Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 7/2004 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
aus Gründen der Aktualität veröffentlichen wir in diesem Heft neben den üblichen Rechtsprechungsbeiträgen auch zwei Kurzaufsätze, beide in der Rubrik Bauvertrag. Seit Jahresbeginn haben sich die Stahlpreise teilweise um bis zu 90% erhöht. Für viele Bauunternehmer stellt sich daher die Frage einer nachträglichen Preisanpassung. Naheliegender Weise gibt es zu diesem Problem noch keine Gerichtsentscheidung. Rechtsanwalt Luz hat die Rechtslage geprüft und weist in Anlehnung an ein BGH-Urteil zu ähnlichen Ansprüchen aus der Zeit der Ölkrise darauf hin, dass die Preisentwicklung in den Risikobereich des Bauunternehmers fällt. Insbesondere bei einer Festpreisvereinbarung sowie bei der Möglichkeit, durch Lagerhaltung Nachteile der Preisentwicklung zu vermeiden, dürfte daher ein Anspruch auf Preisanpassung ausscheiden. Anders sieht es allerdings bei Nachträgen aus, bei deren Kalkulation die Preiserhöhung berücksichtigungsfähig ist.
Am 30.06.2004 endet die "Schonfrist" für die sog. Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen. Der Leistungsempfänger von Bauleistungen, sofern er selbst Bauleistungen erbringt - z.B. General- und Hauptunternehmer -, gilt aufgrund der Neufassung des § 13b UStG als Steuerschuldner der auf den Umsatz entfallenden Umsatzsteuer. Damit soll der Umsatzsteuerbetrug bekämpft werden.
Das OLG Düsseldorf ( S. 369) beschäftigt sich erstmals mit der Frage, ob die Verpflichtung zur Stellung von Vorauszahlungsbürgschaften auf erstes Anfordern einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhält. Das Gericht gibt eine differenzierte Antwort und unterscheidet danach, ob der Zweck der Bürgschaft nur die Sicherung der Vorauszahlung oder auch von Vertragserfüllungsansprüchen ist.
Im Bauträgerrecht ist eine BGH-Entscheidung zum Verhältnis von VOB/B- und Wohnbauvertrag hervorzuheben. Der BGH wiederholt, dass jegliche (!) Abweichung von der VOB/B deren Privilegierung beseitigt. In der Praxis bedeutet dies: Da es keinen - vom Unternehmer gestellten - Wohnbauvertrag ohne Abweichung von der VOB/B geben dürfte, hat sich das Thema Privilegierung der VOB/B jedenfalls im Wohnbaubereich erledigt ( S. 370).
Für Architekten- und Ingenieurverträge weist das OLG Köln ( S. 378) darauf hin, dass bei Planungsverzögerungen ein Rücktritt an geringere Voraussetzungen geknüpft ist als eine Kündigung aus wichtigem Grunde. Das Kammergericht ( S. 377) musste wieder einmal klären, wie man die "übliche Vergütung" für Architektenleistungen findet, denen anrechenbare Kosten oberhalb der Tafelwerte zu Grunde liegen. Das besondere an der Entscheidung ist, dass sie sich nicht an den bekannten Honorarfortschreibungstabellen (z.B. RIFT) orientiert.
Das Heft enthält insgesamt 52 Beiträge, die alle Ihrer aufmerksamen Lektüre empfohlen seien. Jede Gerichtsentscheidung können Sie als Volltext unter www.ibr-online.de abrufen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. A. Schulze-Hagen
Herausgeber