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IBR 6/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

böse Zungen behaupten, die Verwaltungsrichter hätten sich nur deshalb so engagiert für den Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte interessiert, weil ihnen mit den stark rückläufigen Asylverfahren die Arbeit auszugehen drohe. Jetzt müssen Sie sich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig sagen lassen, dass sie dafür nicht zuständig seien. Wer also künftig die Vergabe eines Auftrags an einen Mitbewerber unterhalb der Schwellenwerte unterbinden will, muss sich zunächst an die Zivilgerichte wenden. Dabei ist die Rechtsunsicherheit noch nicht beseitigt, denn die Zivilgerichte sind an die Rechtsprechung des BVerwG nicht gebunden. Wahrscheinlich wird der Rechtsschutz für die Bieter vor den Zivilgerichten ohnehin schwieriger als vor den Verwaltungsgerichten. Diese untersuchen nämlich den Sachverhalt von Amts wegen und ziehen die Vergabeakten von sich aus bei. Auf diese Art erlangen die Bieter zusätzliche Informationen. Vor den Zivilgerichten muss der Antragsteller die Vergaberechtsverstöße selbst glaubhaft machen bzw. unter Beweis stellen, wobei ihm ein Akteneinsichtsrecht regelmäßig nicht zusteht. Solange der Gesetzgeber nicht regelnd eingreift, hat der Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte – insbesondere auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Dokument öffnen IBR 2006, 684) – vor deutschen Gerichten einen schweren Stand. Den Beschluss des BVerwG vom 02.05.2007 – 6 B 10.07 – werden wir umgehend nach Veröffentlichung bei ibr-online einstellen und besprechen lassen.

Sehr fleißig arbeitet der BGH derzeit an der Fortentwicklung des Bauträgerrechts. Nachdem die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ab dem 01.07.2007 mit dem Inkrafttreten der WEG-Novelle auch gesetzlich verankert ist, hat der BGH (Dokument öffnen S. 318) nunmehr auch für das Mängelgewährleistungsrecht geklärt, für welche Erwerberrechte bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum die Durchsetzung in der Zuständigkeit der WEG liegt. Danach ergibt sich jetzt folgendes Ergebnis: Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Aufwendungsersatz- und Vorschussansprüche kann der Einzelerwerber grundsätzlich selbstständig verfolgen, soweit sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt. Die WEG kann allerdings durch Mehrheitsbeschluss die Verfolgung und Durchsetzung dieser Ansprüche an sich ziehen. Die Verfolgung der Minderungs- und kleinen Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Mängel am Gemeinschaftseigentum liegt dagegen von vorneherein ausschließlich in der Zuständigkeit der WEG. Dagegen verbleibt es dabei, dass die nicht gemeinschaftsbezogenen Ansprüche der Erwerber auf Rücktritt bzw. großen Schadensersatz ausschließlich bei diesen verbleiben. Denn mit der Rückabwicklung findet lediglich ein Austausch zwischen einem Erwerber und dem Bauträger statt. Dieser Vorgang ist nicht gemeinschaftsbezogen und liegt daher außerhalb der Verwaltungskompetenz der WEG.

In naher Zukunft sind einige interessante Entscheidungen zu erwarten. So steht nicht nur die Veröffentlichung des Beschlusses des BVerwG zur Rechtswegezuständigkeit für Vergaberechtsstreitigkeiten unterhalb der Schwellenwerte an. Nachdem das KG (Dokument öffnen S. 295) die Privilegierung der VOB auch für Verbraucherverträge bestätigt hat, ist dazu, nachdem die zugelassene Revision eingelegt worden ist, ein Urteil des BGH zu erwarten. Eine weitere Bauträgerentscheidung des BGH zur Geltendmachung und zum Umfang der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV ist soeben veröffentlicht und wird demnächst – wegen ihres Umfangs und ihrer Bedeutung – in mehreren Einzelbeiträgen besprochen werden (BGH, Urteil vom 12.04.2007 – VII ZR 50/06). In einer demnächst zu veröffentlichenden Entscheidung beschäftigt sich der BGH mit der Frage, wann ein Bauträgervertrag widerrufen werden kann, insbesondere ob und wann das Haustürwiderrufsgesetz auf Bauträgerverträge angewandt werden kann. Zudem wird die Frage erörtert, welche Ersatzregelung bei Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung an deren Stelle tritt (BGH vom 22.03.2007 – VII ZR 268/05).

Eines ist gewiss: Es bleibt spannend.

Zunächst darf ich Ihnen aber alle Beiträge dieses Heftes zur aufmerksamen Lektüre empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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