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IBR 6/2016 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

in dieser IBR-Ausgabe finden Sie insgesamt 12 Beiträge zu aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) aus den Bereichen des Bau-, Architekten-, Vergabe-, Zwangsvollstreckungs- und Zivilprozessrechts.

Neben der bereits auf der Umschlagseite erwähnten BGH-Entscheidung vom 28.01.2016 zum Thema "Baugrundrisiko" ist in der Rubrik Bauvertragsrecht zunächst das Grundsatzurteil vom 24.03.2016 hervorzuheben, das sich mit der Frage befasst, ob der Auftragnehmer nach einer "freien" Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber das sog. Wagnis als ersparte Aufwendung von der vereinbarten Vergütung in Abzug bringen muss. In einer älteren Entscheidung hatte der BGH hierzu ausgeführt: "Fordert der Auftraggeber nach

Kündigung des Bauvertrags Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, so muss er einen von ihm einkalkulierten Risikozuschlag gesondert ausweisen. Er muss ihn sich als erspart anrechnen lassen, soweit das Risiko sich nicht verwirklichen konnte."
Diese Sichtweise ist in der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen (siehe z. B. Althaus, in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl., § 8 Abs. 1 Rz. 52). Nach dem Urteil vom 24.03.2016 ist der vom Auftragnehmer neben dem Gewinn kalkulierte Zuschlag für Wagnis nicht als ersparte Aufwendung zu betrachten, wenn dieser Zuschlag das allgemeine unternehmerische Risiko für die durch die wirtschaftliche Tätigkeit des Auftragnehmers allgemein begründete Verlustgefahr absichern soll. Dieser vom Auftragnehmer kalkulierte Zuschlag ist ebenso wie der von ihm kalkulierte Gewinn bei einer "freien" Kündigung nicht erspart. Anders verhält es sich jedoch mit kalkulierten Zuschlägen für Einzelwagnisse, die die mit der Leistungserstellung in den einzelnen Tätigkeitsgebieten des Betriebs verbundenen Verlustgefahren abgelten sollen. Kommt es nicht zur Ausführung der mit diesem Risiko verbundenen Vertragsleistung, ist der Auftragnehmer das mit dieser Kostenposition vergütete Risiko tatsächlich nicht eingegangen, so dass diese Wagniszuschläge erspart sein können (Dokument öffnen S. 332).

Im Recht der Bausicherheiten ist gleich auf zwei höchstrichterliche Urteile hinzuweisen: So hat der VII. Senat am 07.04.2016 entschieden, dass eine vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, nach der der Auftragnehmer zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme verpflichtet ist, nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB abweicht und infolgedessen nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (Dokument öffnen S. 342). In seiner Entscheidung vom 10.03.2016 weist der BGH darauf hin, dass ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnbedarfs und in untergeordnetem Umfang auch dem Betrieb seiner Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei dient, gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist (Dokument öffnen S. 343).

Im Bauinsolvenzrecht war lange umstritten, ob das in § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B enthaltene Kündigungsrecht des Auftraggebers im Fall einer Insolvenz des Auftragnehmers gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) verstößt bzw. AGB-widrig ist (siehe z. B. Wellensiek, in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl., § 8 Abs. 2 Rz. 6 ff.). Dies deshalb, weil das in der VOB/B enthaltene insolvenzbezogene Kündigungsrecht den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf den ausgeführten Leistungsteil beschränkt und einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz statt der Leistung nach sich zieht. Als der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH am 15.11.2012 Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, als unwirksam angesehen hat, wurde dies als "Abgesang" auf § 8 Abs. 2 VOB/B verstanden (Dokument öffnen IBR 2013, 278). Nach Ansicht des Baurechtssenats des BGH sind die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 VOB/B weder wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO noch wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) unwirksam (Dokument öffnen S. 346). Damit ist diese Rechtsfrage nunmehr höchstrichterlich geklärt.

Im Recht der Architekten und Ingenieure kommt es gelegentlich zu Fehlern in der Prüfstatik. Entsteht hierdurch ein Schaden, stellt sich die Frage, ob der Bauherr Schadensersatzansprüche gegen den Prüfstatiker geltend machen kann. Dies, weil der Prüfstatiker - jedenfalls in einigen Bundesländern - nicht vom Bauherrn, sondern von der Baugenehmigungsbehörde mit der statischen Überprüfung des Baugesuchs beauftragt wird und somit keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Prüfingenieur und Bauherrn bestehen. Deshalb trifft die Haftung für ein Versehen des Prüfingenieurs den Träger der Baugenehmigungsbehörde (siehe OLG Stuttgart, Dokument öffnen IBR 2014, 290). Anders ist es, wenn der Bauherr einen Sachverständigen mit der Prüfung der Stand­sicherheit nach § 59 Abs. 1, 3 der Hessischen Bauordnung (HBO) 2002 und der Bauüberwachung gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 beauftragt. In einer solchen Konstellation nimmt der Sachverständige kein öffent­liches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden wird vielmehr ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen. Dieser Vertrag dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts, sondern bezweckt auch den Schutz des Bauherrn vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik, so der III. Senat des BGH in seinem Urteil vom 31.03.2016 (Dokument öffnen S. 350).

Auf der Schnittstelle zwischen Vergabe- und Architektenhonorarrecht liegt die Entscheidung des BGH vom 19.04.2016. Verlangt ein öffentlicher Auftraggeber, dass die Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berech­nungen oder andere Unterlagen auszuarbeiten haben, ist nach § 13 Abs. 3 VOF 2009 eine angemessene Vergütung festzusetzen. Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen, wie etwa die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), bleiben unberührt. Gewährt der Auftraggeber bei der Vergabe von Planungsleistungen eine Pauschalvergütung und meint ein Bieter, dass diese zu gering bemessen sei, weil mit dem Angebot ein nach der HOAI mit einem höheren Betrag zu vergütender Lösungsvorschlag für die Planungs­aufgabe verlangt werde, muss er dies rügen und ein Vergabenachprüfungsverfahren durchführen. Andernfalls stehen ihm nach Ansicht des BGH keine weitergehenden Honoraransprüche zu (Dokument öffnen S. 362). Das gilt auch für Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten der Vergaberechtsreform am 18.04.2016 begonnen wurden (siehe § 77 Abs. 2 VgV 2016).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
RA Stephan Bolz
Schriftleiter

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