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IBR 8/2006 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

in der Rubrik Bauvertrag ist von einer wichtigen Rechtsprechungsänderung des BGH (Dokument öffnen S. 432) zu berichten: Bekanntlich wird der Werklohnanspruch eines Bauunternehmers nur fällig, wenn seine Leistung zuvor vom Auftraggeber abgenommen wurde. Im Grundsatz gilt das natürlich auch für Architekten und Ingenieure. Wurde der Vertrag allerdings gekündigt, konnte bislang der Unternehmer auch ohne Abnahme seinen Werklohnanspruch fällig stellen. Das war nicht konsequent, denn der BGH forderte auch bei gekündigten Bauverträgen die Abnahme, etwa um die Gewährleistungsfrist in Gang zu setzen. Diese Inkonsequenz in seiner eigenen Rechtsprechung hat der BGH nunmehr beseitigt und entschieden: „Nach Kündigung eines Bauvertrages wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig.“ Darauf werden sich die Unternehmer einzustellen haben und umgehend nach der Kündigung ein gemeinsames Aufmaß und die Abnahme der erbrachten Leistungen mit Fristsetzung verlangen müssen. Ein Vertrauensschutz für Altfälle gibt es nämlich nicht. Der Auftraggeber kann sich diesem Begehren nicht entziehen. Insbesondere wäre es für ihn fatal, die Arbeiten einfach durch einen Drittunternehmer fortsetzen zu lassen. Denn hinsichtlich des Aufmaßes ginge die Beweislast auf den Auftraggeber über (Dokument öffnen IBR 2003, 347). Für die Verweigerung der Abnahme dürfte Ähnliches gelten, wenn durch Fortsetzung der Arbeiten nach Kündigung nicht mehr feststellbar ist, wem ein Mangel zuzurechnen ist. Der Auftraggeber muss vielmehr im eigenen Interesse beachten, dass er nach der Abnahme mit Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich bekannter Mängel ausgeschlossen ist. Beide Seiten werden künftig ein Interesse an einem sofortigen Aufmaß- und Abnahmeverfahren nach Kündigung haben, was letztlich zu einer beschleunigten Abwicklung gekündigter Bauverträge führen wird. In diesem Sinne wird sich der Abnahmezwang nach Kündigung als heilsam erweisen.

Für Architekten und Ingenieure ist die BGH-Entscheidung zur Teilabnahme auf Dokument öffnen Seite 450 von großer Bedeutung. Als wäre der inzwischen aus dem Verkehr gezogene Einheitsarchitektenvertrag nicht schon genug zerrupft, hat der BGH einer weiteren Klausel die Untauglichkeit bescheinigt. Architekten und Ingenieure, die das komplette Leistungsbild einschließlich Leistungsphase 9 im Auftrag haben, müssen mit einem 10-jährigen Haftungsrisiko ab Abschluss der Baumaßnahme rechnen. Dagegen können sie nur Vorsorge treffen, indem sie für eine Teilabnahme der bis zum Abschluss der Baumaßnahme erbrachten Leistungen sorgen. Eine solche vertragliche Regelung ist auch in AGB möglich (OLG Naumburg/BGH, Dokument öffnen IBR 2001, 679). Allerdings ist der Versuch des Einheitsarchitektenvertrages in Ziff. 6.2 AVA missglückt. Die Teilabnahme sollte man jedenfalls nicht unter der Überschrift „Gewährleistungs- und Haftungsdauer“ regeln. Denn ein durchschnittlich verständiger Bauherr erwartet unter einer solchen Überschrift keine Vereinbarung eines Teilabnahmeanspruchs des Auftragnehmers. Ein Architekt kann eine Abnahme in Teilen nur aufgrund einer Vereinbarung verlangen“, die unmissverständlich gefasst ist (BGH, Dokument öffnen IBR 1994, 192). Offensichtlich haben sich die Kammern und die Verbände mit dem letzten Einheitsarchitektenvertrag derart die Finger verbrannt, dass sie bislang noch keinen neuen Mustervertrag der Öffentlichkeit empfohlen haben. Genau daran aber müssen sie jetzt arbeiten, denn die Unsicherheiten der Architekten und Ingenieure bei der Gestaltung eigener Verträge ist allmählich belastend.

Auch für Bauträger gibt es eine wichtige und auch erfreuliche BGH-Entscheidung (Dokument öffnen S. 447). Bislang war ungeklärt, ob der Bauträger die Auflassung verweigern durfte, wenn zwar ein Restkaufpreis noch offen, dieser aber verjährt war. Die Verjährung dieses Anspruchs ist gar nicht so selten und abwegig, wenn man nur daran denkt, dass ein jahrelanger Streit über angebliche Mängel des Bauträgerobjekts keinen Einfluss auf die Verjährung des Kaufpreiszahlungsanspruchs hat. Um so wichtiger ist jetzt die Entscheidung des BGH, die einen jahrelangen Streit um diese Frage im Sinne des Bauträgers beendet.

Auch alle anderen Entscheidungen dieser Ausgabe darf ich Ihrer Aufmerksamkeit empfehlen.


Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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