Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 6/2003 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
wenn Sie in eine Internet-Suchmaschine – z.B. google – das Suchwort „Überseering“ eingeben, werden Sie über die Vielzahl der Treffer erstaunt sein. Hintergrund sind die sogenannten Überseering-Entscheidungen des BGH-Bausenats ( IBR 2000, 293 und IBR 2003, 281) sowie des EuGH ( IBR 2002, 697) zur Niederlassungsfreiheit EU-ausländischer Gesellschaften in Deutschland. Dieses Thema ist keineswegs abstrakt, sondern auch für die Bauwirtschaft höchst konkret. Künftig können sich nämlich ausländische Kapitalgesellschaften, z.B. eine englische Ltd. mit einem Stammkapital von 1 £ und Sitz in England, in Deutschland niederlassen, ohne sich nach deutschem Recht z.B. als GmbH neu gründen zu müssen. Ltd.'s müssen ins Handelsregister, ins Grundbuch oder sonstige Register eingetragen werden. Sie sind in vollem Umfange partei- und rechtsfähig wie eine deutsche GmbH, obwohl die Regeln über Gründung, Mindestkapital, Kapitalerhaltung, Anteilsübertragung, Durchgriffshaftung, paritätischer Mitbestimmung usw. dem deutschen Standard bei weitem nicht genügen. Wie man hört, soll der Zuzug EU-ausländischer Gesellschaften gerade im Immobilien- und Baubereich schon begonnen haben. Ein neues EuGH-Verfahren – diesmal zu einem niederländischen Fall – zeigt, dass der Import EU-ausländischer Gesellschaftsformen nicht mehr aufzuhalten ist ( S. 331).
Wie sehr das Europarecht die deutsche Baupraxis beeinflusst, ist allen aus dem Vergaberecht bestens bekannt. Nun ist eine weitere deutsche Festung bedroht, nämlich die HOAI. Nicht nur Superminister Clement (BMWA) hat im Rahmen seines Masterplans Bürokratieabbau die HOAI auf die Streichliste gesetzt. Der BGH-Bausenat ( IBR 2003, 254) hat darüber hinaus entschieden, dass in einem Fall mit Auslandsberührung die EU-Kompatibilität der HOAI durch den EuGH zu überprüfen ist. Viele sehen in dieser BGH-Entscheidung den gefährlicheren Angriff auf die HOAI. Zur Zukunft der HOAI haben wir ein Interview mit dem Mitverfasser des Statusberichts 2000plus Architekten und Ingenieure, Herrn Prof. Dr. Clemens Schramm, geführt (S. 339 ff). Ob dieser Statusbericht allerdings den Weg zur Rettung des Preisrechtscharakters der HOAI weist, erscheint eher zweifelhaft. Verbände und Kammern werden sich vorsorglich auf eine Zeit nach der HOAI einrichten müssen. Das heißt insbesondere: Die Architekten und Ingenieure werden künftig auf die Gestaltung ihrer Verträge und insbesondere auf die Leistungsbeschreibung zum Zwecke der Honorar- und Haftungssteuerung wesentlich mehr Wert legen müssen als bislang.
In dieser Ausgabe finden sich wieder einmal zwei OLG-Entscheidungen zu der Frage, ob § 648a BGB auch nach Abnahme anwendbar ist ( S. 302 und 303). Gegen beide Entscheidungen ist die Revision zugelassen und soll auch eingelegt worden sein. Hoffentlich entscheidet der BGH diese wichtige Grundsatzfrage möglichst bald, damit die Praxis nicht länger mit der bestehenden Rechtsunsicherheit leben muss. Vielleicht wird die BGH-Entscheidung aber auch nur noch historische Bedeutung haben, denn das geplante Forderungssicherungsgesetz sieht die Anwendbarkeit des § 648a BGB auch nach Abnahme vor (www.ibr-online.de/IBRMaterialien).
Neben allen anderen IBR-Beiträgen darf ich wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung das Vertragsstrafen-Urteil des BGH vom 23.01.2003 ( S. 291 ff) Ihrer besonderen Aufmerksamkeit empfehlen. Das Urteil ist sehr umfangreich und beantwortet gleich mehrere grundlegende Rechtsfragen. Die wichtigste Antwort lautet: Ab sofort darf ein Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur noch eine Vertragsstrafenobergrenze von maximal 5% vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schulze-Hagen
Herausgeber