Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

IBR 7/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

zum 01.07.2007 tritt das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Eine der wesentlichen Neuerungen besteht in der Regelung der Teilrechtsfähigkeit des Verbandes Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit übernimmt der Gesetzgeber eine Rechtsprechung des Grundstücksenats des BGH (Dokument öffnen IBR 2005, 517). Auch der Baurechtssenat hat sich bereits im Vorgriff auf die neue gesetzliche Regelung mit den Auswirkungen auf das Bauträgerrecht befasst. Bereits im letzten Heft (Dokument öffnen IBR 2007, 318) haben wir die Rechtsprechung des BGH vorgestellt, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teil-)rechtsfähiger Verband die Ansprüche der Erwerber, soweit sie auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind, an sich ziehen und vor Gericht verfolgen kann. In einem weiteren Beitrag zu demselben Urteil in diesem Heft (Dokument öffnen S. 373) wird darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auch Mängelansprüche am Sondereigentum – außergerichtlich und gerichtlich – verfolgen kann, sofern die Eigentümer ihre Gemeinschaft dazu ermächtigen und die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen. Das dürfte jedenfalls dann immer zu bejahen sein, wenn sowohl hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums als auch des Sondereigentums Mängelansprüche geltend gemacht werden. In einer weiteren Entscheidung (Dokument öffnen S. 369) stellt der BGH klar, dass die teilrechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch Ansprüche der Erwerber aus Bürgschaften nach § 7 MaBV in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen kann, wobei diese Bürgschaft auch Mängelansprüche des Einzelerwerbers hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums abdecken kann (Dokument öffnen S. 370).

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 01.12.2005 (Dokument öffnen S. 375) hinzuweisen, die erst jetzt rechtskräftig geworden ist. Dabei geht es darum, ob auch bei einem mündlichen Architektenvertrag, der nicht ausdrücklich auf den Leistungskatalog des § 15 HOAI Bezug nimmt, das sog. Teilerfolgeurteil des BGH (Dokument öffnen IBR 2004, 513) Anwendung findet. Das wird vom OLG Hamm bejaht, welches den § 15 HOAI als Auslegungshilfe bei der Ermittlung des vereinbarten Leistungsumfanges heranzieht. Hat also der Architekt nicht sämtliche Grundleistungen aus dem Katalog des § 15 HOAI erbracht, kommt danach auch bei mündlich zu Stande gekommenen Verträgen eine Honorarminderung in Betracht.

Von großer Bedeutung für Architekten und Ingenieure ist auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 07.03.2007 (Dokument öffnen S. 400) zum Versicherungsrecht. In der Haftpflichtversicherung ist die sog. Pflichtwidrigkeitsklausel der praktisch relevanteste Ausschluss. Bei einem bewussten Pflichtenverstoß besteht kein Versicherungsschutz. Ein solcher Verstoß liegt schon dann vor, wenn der Architekt oder Ingenieur die Regeln kennt, aber im konkreten Fall auf eine Schadensfreiheit vertraut. Diese strengen Anforderungen führen dazu, dass „pragmatische Lösungen“ in Kenntnis der Abweichung von DIN-Normen oder Regeln der Technik zu einem Versicherungsausschluss führen können. So blieb im konkreten Fall ein Architekt, der ein Dach ohne ausreichende Neigung geplant hatte, ohne Versicherungsschutz.

Im Vergaberecht sieht es wohl so aus, als würden die letzten Nachhutsgefechte für einen Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte gekämpft. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (Dokument öffnen IBR 2006, 684) den Ausschluss des Nachprüfungsverfahrens unterhalb der Schwellenwerte für verfassungsgemäß erklärt hat, hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht (Dokument öffnen S. 385) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für einen etwaigen Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte abgelehnt. Auch die Zivilgerichte scheinen keine große Neigung zu haben, sich auf einen Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte einzulassen. Das zeigt zumindest das erste zivilgerichtliche Urteil nach der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung, das vom LG Bad Kreuznach stammt (Dokument öffnen S. 386).

Auch alle anderen Entscheidungen empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

Zum Inhaltsverzeichnis