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IBR 6/2015 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

in der Rubrik Bauvertragsrecht sind gleich mehrere Entscheidungen zu Sach- und Bauzeitnachträgen hervorzuheben.

So weist das OLG Köln darauf hin, dass ein erkennbarer Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen das in der VOB/A enthaltene Verbot, dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise er nicht im Voraus schätzen kann, keine Auswirkungen auf den geschlossenen Bauvertrag hat. Insbesondere ist für eine VOB/A-konforme Auslegung der Leistungsbeschreibung kein Raum, wenn ein bestimmtes Risiko - im Fall des OLG Köln die gegenüber den Angaben im Baugrundgutachten erhöhte Wasserdurchlässigkeit des Bodens - durch eine eindeutige vertragliche Regelung "offen" auf den Auftragnehmer verlagert wird (Dokument öffnen S. 293). In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer keine Mehrvergütung für die Ausführung nicht kalkulierter Zusatzleistungen verlangen. Ebenso verhält es sich, wenn die Leistung lediglich funktional beschrieben ist und für eine ordnungsgemäße Kalkulation erforderliche Angaben fehlen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden (Dokument öffnen S. 294).

Die Anforderungen an die Geltendmachung von Bauzeitnachträgen sind bekanntermaßen hoch. Auch bei der Forderung nach einer Entschädigung aus § 642 BGB verlangt die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung vom Auftragnehmer eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung und die Darlegung eines nachweislich entstandenen Schadens (z. B. OLG Dresden, Dokument öffnen IBR 2012, 380; KG, Dokument öffnen IBR 2012, 75; OLG München, Dokument öffnen IBR 2009, 10). Welche Anforderungen an eine solche "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" zu stellen sind, ist Gegenstand der Entscheidung des OLG Köln vom 08.04.2015. Macht der Auftragnehmer eine Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung geltend, hat er nach Ansicht des Gerichts eine Gegenüberstellung der gesamten betrieblichen Situation hinsichtlich sämtlicher Einnahmen und Ausgaben betreffend aller von ihm geplanten und außerdem aller tatsächlich auch durchgeführten Arbeiten bzw. der jeweils veränderten Positionen für den kompletten Ausführungszeitraum vorzulegen, und zwar einmal fiktiv ohne die Bauzeitverzögerung und einmal mit dieser (Dokument öffnen S. 298). Das mag - wenn man sich die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema in den letzten Jahren anschaut - durchaus konsequent erscheinen. Dabei sollte allerdings ein Punkt nicht aus den Augen verloren werden: Gestörte Bauabläufe verursachen in der Regel Mehrkosten. Dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Kosten durch das Aufstellen in der Praxis nicht zu erfüllender Anforderungen unmöglich zu machen, erscheint nicht nur "ungerecht", sondern eröffnet der Auftraggeberseite auch die Möglichkeit, den Bauablauf nahezu beliebig zu stören, ohne mit (finanziellen) Konsequenzen rechnen zu müssen. So bleiben etwa Vertrags- und Obliegenheitsverletzungen - wie die nicht rechtzeitige Übergabe von Plänen oder die verzögerte Produktfreigabe nach vorangegangener Bemusterung - für den Auftraggeber regelmäßig ohne Folge, während der Auftraggeber sehen muss, wie er mit der dadurch verursachten Verzögerung zurechtkommt und wie er die damit einhergehenden Mehrkosten - soweit überhaupt möglich - kompensiert. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof alsbald Gelegenheit erhalten wird, zu dieser Problematik nochmals Stellung zu nehmen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 20.02.1986 (VII ZR 286/84) zum konkreten Schadensnachweis bei Ansprüchen aus gestörten Bauabläufen hat das Gericht nämlich auch ausgeführt (NJW 1986, 1684, 1685):

"Hinsichtlich der Kosten für zusätzliche Arbeitsstunden haben die Klägerinnen zunächst die nach ihrer Kalkulation für die Durchführung des Bauvorhabens erforderliche Stundenzahl ermittelt und dieser dann die angeblich tatsächlich aufgewandten Stunden gegenübergestellt. Der auf diese Weise errechnete Mehraufwand von 23.850 Stunden ergibt multipliziert mit den behaupteten durchschnittlichen Kosten für 1 Stunde in Höhe von 16,52 DM die eingeklagte Summe von 394.002 DM. Jedenfalls im Ansatz sind die Klägerinnen mithin so verfahren, wie dies für eine schlüssige Schadensberechnung nach der sogenannten Differenzhypothese im baurechtlichen Schrifttum allgemein gefordert wird (...). Wenn ihre Berechnungsmethode auch in gewissem Maß pauschal ist, so ist damit ihr angeblicher Schaden doch hinreichend vorgetragen. Eine weitere Aufgliederung, etwa in dem Sinne, dass sie im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen genau welche Arbeitskräfte nicht voll beschäftigt waren und wie viel Arbeitskräfte deshalb an anderen Tagen zusätzlich notwendig waren, kann für eine schlüssige Klage im Hinblick auf die Vorschrift des § 287 ZPO von ihnen nicht ohne Weiteres verlangt werden."

Diese Passage wird leider nur allzu gerne überlesen.

Im Recht der Bausicherheiten ist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2015 hinzuweisen, das sich mit der Frage befasst, ob der Auftraggeber eine vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft insoweit freigeben muss, als keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Der Bundesgerichtshof bejaht dies und weist das Risiko einer Fehleinschätzung über das Bestehen von Mängeln dem Auftraggeber zu (Dokument öffnen S. 308). Folge ist, dass der Auftragnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Avalkosten hat, die ihm im Zeitraum des Verzugs des Auftraggebers mit der Rückgabe der Sicherheit entstanden sind.

Im Bauvertragsrecht kann ein Nachunternehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung nicht mehr wegen Mängeln in Anspruch genommen werden, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber wegen dieser Mängel nicht mehr in Anspruch genommen wird (BGH, Dokument öffnen IBR 2007, 492). Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auf das Recht der Architekten und Ingenieure übertragen werden kann, wenn ein Architekt/Ingenieur einen Subplaner beauftragt und dieser einen im Bauwerk konkretisierten Planungsfehler verursacht, für den der Architekt/Ingenieur aber wegen Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Dies deshalb, weil dem Architekten/Ingenieur in derartigen Fällen kein Nachbesserungsrecht zusteht. Nach Ansicht des OLG Stuttgart rechtfertigt dieser Unterschied zwischen dem Bau- und dem Architektenrecht jedoch keine andere Beurteilung (Dokument öffnen S. 315). Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt (Az.: VII ZR 266/14).

Um mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen, sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art und Gebiet (Fachlose) zu vergeben (GWB § 97 Abs. 3 Satz 1). Für die Feststellung, ob eine bestimmte Leistung Gegenstand eines Fachloses ist, ist insbesondere von Belang, ob hierfür ein eigener Markt besteht bzw. sich mittlerweile ein eigener Markt herausgebildet hat. Das ist für jedes in Betracht kommende Fachgewerk getrennt zu beantworten. Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Lärmschutzwand sind nach der Entscheidung des OLG München vom 09.04.2015 geeignet, ein Fachlos zu bilden, weil sie ausreichend abgrenzbar sind. Es hat sich hierfür ein Markt gebildet, auf dem Anbieter solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen (Dokument öffnen S. 320).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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