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IBR 6/2005 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

in der Rubrik Bauvertrag sind dieses Mal die Urteile zum Mängelrecht besonders zahlreich. Auffallend ist, dass die Gerichte die Unternehmerseite „streng anfassen“. So unerfreulich die Entscheidungen für die Unternehmer sein mögen, sie dürfen sich über die Gewährleistungsrisiken keine Illusionen machen, sondern müssen diese an der Wurzel, das heißt bei der Kalkulation des Auftrages und bei der Organisation der Arbeitsausführung in den Griff bekommen. Nicht zu vergessen sind die Elementarregeln des Bauvertragsrechts. Dazu gehört etwa die Erkenntnis, dass nicht der Architekt, sondern der Auftraggeber der Vertragspartner des Unternehmers ist. Diese Selbstverständlichkeit übersehen zu haben, ist dem Rohbauunternehmer in einem Fall, der den BGH jetzt schon zum zweiten Mal beschäftigt hat (Dokument öffnen S. 306), zum Verhängnis geworden. Er hätte den Bauherrn auf eine vertragsabweichende Planung des Architekten hinweisen müssen. Dabei ist die Regel, Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung beim Bauherrn anzumelden, einfach und ihre Ausübung risikolos. Das hat das OLG Schleswig (Dokument öffnen S. 311) entschieden. Meldet nämlich der Unternehmer unberechtigt Bedenken an, so stellt dies keine Vertragsverletzung dar, so dass der Auftraggeber allein daraus keine nachteiligen Konsequenzen für den Unternehmer ziehen darf.

Gäbe es so etwas wie die „gelbe Zitrone“ (wir überlegen, eine solche Rubrik einzuführen), so hätte sie in diesem Heft das OLG Koblenz mit seinem Urteil vom 24.11.2004 (Dokument öffnen S. 317) verdient. Es ist schon erstaunlich, mit welcher Schmerzlosigkeit die Rechtsprechung des BGH und anderer Oberlandesgerichte zur Verjährungsunterbrechung in VOB-Verträgen ignoriert wird. Bedenkt man, dass die neue ZPO die Oberlandesgerichte einlädt, ihre Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung in Form von unanfechtbaren (!) Beschlüssen zu treffen, dann muss man sich um die Zukunft der Zivilrechtsprechung ernsthaft Sorgen machen.

Schmitz spricht in seinem Beitrag zu einem insolvenzrechtlichen Urteil des BGH (Dokument öffnen S. 323) die interessante Frage an, ob die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB durch den später insolventen Auftraggeber ein Grund zur Insolvenzanfechtung sein kann. Auch wenn diese Frage im Urteil nicht konkret entschieden werden musste, wird so mancher Insolvenzverwalter es sicher mit großem Interesse lesen.

Die Bundesregierung beabsichtigt, das Rechtsberatungsmonopol der Rechtsanwälte zu lockern. Unter anderem sollen auch Architekten in beschränktem Umfang künftig zur Rechtsberatung berechtigt sein. Das werden viele Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer mit großem Interesse verfolgen. Dass sie faktisch schon jetzt in einem gewissen Umfang zu einer Rechtsberatung verpflichtet sind, zeigt das Urteil des OLG Hamm (Dokument öffnen S. 334). Danach muss ein Architekt die Grundzüge des Werkvertragsrechts beherrschen und einen privaten Bauherrn etwa darauf hinweisen, dass eine in einem Vertragsformular vorgesehene Vertragsstrafenregelung mit einer Obergrenze von 10% nach heutiger Rechtsprechung unwirksam ist.

Im Vergaberecht nimmt die Zahl der Entscheidungen zu, die die Auswirkungen der sog. Traunfellner-Entscheidung (Dokument öffnen IBR 2003, 683) abmildern. Das OLG Schleswig (Dokument öffnen S. 342) stellt nur noch moderate Anforderungen an die Formulierung von Mindestbedingungen für Nebenangebote. Die VK Münster (Dokument öffnen S. 343) weist auf die Bedeutung der Rügepflicht in Bezug auf das Fehlen von Mindestanforderungen für Nebenangebote hin und unterbindet damit den spekulativen Umgang mit dieser Problematik.

Im Verfahrensrecht ist die wachsende Bedeutung der selbständigen Beweisverfahren zu beobachten. Ulrich, der sich mit diesem Verfahren – auch bei ibr-online – intensiv auseinandergesetzt hat, sagt einen Boom der selbständigen Beweisverfahren voraus. Der Gesetzgeber hat den Anwälten durch eine Gebührenerhöhung dieses Verfahren schmackhaft gemacht und will damit wohl erreichen, dass die Zahl der Hauptverfahren reduziert wird. Allerdings hat das selbständige Beweisverfahren auch viele Tücken, weshalb man die Entwicklung der Rechtsprechung sorgfältig verfolgen sollte.

Selbstverständlich seien auch alle anderen Beiträge in diesem Heft Ihrer aufmerksamen Lektüre empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. A. Schulze-Hagen
Herausgeber

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