei entschieden: Die Vergabestelle kann interdisziplinäre Projektmanagementleistungen mit rechtlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Beratungssegmenten einheitlich – das heißt ohne losweise Aufgliederung nach Maßgabe der VOF – ausschreiben, sofern ein einheitlicher Beratungsansatz erforderlich erscheint (z. B. in Bezug auf die Durchführung eines PPP-Projekts). Der Einbeziehung von Rechtsberatungsleistungen stehen Gründe des Standesrechts nicht entgegen. Rechtsanwälte können vergaberechtlich nicht rügen, dass Projektmanager gegebenenfalls nach dem Rechtsberatungsgesetz gehindert sind, die rechtlichen Beratungsleistungen zu erbringen. – Eine Besprechung erfolgt in Kürze.

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieses Heftes Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

Zum Inhaltsverzeichnis