Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

IBR 5/2012 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Bauvertragsrecht kommt es immer wieder vor, dass sich die Erteilung des Zuschlags verzögert und der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung für die mit der Verschiebung des Ausführungszeitraums verbundenen Mehrkosten geltend macht. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2009 entschieden, dass dem Auftragnehmer bei einer Vergabeverzögerung ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B zustehen kann (BGH, Dokument öffnen IBR 2009, 310). In seinem Urteil vom 08.03.2012 hat sich der Bundesgerichtshof nunmehr mit der Methodik der Berechnung der Nachunternehmer-Mehrkosten in solchen Verzögerungsfällen befasst. Nach dieser Entscheidung ist der Auftraggeber zum Ersatz des Mehraufwands verpflichtet, der dem Auftragnehmer im verschobenen Ausführungszeitraum entsteht. Vergleichsmaßstab sind dabei die Kosten, die bei Ausführung der Leistung im ausgeschriebenen Zeitraum entstanden wären. Sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, kann auf Marktpreise zurückgegriffen werden (Dokument öffnen S. 247).

Art und Umfang der auszuführenden Leistung werden nach § 1 Abs. 1 VOB/B durch den Vertrag bestimmt, wobei unter Vertrag die Gesamtheit aller Vertragsunterlagen zu verstehen ist. Da sich ein schriftlicher Bauvertrag in der Regel aus einer Vielzahl von Unterlagen zusammensetzt, kommt es immer wieder vor, dass die verschiedenen Vertragsbestandteile inhaltlich nicht übereinstimmen. Der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsumfang ist dann durch eine Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach bei Widersprüchen zwischen Plänen und Leistungsverzeichnis die Pläne vorrangig sind. Darauf weist das OLG Düsseldorf ausdrücklich hin (Dokument öffnen S. 250).

Im Baukaufrecht ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs besonders hervorzuheben. Nachdem vom Europäischen Gerichtshof entschieden wurde, dass der Verkäufer von mangelhaftem Baumaterial auch die Aus-und Einbaukosten tragen muss (Dokument öffnen IBR 2011, 400), hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.12.2011 dem Käufer nahezu beiläufig das Recht zugesprochen, vom Verkäufer einen Kostenvorschuss verlangen zu können. Ein derartiger Kostenvorschussanspruch, wie er im Werkvertragsrecht in § 637 Abs. 3 BGB geregelt ist, war dem Kaufrecht bislang unbekannt (Dokument öffnen S. 262).

Im Recht der Architekten und Ingenieure hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Architekt zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen muss, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird, wenn dieser geltend macht, die Betriebsführung des Architekten sei unwirtschaftlich gewesen. Den Architekten trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Allerdings trägt der Architekt nicht die Beweislast dafür, dass der abgerechnete Aufwand angemessen war (Dokument öffnen S. 270).

Ein privater Baukonzessionär ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 6 GWB, der die Vergabe von Bauleistungen öffentlich ausschreiben muss. Etwas anderes gilt bei der Vergabe von Planungsleistungen, weil § 5 VgV keinen Verweis auf § 98 Nr. 6 GWB enthält. Planungsleistungen müssen deshalb von einem Baukonzessionär nicht nach der VOF vergeben werden. Die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts – zumindest die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Transparenzgebots – finden auf solche Vergaben gleichwohl Anwendung, so das OLG München in seinem Beschluss vom 05.04.2012 (Dokument öffnen S. 289).

Bauprozesse können sich über Jahre hinziehen und den vorschusspflichtigen Kläger finanziell erheblich belasten. Deshalb kann der obsiegende Kläger nach Ansicht des OLG Frankfurt vom Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags Schadensersatz auf Zahlung von Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Beklagte mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug befindet (Dokument öffnen S. 304).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr

RA Stephan Bolz
Chefredakteur

Zum Inhaltsverzeichnis