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IBR 8/2003 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

die Hitze des Sommers verwandelt so manches Büro in einen Brutkasten. So wie man in der Wüste von frischem Quellwasser träumt, so träumen Sie in Ihrem überhitzten Büro vielleicht von einer Klimaanlage. Der Mietvertrag gibt dem Mieter allerdings – in der Regel – keinen Anspruch auf eine Klimaanlage und so muss man eben die heißen Tage tapfer ertragen. Wirklich? Vom Landgericht Bielefeld ist soeben eine mietrechtliche Entscheidung bekannt geworden, wonach die Raumtemperatur in einem Büro 26 Grad nicht übersteigen darf, auch ohne Klimaanlage. Steigen die Temperaturen draußen auf mehr als 32 Grad, muss die Innentemperatur der Innenräume mindestens 6 Grad darunterliegen (LG Bielefeld, Urteil vom 16.04.2003 – 3 O 411/01, Volltext in: www.ibr-online.de). Zwar handelt es sich hier „nur“ um ein mietrechtliches Urteil, man kann aber die baurechtlich interessante Frage anschließen: Gehört der Einbau einer Klimaanlage zum schlüsselfertigen Erfolg der Errichtung eines Bürogebäudes? Möglicherweise auch dann, wenn die Klimaanlage in der Leistungsbeschreibung gar nicht ausdrücklich erwähnt ist? In einer der nächsten IBR-Ausgaben werden wir dazu einen Beitrag veröffentlichen. Sie können den Volltext dieses Urteils aber schon jetzt unter www.ibr-online.de abrufen. Geben Sie als Suchwort auf der Startseite oben rechts in die Globalsuche (hier werden alle Module der Datenbank durchsucht) ein: LG Bielefeld. Mit Google-Geschwindigkeit erhalten Sie eine Trefferliste, aus der Sie unschwer das Urteil vom 16.04.2003 erkennen und auch die dazugehörigen News. Auch ohne Online-Abo stehen Ihnen wenigstens die Leitsätze dieses Urteils und die News zur Verfügung.

In diesen heißen Tagen sehnt man sich nach frischem Wind. So ist es vielleicht kein Zufall, dass sich das August-Heft im öffentlichen Baurecht schwerpunktmäßig mit der rechtlichen Zulässigkeit von Windenergieanlagen beschäftigt. Es mag sich um privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich handeln. Aber auch sie produzieren in der stehenden Hitze keine Energie.

Im Bauvertragsrecht liegt endlich das BGH-Urteil vom 10.04.2003 (Dokument öffnen S. 413) vor. Gar nicht so selten übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bürgschaft auf erstes Anfordern, obwohl nach der vertraglichen Sicherungsabrede nur eine „normale“ Bürgschaft geschuldet war. Daran knüpft sich die Frage, ob der Auftraggeber diese – zu Unrecht erhaltene – Bürgschaft wieder herausgeben muss, möglicherweise Zug um Zug gegen Stellung einer normalen Bürgschaft. Die Frage ist insbesondere in der Insolvenz des Auftragnehmers von Bedeutung, da dieser dann zur Stellung einer Bürgschaft nicht mehr in der Lage ist. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Auftragnehmer nicht die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen kann, sondern nur die schriftliche Erklärung des Auftraggebers, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als „normale“ Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Davon unberührt bleibt das Schicksal der unwirksam vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern. Hier nimmt der BGH die vollständige Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung an mit der Folge, dass überhaupt keine Gewährleistungssicherheit vereinbart ist (Dokument öffnen IBR 2002, 73). Das steht diametral im Gegensatz zu der Rechtsprechung des BGH zu den Rechtsfolgen einer unwirksam vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern (BGH Dokument öffnen IBR 2002, 573). Das ist unbefriedigend und kaum zu vermitteln. Aber der BGH hat es so entschieden.

Auch alle anderen Entscheidungen empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Schulze-Hagen
Herausgeber

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