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IBR 5/2009 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

wenn nicht alles täuscht, werden wir noch vor der Sommerpause eine neue HOAI bekommen. Schon äußerlich wird sie sich durch einen völlig neuen Aufbau und eine Halbierung der Anzahl der Paragraphen von der alten HOAI ganz erheblich unterscheiden. Dass die HOAI 2009 nur noch für Architekten und Ingenieure mit Sitz im Inland ("Inländer-HOAI") gelten soll und das Honorar linear um 10% angehoben wird, mag niemanden überraschen.

Der Entwurf sieht weiter vor, die Honorarfestsetzung mit Hilfe des sog. Baukostenberechnungsmodells von den tatsächlichen Baukosten abzukoppeln. Grundlage der Honorarfestsetzung sind nunmehr die Baukosten, die aufgrund der Entwurfsplanung berechnet werden. Mit Hilfe eines Bonus-Malus-Systems sollen neue Anreize zum kostengünstigen und qualitätsbewussten Planen und Bauen geschaffen werden.

Die neue HOAI soll auch einen größeren Spielraum für Honorarvereinbarungen eröffnen. So soll es die Möglichkeit geben, eine "Baukostenvereinbarung" über die anrechenbaren Kosten zu treffen, die unmittelbar auf die Honorarberechnung durchschlägt. Die Honorarvorgaben sollen nur noch auf die Planung beschränkt sein, Beratungsleistungen können ebenso wie Besondere Leistungen künftig frei vereinbart werden.

Auch die verbindlichen Stundensätze sollen entfallen. Das alles läuft auf eine schleichende Entwertung des öffentlichen Preisrechts der HOAI hinaus und wird von allen Beteiligten ein erhebliches Umdenken verlangen (vgl. Stellungnahme und Empfehlungen des BVS zum Entwurf der HOAI-Novelle, Stand 19.03.2009 - ibr-online-Materialien).

Nicht nur auf die neue HOAI wartet die Fachwelt gespannt, sondern auch auf eine Entscheidung des BGH zum Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers bei verspätetem Zuschlag.

Es geht um die Revision gegen das Urteil des KG vom 05.10.2007, Dokument öffnen IBR 2008, 108. Das KG hatte entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber einer Preisanpassung wegen veränderter Materialkosten zustimmen muss, wenn diese auf Verzögerungen im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 7 GWB nach Ablauf der ursprünglichen Bindefrist zurückzuführen sind.

Der ursprünglich für den 26.02., dann für den 16.04.2009 vorgesehene Verkündungstermin (VII ZR 11/08) ist nunmehr auf den 11.05.2009 verschoben worden. Das deutet darauf hin, dass dem Senat eine Entscheidung zu dieser Frage nicht leicht fällt. Ob wir Ihnen schon im nächsten Heft die BGH-Entscheidung vorstellen können, glaube ich wegen des Redaktionsschlusses am 19. Mai eher nicht. Allerdings werden wir Sie über ibr-online bzw. über unseren ibr-online-Newsletter aktuell informieren.

Die Beiträge in diesem Heft darf ich Ihrer aufmerksamen Lektüre empfehlen.


Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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