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IBR 6/2009 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

das Baurecht erlebt spannende Zeiten:

Voraussichtlich am 12.06.2009 wird sich der Bundesrat mit der HOAI 2009 befassen. Den derzeitigen Entwurf der HOAI 2009 einschließlich Begründung können Sie in den ibr-online-Materialien abrufen.

Das BauFordSiG 2009 soll schon wieder geändert und vor allem entschärft werden! Selten hat eine Gesetzesnovellierung im Baurecht für so viel Verunsicherung gesorgt wie die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFordSiG) zum 01.01.2009. Sollen insbesondere General- und Hauptunternehmer wirklich verpflichtet sein, "Baugeld" - also zum Beispiel eingehende Abschlagszahlungen - auf baustellenbezogenen Sonderkonten zu separieren und zur Weiterleitung an die Nachunternehmer und sonstigen Baubeteiligten zu verwalten? In dieser Konsequenz wäre das BauFordSiG nicht nur ein Programm für den Bürokratieaufbau innerhalb der Bauwirtschaft, sondern auch zur Förderung der Insolvenz bei den Baugeldempfängern, die aus ihren Zahlungseingängen nicht nur die Verbindlichkeiten ihrer Nachunternehmer, sondern auch sonstiger Gläubiger (zum Beispiel Hausbanken, Finanzamt, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger etc.) bedienen müssen. Der Gesetzgeber hat vier Monate nach Inkrafttreten des neuen BauFordSiG ein Einsehen. Noch in dieser Legislaturperiode soll die BauFordSiG-Novelle zwar nicht zurückgenommen, aber doch wesentlich entschärft werden (siehe dazu unsere Streiflichter). Die Kabinettsvorlage vom 08.05.2009 mit dem Vorschlag der Gesetzesänderung sowie der Begründung finden Sie ebenfalls bei den ibr-online-Materialien sowie in Auszügen in den Streiflichtern dieser Ausgabe.

VOB/A 2009: Zwar hat der Vorstand des DVA zu dem derzeitigen Entwurf der VOB/A 2009 - vgl. Synopse in ibr-online-Materialien - seine Zustimmung erteilt. Jedoch müssen zwei politisch brisante Themen vom Hauptausschuss Allgemeines (HAA-DVA) nochmals beraten werden: Einmal geht es um den § 6 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 (früher: § 8 Nr. 6 VOB/A 2006), der den Ausschluss gemeinnütziger Unternehmen vom Wettbewerb vorsieht und derzeit sehr umstritten ist. Mittlerweile beschäftigt sich auch der Bundestag mit dieser Frage. Ein weiteres Thema ist die mögliche Übernahme der Mittelstandsklausel des § 97 Abs. 3 GWB im Unterschwellenbereich. Inwieweit es hier bei der derzeitigen Fassung des § 5 Abs. 2 VOB/A 2009 (= § 4 Nr. 2 VOB/A 2006) verbleibt, soll ebenfalls vom HAA-DVA nochmals beraten werden.

Spannendes gibt es auch aus dem Bundesgerichtshof zu berichten. Nach langer Beratungszeit ist nun endlich das Urteil zum Vergabeverfahrensrisiko (Dokument öffnen S. 310, 311, 312) verkündet worden. Öffentliche Auftraggeber werden künftig grundsätzlich die Mehrkosten aus der Verzögerung zu tragen haben, wenn der Zuschlag auf einen ausgeschriebenen Bauauftrag erst nach Ablauf der Bindefrist für die Angebote erteilt wird. Für die Bauwirtschaft ist dieses Urteil von beachtlicher Bedeutung. Nach Angaben des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie werden mindestens 10% der öffentlichen Aufträge im Bausektor verspätet abgeschlossen.

Auch zur Abrechnung von HOAI-Honoraren hat der BGH ein weiteres wichtiges Urteil gesprochen (Dokument öffnen S. 334, 335). Der BGH hat klargestellt, dass Architekten- und Ingenieurleistungen, die in den Leistungsbildern der HOAI erfasst sind, auch auf Zeithonorarbasis abgerechnet werden können. Voraussetzung ist lediglich, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Dabei ist die Höhe des Zeithonorars frei aushandelbar, insbesondere sind die Architekten und Ingenieure nicht an die Höchstsätze gemäß § 6 HOAI - derzeit maximal 82 Euro pro Stunde - gebunden. Denn im Ergebnis darf sich das Zeithonorar ohnehin nur innerhalb der einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze gemäß §§ 10 ff HOAI oder vergleichbaren Regelungen bewegen. Im Streitfall müsste also eine Vergleichsrechnung nach den bekannten Parametern (anrechenbare Kosten, Honorarzone, Honorarsatz und Leistungsumfang) erstellt werden.

Dieselbe Entscheidung des BGH betrifft aber hinsichtlich der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nicht nur das Architekten- und Ingenieurrecht, sondern auch das Bauvertragsrecht (Dokument öffnen S. 336, 337). Der BGH hat sich grundlegend mit der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten befasst. Während es dem Auftragnehmer nicht besonders schwer fallen dürfte, die Anzahl der erarbeiteten Stunden darzulegen, ist es für den Auftraggeber schon erheblich schwieriger, den Nachweis zu führen, dass der abgerechnete Zeitaufwand unwirtschaftlich war. Vor diesem Hintergrund hat der Auftragnehmer eine sog. sekundäre Darlegungslast. Denn er ist zu einer wirtschaftlichen Leistungsausführung verpflichtet. Er darf nicht Zeit "abbummeln". Bei der Beschreibung der abgerechneten Leistung muss den "Informations- und Kontrollbedürfnissen des Auftraggebers" entsprochen werden. Soweit der abgerechnete Zeitaufwand unwirtschaftlich ist, so ist zwar dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch entstanden, dem steht jedoch ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber. Soweit der Auftragnehmer seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat, hat nunmehr der Auftraggeber die Unwirtschaftlichkeit darzulegen und zu beweisen, was in vielen Fällen nicht einfach sein dürfte. Vorsicht also vor Stundenlohnvereinbarungen.

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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