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IBR 5/2023 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht umfasst die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers bei Mängeln der Leistung auch notwendige Vor- und Nacharbeiten, wozu auch Arbeiten an anderen Gewerken oder dem (sonstigen) Eigentum des Auftraggebers gehören können, wie z. B. die Wiederherstellung des Bodenbelags nach Erneuerung des Estrichs oder die Erneuerung des Anstrichs im Zuge der Nachbesserung des Putzes (Bolz/Jurgeleit/Jurgeleit, VOB/B, § 13 Rz. 277). Muss allerdings im Rahmen der Beseitigung eines Mangels auch das mit einem eigenständigen Mangel behaftete Vorgewerk in Stand gesetzt werden, ist dessen Instandsetzung Sache des Auftraggebers. Deshalb ist eine Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung wirkungslos, wenn er diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ermöglichen (siehe z. B. OLG Karlsruhe, Dokument öffnen IBR 2020, 407). Sofern dem Auftraggeber die Erforderlichkeit seiner Mitwirkungshandlung zur Mängelbeseitigung nicht bekannt ist, ist eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ohne Angebot der Mitwirkungshandlung nur unwirksam, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die erforderliche Mitwirkung konkret hinweist. Das hat das OLG Köln am 08.02.2023 entschieden (Dokument öffnen S. 234).

Im Recht der Bausicherheiten und im Verbraucherbaurecht ist das mit Spannung erwartete Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2023 zur Beantwortung der Frage, ob ein Bauvertrag mit einem Verbraucher ein Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 BGB ist, wenn der Unternehmer im Rahmen der Errichtung eines neuen Gebäudes nur mit der Herstellung eines einzelnen Gewerks beauftragt wird, veröffentlich worden. Es ist in vielfacher Hinsicht äußerst praxisrelevant. Denn bei einem Verbraucherbauvertrag hat der Unternehmer dem Verbraucher gem. § 650j BGB rechtzeitig eine Baubeschreibung zu übergeben. Außerdem bedarf der Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 2 BGB der Textform und kann, sofern nicht notariell beurkundet, vom Verbraucher nach § 650l BGB widerrufen werden. Hinzu kommt, dass dem Unternehmer gem. § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB kein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung zusteht, wenn der Besteller Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB handelt.

Nach § 650i Abs. 1 BGB sind Verbraucherbauverträge Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher (zum Verbraucherbegriff siehe OLG Düsseldorf, Dokument öffnen IBR 2021, 508) zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Aufgrund der Formulierung „eines neuen Gebäudes“ ist umstritten, ob nur der „Bau aus einer Hand“ ein Verbraucherbauvertrag ist (so z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 – 5 U 266/21, IBRRS 2023, 0488) oder ob ein Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegt, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen (so z. B. OLG Hamm, Dokument öffnen IBR 2021, 351).

Dem Bundesgerichtshof zufolge reicht es für das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags schon nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer nur die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Darin unterscheidet sich die Vorschrift in entscheidender Weise von dem gleichzeitig in Kraft getretenen § 650a BGB. Von diesem wird ausdrücklich u. a. ein Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks „oder eines Teils davon“ erfasst. Die mit dem Abschluss eines Verbraucherbauvertrags verbundene Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die mindestens u. a. Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte enthalten muss, spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Schließlich stützt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine solche Auslegung. Danach ist der Gesetzgeber bei der an das EU-Recht anknüpfenden Definition des Verbraucherbauvertrags in § 650i BGB nicht versehentlich oder aus Unachtsamkeit von der in anderen Vorschriften, insbesondere der in § 650a BGB gewählten Terminologie abgewichen, sondern hat bewusst die eigenständige klare Formulierung gewählt, nach der sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet haben muss (Dokument öffnen S. 238).

Im Recht der Architekten und Ingenieure war für Honorarvereinbarungen nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013 die Schriftform vorgeschrieben. Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung war deshalb, dass die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrags diesen auf derselben Urkunde unterzeichnen mussten. Ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme auf unterschiedlichen Schriftstücken genügten dem Schriftformerfordernis nicht. Die Honorarvereinbarung war (form-)unwirksam. Beruft sich der Auftraggeber in einem solchen Fall auf die Formunwirksamkeit, verstößt das nicht gegen Treu und Glauben. Darauf weist das OLG Köln in seinem Beschluss vom 05.12.2022 hin (Dokument öffnen S. 243).

Nach der HOAI 2021 bedürfen Honorarvereinbarungen nicht mehr der Schriftform. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021 richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen (ausführlich zum Textformgebot FBS/Berger, HOAI, 3. Aufl., 4. Teil, § 7 Rz. 33 ff.).

Im Vergaberecht sind die Bieter manchmal (vermeintlich) klüger als der Auftraggeber und/oder dessen Vergabeberater. Das sollte einen Bieter aber nicht dazu verleiten, eine andere als die vom Auftraggeber nachgefragte Leistung anzubieten. Denn Angebote, bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden, sind von der Wertung auszuschließen. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, er also eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet. Das gilt auch, wenn ein Bieter die Vorgaben des Auftraggebers für unzweckmäßig hält. Es ist Sache des Auftraggebers, den eigenen Bedarf zu definieren, so das OLG Bremen in seinem Beschluss vom 04.11.2022 (Dokument öffnen S. 257).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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