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IBR 7/2003 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

berühmte Bauvorhaben werden in diesem Heft behandelt. Am Beispiel des Post-Towers in Bonn demonstriert das OVG Nordrhein-Westfalen (Dokument öffnen S. 383), dass die Ausnutzung von Nachbarrechten rechtsmissbräuchlich sein kann, vor allem, wenn der Nachbar zuvor schon eine Entschädigung oberhalb des Verkehrswerts seines eigenen Grundstückes kassiert hat. Am Beispiel des Olympiastadions in Berlin zeigt das Landgericht Berlin (Dokument öffnen S. 344), wie extrem die Auswirkungen von Komplettheitsvereinbarungen sein können: Obwohl der Vertrag über Sanierung, Um- und Neubau keine Angaben über eine etwaige PCB-Belastung macht und auch ein eingeholtes Gutachten insoweit keine Feststellungen trifft, konnte das Bauunternehmen für die Beseitigung und Entsorgung der PCB-belasteten Bauteile keine zusätzliche Vergütung verlangen. Das Bauunternehmen hatte sich nämlich im Vertrag mit dem Land Berlin verpflichtet, im Rahmen des „garantierten Festpreises“ alle „zur Vertragserfüllung erforderlichen zusätzlichen Leistungen“ ohne gesonderte Vergütung zu erbringen. Der Nachtragsanspruch von ca. 3,1 Mio. Euro hatte damit keinen Erfolg. Spektakulär ist auch die Bauruine des Peek & Cloppenburg-Bekleidungshauses in Köln. An der Nord-Süd-Fahrt steht seit mehr als zwei Jahren ein nicht fertig gestellter Rohbau. Der GÜ-Vertrag weist die Besonderheit auf, dass das Objekt nach einer bei Vertragsschluss noch nicht vorliegenden Entwurfsplanung des Star-Architekten Renzo Piano gebaut werden sollte – selbstverständlich im Rahmen eines Pauschal-Festpreises. Als diese Planung festgelegt wurde, explodierten die Kosten. Der GÜ versuchte, sich durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und durch Kündigung wegen nicht gezahlter Nachträge vom Vertrag zu lösen. Erfolglos. Das OLG Düsseldorf (Dokument öffnen S. 345) hat festgestellt, dass der Vertrag fortbesteht – und damit wohl zum Millionengrab für den GÜ wird.

Am 18.06.2003 erhielten wir drei Entscheidungen des BGH-Bausenats, die wir sogleich als Volltext ins Netz stellten: www.ibr-online.de/IBRUrteile. Am 19.06.2003 war ein Feiertag und am 20.06.2003, 14 Uhr war Drucklegung dieser Ausgabe. Gleichwohl finden Sie zu allen drei BGH-Urteilen IBR-Beiträge in diesem Heft (Dokument öffnen S. 347, 348, 365). Vielen Dank an Thomas Karczewski, Dr. Achim Olrik Vogel und Hans-Benno Ulbrich. Die Aufmaßentscheidung des BGH (Dokument öffnen S. 347) ist von großer Bedeutung für die Abrechnung gekündigter Bauverträge. Wirkt der Auftraggeber trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer an der Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes nicht mit, so trifft ihn später die Beweislast für die Mengen. Die Verhinderung des gemeinsamen Aufmaßes zur Blockade der Schlussrechnungsfälligkeit wird nicht mehr belohnt, sondern künftig bestraft!

Bemerkenswert ist ferner eine BGH-Entscheidung zum Mängelrecht (Dokument öffnen S. 349). Wie oft kommt es vor, dass in einem Sachverständigengutachten eine Totalsanierung als „unangemessen“ hingestellt und stattdessen eine (billigere!) Ersatzlösung vorgeschlagen wird. Gerichte folgen gern Ergebnissen eines Sachverständigengutachtens, verkennen dabei aber, dass der Sachverständige mit seiner Empfehlung eine rechtliche Vorfrage beantwortet hat – nämlich die Feststellung, dass die Ersatzlösung einer Totalsanierung vorzuziehen ist. Das sieht der BGH etwas strenger.

Ein spannendes Thema im Vergaberecht ist die Frage, ob der Vergaberechtsschutz auch unterhalb der sog. Schwellenwerte eingeführt werden soll. Dazu haben wir ein Gespräch mit Herrn Rechtsanwalt Michael Knipper, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. und Herrn Norbert Portz, Beigeordneter des Deutschen Städte- und Gemeindebundes geführt. Klar, dass beide unterschiedliche Positionen vertreten. Da die Wahrheit bekanntlich im Streit – besser: in der Auseinandersetzung – gefunden wird, werden wir künftig öfter ein solches Streitgespräch führen.

Auch alle anderen Beiträge seien Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Schulze-Hagen
Herausgeber

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