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IBR 7/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

es dürfte wohl kaum eine Baurechtsveranstaltung in Deutschland geben, auf der so kompetent und so viel diskutiert wird wie auf dem Deutschen Baugerichtstag, der in seiner zweiten Auflage am 13./14. Juni in Hamm/Westf. stattfand. Mehr als 600 Teilnehmer haben in sechs Arbeitskreisen engagiert gearbeitet, debattiert und sodann Empfehlungen beschlossen, die sowohl auf den Gesetzgebungsprozess bei laufenden Vorhaben als auch auf die Initiierung neuer Gesetzgebungsvorgänge Einfluss haben werden. Die Empfehlungen der sechs Arbeitskreise finden Sie in den Streiflichtern. Ihre schriftliche Begründung wird für Mitte Juli erwartet.

Wie aktuell die vom Baugerichtstag gewählten Themen sind, mögen Sie auch daran erkennen, dass sie Gegenstand der aktuellen Rechtsprechung – auch in diesem Heft veröffentlicht – sind. So ist der Deutsche Baugerichtstag – Arbeitskreis II – im Vergaberecht der Auffassung, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit einen Bedarf an Regelungen zur verzögerten Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen gibt. Diese Lösung sollte vorzugsweise im Vergaberecht – also nicht im Vertragsrecht – gesucht werden. Erinnert sei an die Urteile des OLG Hamm (Dokument öffnen IBR 2007, 179), des OLG Jena (Dokument öffnen IBR 2005, 462) sowie des Kammergerichts (Dokument öffnen IBR 2008, 108) zu der Frage, ob bei infolge von Nachprüfungsverfahren verspätetem Zuschlag dem Auftragnehmer Mehrvergütungsansprüche zustehen können. Gegen die letzte Entscheidung ist eine Revision beim BGH anhängig. Das OLG Karlsruhe beschäftigt sich in diesem Heft (Dokument öffnen S. 408) mit der Frage, ob der Auftraggeber eine Ausschreibung infolge der Kosten der Vergabeverzögerung aufheben kann und inwieweit der Bieter dagegen eine Antragsbefugnis hat.

Im Bauvertragsrecht ist die Entscheidung des BGH zum Verjährungsbeginn von Rückforderungsansprüchen bei überzahltem Werklohn hervorzuheben (Dokument öffnen S. 373). Nach der früheren Rechtslage betrug die Regelverjährung 30 Jahre. Daher ließen sich die Rechnungsprüfungsämter viel Zeit, den öffentlichen Auftraggebern wurde ein Zeitraum von sieben bis zehn Jahren zugestanden, innerhalb dessen eine Rückforderung auch nicht als verwirkt galt. Das neue Schuldrecht wird hier zu einem erheblichen Umdenken führen. Die neue dreijährige Regelfrist beginnt nämlich mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von der Überzahlung. Dabei kommt es auf die Tatsachen – also zum Beispiel: Leistungsverzeichnis, Aufmaße, Schlussrechnung – an, nicht jedoch auf die zutreffenden rechtlichen Schlüsse. Der Verjährungsbeginn kann also mit dem Zeitpunkt der Überzahlung zusammenfallen. Auf die Vorlage des Rechnungsprüfungsberichts wird man jedenfalls im Regelfall nicht mehr abstellen können.

Im Architekten- und Ingenieurrecht beschäftigt sich das OLG Hamm (Dokument öffnen S. 393) mit der Wirksamkeit einer HOAI-Vergütungsabrede. Mit bemerkenswerter Klarheit verteidigt das OLG Hamm den preisrechtlichen Charakter der HOAI und hat keine Zweifel an der Konformität mit dem EU-Recht. Zu diesem Ergebnis ist auch der Arbeitskreis IV des Baugerichtstags gelangt, der – im Gegensatz zum Novellierungsentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums – die Beibehaltung des Grundgerüsts der HOAI befürwortet und lediglich punktuelle Änderungen (zum Beispiel bessere Berücksichtigung des Bauens im Bestand) vorschlägt.

Auch alle anderen Beiträge – und dieses Mal insbesondere die Empfehlungen des Baugerichtstags – empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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