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IBR 6/2006 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

mit donnerndem Applaus beendeten ca. 500 Teilnehmer den Ersten Deutschen Baugerichtstag am 19./20.05.2006 in Hamm unter der Leitung von Richter am BGH Prof. Dr. Rolf Kniffka. Beeindruckend war nicht nur die perfekte organisatorische Leistung, sondern auch die bunte Mischung der Arbeitskreise bestehend aus öffentlich bestellten Sachverständigen, Architekten, Unternehmern, Richtern, Rechtsanwälten sowie Vertretern aus Politik, Kammern und Verbänden. Den rund 40 Empfehlungen, die der Baugerichtstag dem Gesetzgeber übermitteln wird, gingen oft kontroverse, aber oft auch überraschend einmütige Diskussionen in den einzelnen Arbeitskreisen voraus. Am Ende verspürte man fast so etwas wie Aufbruchstimmung und den Optimismus, dass man auch gute Gesetze machen kann.

Ein heißes Thema war die Sicherung der Werklohnforderungen des Bauunternehmers. Wenn man ins europäische Ausland schaut, könnte man so manches lernen. Leider war jedoch nicht die Zeit für neue Konzepte. Derzeit steht im Bundestag die zweite Lesung des Entwurfs des Forderungssicherungsgesetzes bevor, so dass sich die Teilnehmer auf eine Prüfung dieses Entwurfes beschränkten, der – anders als noch das sog. Zahlungsbeschleunigungsgesetz – keineswegs vernichtender Kritik unterzogen wurde. Einzelne Änderungen wurden empfohlen (vgl. Dokument öffnen S. 311). Überraschend war allerdings, dass die knappe Mehrheit die sog. vorläufige Zahlungsanordnung, die als Instrument gegen den sog. Justizkredit konzipiert ist, abgelehnt hat. Hier sollte man aber nochmals intensiv diskutieren. Denn mit dieser vorläufigen Zahlungsanordnung wäre dem Richter ein Instrument an die Hand gegeben, um in unerträglich ausufernden Bauprozessen flexibel handeln zu können.

Von großem Interesse war die Empfehlung zum Bauvergaberecht, den Rechtsschutz auch unterhalb der Schwellenwerte zuzulassen (Dokument öffnen S. 312), und zwar in demselben Umfang wie dies oberhalb der Schwellenwerte der Fall ist. Die endgültige Klärung dieser Frage wird hoffentlich noch in diesem Jahr erfolgen, und zwar durch die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1160/03).

Dass es keinen ausschließlichen Gerichtsstand (ein solcher wäre nicht abdingbar!) für Bausachen am Ort des Bauvorhabens geben wird, ist sicherlich keine Überraschung. Immerhin empfiehlt der Baugerichtstag die gesetzliche Regelung eines Besonderen Gerichtsstands für Bausachen sowie die Einrichtung von Spezialkammern und -senaten für Bausachen bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten (Dokument öffnen S. 313). Die Erfahrung hat gezeigt, dass in Gerichtsbezirken mit derartigen Spezialzuständigkeiten die Zahl der Berufungen um 50 Prozent niedriger liegt als in anderen Gerichtsbezirken.

Wenn die Justizverwaltung nicht immer nur mit sich selber befasst wäre, sondern die Qualität der Rechtsprechung vor Augen hätte, müsste auch das leidige Problem der sog. Pensenschlüssel zu lösen sein. Dass sich das Preisrecht der HOAI nicht mehr lange wird halten lassen, hat auch der Baugerichtstag zum Ausdruck gebracht (Dokument öffnen S. 314). Unabhängig davon bleibt die Notwendigkeit einer Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, wobei jedoch anstelle verbindlicher Mindest- und Höchstsätze nunmehr Regelsätze treten sollen, von denen abweichende Vereinbarungen möglich sind. Im Bauträgerrecht hat sich der Baugerichtstag gegen das sog. Vormerkungsmodell ausgesprochen (Dokument öffnen S. 315), und im Sachverständigenrecht ein neues Berufsrecht bzw. -gesetz zur Regelung des Sachverständigenwesens abgelehnt (Dokument öffnen S. 316).

In eigener Sache haben wir ebenfalls eine wichtige Neuigkeit zu vermelden. Auf ibr-online sind künftig mindestens 10 baurechtliche Titel aus dem Beck-Verlag abrufbar. Diese können jeweils einzeln durch ein Zusatzabo zu sehr günstigen Preisen bestellt werden. Zu diesen Titeln gehört z. B. Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar; Roquette/Otto, Vertragsbuch privates Baurecht; Motzke/Wolff, Praxis der HOAI sowie Englert/Motzke/Katzenbach, Beck’scher VOB-Kommentar VOB/C. Weitere Titel werden Ihnen in Kürze zur Verfügung stehen. Testen Sie die Erweiterung unserer Datenbank mit einem 14-tägigen kostenlosen Probeabo!

Und außerdem gibt es noch 61 hochinteressante Beiträge in diesem Heft, die ich alle Ihrer Lektüre empfehle.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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