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IBR 5/2018 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht spielen die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers eine ganz erhebliche praktische und rechtliche Rolle, was sich unter anderem daran zeigt, dass in diesem Heft gleich sechs Beiträge zu diesem Themenkomplex abgedruckt sind (Dokument öffnen S. 248 bis 253). Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers basiert letztlich auf seiner werkvertraglichen Erfolgsverpflichtung. Wird die Leistung – wie dies außerhalb des Bauvertragsrechts üblich ist – vom Auftraggeber einer Werkleistung lediglich funktional, also vom zu erreichenden Ziel her, beschrieben, hat der Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Planungsleistungen selbst zu erbringen. Die Planung ist deshalb grundsätzlich eine Aufgabe des Auftragnehmers. Übernimmt es der Auftraggeber, die für die Errichtung eines Bauwerks notwendige Planung zu erstellen, oder beauftragt er einen Architekten oder Ingenieur damit, muss der bauausführende Auftragnehmer sie prüfen und den Auftraggeber gegebenenfalls auf entsprechende Bedenken hinweisen. Die sowohl im VOB- als auch im BGB-Bauvertrag bestehende Bedenkenhinweispflicht bestimmt sich folglich nach dem funktionalen Mangelbegriff (OLG Celle, Dokument öffnen IBR 2015, 351). Gleichwohl darf sich ein Bauunternehmer grundsätzlich auf die Kenntnisse eines Sonderfachmanns verlassen und hat dessen Planung nur auf offenkundige, im Rahmen einer eigenen Sachkunde ohne Weiteres „ins Auge springende“ Mängel zu überprüfen. Von einem Zimmermann kann deshalb nicht erwartet werden, dass er bei Vorliegen einer vollständig bemaßten Dachstuhlzeichnung deren Übereinstimmung mit der statischen Berechnung überprüft. Darauf weist das OLG Naumburg hin (Dokument öffnen S. 248).

Viele Baumaßnahmen werden nicht zu den ursprünglich veranschlagten, sondern bisweilen sogar zu erheblich höheren Kosten realisiert. Das kann dazu führen, dass sich der mit der Planung des Bauvorhabens beauftragte Architekt oder Ingenieur mit Schadensersatzforderungen seines Auftraggebers wegen einer Baukostenüberschreitung konfrontiert sieht. Eine Haftung des Planers setzt in einem solchen Fall voraus, dass die Vertragsparteien einen bestimmten Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze – ausdrücklich oder konkludent – vereinbart haben, wofür der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig ist. Kann er nicht nachweisen, dass ein Kostenrahmen vorgegeben war, scheidet ein Schadensersatzanspruch von vorneherein aus, so der 15. Zivilsenat des OLG Frankfurt (Dokument öffnen S. 276). Eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung scheidet überdies aus, wenn der Auftraggeber auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung keine Maßnahme getroffen hätte und der Bau genauso fortgeführt worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen ist. Das hat der 4. Zivilsenat des Gerichts entschieden (Dokument öffnen S. 277).

Im Vergaberecht müssen die Ausschreibungsunterlagen klar und verständlich sein (siehe z. B. § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VOB/A 2016). Das gilt nicht nur für die Leistungsbeschreibung im engeren Sinn, sondern für sämtliche Vergabeunterlagen. Eindeutig und unmissverständlich sind Vergabeunterlagen, wenn sie von den durchschnittlichen Bietern oder Bewerbern des angesprochenen Bieter- bzw. Bewerberkreises einheitlich verstanden werden können. „Intensive Auslegungsbemühungen“ stehen dem nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht entgegen. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen erst, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann (Dokument öffnen S. 278).

Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vom Auftragnehmer vorformulierte Vertragsklausel, wonach die Vertragslaufzeit eines Dienstleistungsvertrags 72 Monate beträgt, den Auftraggeber unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Die Entscheidung hat auch auf die Baubranche namentlich auf Facility Management-Verträge und Verträge über die Wartung (haus-)technischer Anlagen, Auswirkungen. Lange Vertragslaufzeiten sind aber nicht stets unwirksam. Der Bundesgerichtshof betont, dass die Frage, ob eine die Laufzeit eine Vertrags betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist, mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall zu beantworten ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die lange Vertragslaufzeit erforderlich ist, damit der Anbieter der betreffenden Leistung überhaupt wirtschaftlich arbeiten kann (Dokument öffnen S. 296).

In der Rubrik „Prozessuales“ ist auf einen Beitrag unseres Mitherausgebers Thomas Manteufel zu den prozessualen Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 („Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten I + II“, Dokument öffnen IBR 2018, 196 und 208) besonders hinzuweisen. Denn dieser Entscheidung kommt Rückwirkung zu, sie ist also auch für laufende Bauprozesse von erheblicher Bedeutung. Jedenfalls für nach dem 01.01.2002 abgeschlossene Bauverträge kann der in einem Werkmangel liegende Vermögensschaden des Auftraggebers nämlich nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden. Allerdings schließt die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leitung den Wechsel auf den Vorschussanspruch nicht aus. Verfahrensrechtlich ist ein im Rahmen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes erfolgender Wechsel der Schadensbemessung nicht als Klageänderung anzusehen, sofern der Lebenssachverhalt im Übrigen unverändert ist. Gleiches gilt für den auf einer entsprechenden Änderung der Disposition beruhenden Wechsel vom Vorschuss- auf den Schadensersatzanspruch und umgekehrt (Dokument öffnen S. 300).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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