Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 8/2005 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
in der Rubrik „Bauvertrag" darf ich die Entscheidung des BGH vom 12.05.2005 ( S. 418) hervorheben. Darin bestätigt er den werkvertraglichen Grundsatz, dass der Unternehmer einen Erfolg schuldet und mithin auch das Risiko einer mangelhaften Leistung zu tragen hat. Das ist an sich nichts Neues, wird aber von den Unternehmern immer wieder unterschätzt. Insbesondere verkennen sie, dass die Übertragung des Mängelrisikos auf den Auftraggeber eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraussetzt. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer Müllverbrennungsasche als Füllmaterial unterhalb einer Bodenplatte eingebracht und zuvor darauf hingewiesen, dass er über die Tauglichkeit dieses Materials keine Kenntnis und Erfahrung habe. Das ließ der BGH nicht ausreichen, um das Mängelrisiko auf den Auftraggeber übergehen zu lassen. Tatsächlich kam es, wie es kommen musste: Die MV-Asche war nicht raumbeständig und vergrößerte bei Feuchtigkeit ihr Volumen. Dadurch kam es zu erheblichen Rissbildungen in der Bodenplatte, die hohe Sanierungskosten nach sich zogen.
Bei der Frage, ob eine Leistung abnahmefähig ist, stellt sich immer wieder die Frage nach der Unterscheidung von wesentlichen und unwesentlichen Mängeln. Die typische und unbefriedigende Antwort lautet: Es kommt darauf an. Das OLG Hamm ( S. 420) hat eine Fallgruppe herausgearbeitet, in der es nur wesentliche Mängel gibt. Das sind – unabhängig von der Höhe der Mängelbeseitigungskosten – solche Mängel, von denen eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Eine fehlende Absturzsicherung mag mit geringem Aufwand herzustellen sein. Gleichwohl ist der Auftraggeber zur Abnahmeverweigerung berechtigt, auch wenn der ausstehende Werklohn ein Vielfaches beträgt. Schließlich bleibt es dem Unternehmer unbenommen, bis zur Abnahme aus Abschlagsrechnungen vorzugehen.
Viele Bau-ARGEN sind derzeit durch die Insolvenz eines ARGE-Partners tangiert. Die ARGE verrechnet dann Forderungen ihres insolventen Partners, die aus Leistungen zwischen Insolvenzantragstellung und Ausscheiden aus der ARGE erbracht werden, mit eigenen Forderungen in der Auseinandersetzungsbilanz. Diese Praxis stößt bei immer mehr Gerichten auf Widerstand. In diesem Heft finden Sie zwei – allerdings noch nicht rechtskräftige – Entscheidungen ( S. 424, S. 425), die von einem Aufrechnungsverbot ausgehen, so dass der Insolvenzschuldner die Forderung gegen die ARGE selbstständig einklagen kann.
Architekten und Ingenieure sollten insbesondere die Haftungsfälle ab S. 431 bis S. 433 sorgfältig studieren. Insbesondere die nicht ausreichende Erkundung von Grundwasser entwickelt sich geradezu zu einem Haftungsklassiker. Dabei ist in solchen Fällen die Rechtslage weitgehend geklärt. Übernimmt der Architekt auch noch die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung), beginnt seine Verjährungsfrist erst mit Abschluss der Objektbetreuung und endet faktisch erst 10 Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes ( S. 433).
Im Vergaberecht ist auf eine Entscheidung des EuGH ( S. 437) zum Fischereirecht hinzuweisen. Das hat zwar auf den ersten Blick nichts mit Vergaberecht zu tun, auf den zweiten aber sehr wohl. Denn der EuGH setzt drakonische Strafen für die Verletzung europäischen Rechts fest. Damit müssen auch alle öffentlichen Auftraggeber rechnen, die das europäische Vergaberecht umgehen wollen. Daher war die Stadt Braunschweig gut beraten, dass sie einen auf 30 Jahre abgeschlossenen Müllentsorgungsvertrag auf Druck des EuGH ( IBR 2005, 35; IBR 2003, 370) aufgelöst hat. Dadurch ist der Bundesrepublik das von der EU angedrohte Zwangsgeld von einigen 100 Mio. Euro bis zum Ende der Laufzeit erspart geblieben. Fachleute rechnen sogar damit, dass der neue Müllvertrag zu geringeren Kosten führt als der alte. Das hätte den angenehmen Nebeneffekt, dass dank des europäischen Vergaberechts sogar die Müllgebühren für die Bürger Braunschweigs sinken könnten (vgl. News).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit. Hinweisen darf ich darauf, dass wir weit mehr IBR-Beiträge in ibr-online seit der letzten Ausgabe eingestellt haben, als wir in dieser Ausgabe veröffentlichen können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. A. Schulze-Hagen
Herausgeber/Geschäftsführer