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IBR 5/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

nach der Schuldrechtsreform stellte sich für das Bauvertragsrecht eine neue, wichtige Frage: Wann beginnt die Verjährung von Bürgschaftsforderungen? Nach der neuen Regelverjährung von drei Jahren sind nämlich gerade im Bauvertragsrecht Szenarien denkbar, in denen die Bürgschaftsforderungen vor dem gesicherten Hauptanspruch - z. B. einem Mängelanspruch - verjähren. Nunmehr hat der BGH zu dieser Frage erstmals Stellung bezogen und wie folgt entschieden: „Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.“ (Dokument öffnen S. 266).

Das beherrschende Thema im Architekten- und Ingenieurrecht ist derzeit wieder die neue HOAI, die im Jahre 2006 in Kraft treten soll. Seit Zuleitung des Referentenentwurfes für die 6. HOAI-Novelle an die Kammern und Verbände hagelt es Proteste, viele Architekturbüros sehen sich in ihrer Existenz bedroht (vgl. Dokument öffnen News). Am 09.04.2008 hat im Hause des Bundeswirtschaftsministeriums in Berlin eine Anhörung der Verbände und Kammern stattgefunden. Die Interessenvertreter haben den Referentenentwurf unisono abgelehnt, die Einsetzung einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Architekten und Ingenieure sowie eine Anhebung der Honorare um 20% gefordert. Die vorgesehene Deregulierung und die weitgehende bzw. faktische Abschaffung des Preisrechts ist nach Ansicht des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG notwendig.

Neben dem grundsätzlichen Ansatz des Referentenentwurfes werden auch viele Detailregelungen kritisiert. Sehr bedenklich ist die Regelung, wonach sich die anrechenbaren Kosten nach einer Kostenvereinbarung „nach Auftragserteilung“ (!) ergeben sollen. Ebenso problematisch ist der ersatzlose Entfall der Abschlagszahlungsregelung. Enttäuschend an dem Entwurf ist insbesondere auch der Umstand, dass das Bauen im Bestand – ganz entgegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung – in der Honorarordnung vollkommen übersehen wird. Sogar der Umbauzuschlag soll abgeschafft werden.

Über die Entwicklung der neuen HOAI werden wir Sie – insbesondere bei ibr-online – weiter auf dem Laufenden halten. Sollte der Referentenentwurf – sicher mit einigen Änderungen – tatsächlich umgesetzt werden, wird dies zu einem Paradigmenwechsel im Architekten- und Ingenieurrecht führen. Vor allem wird dies zur Folge haben, dass Honorarangebote künftig kalkuliert und Honorarvereinbarungen und Verträge fallbezogen gestaltet werden müssen.

Zur Überraschung der Vergabe-Fachwelt hat der EuGH mit Urteil vom 03.04.2008 (Dokument öffnen S. 285) festgestellt, dass öffentliche Auftraggeber die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nicht an die Einhaltung von Tarifverträgen knüpfen dürfen. Das gilt jedenfalls dann, so die Auffassung des Gerichts, wenn der geforderte Tarifvertrag nicht für allgemein verbindlich erklärt wurde. Der EuGH widerspricht damit im Ergebnis dem BVerfG (Dokument öffnen IBR 2006, 686), welches auf Basis des Berliner Vergabegesetzes eine derartige Kopplung für zulässig erachtet hatte.

Auch das Thema, wie Investorenauswahlverfahren vergaberechtlich zu behandeln sind, wird weiterhin heftig diskutiert. Das OLG Bremen hat sich mit Beschluss vom 13.03.2008 (Dokument öffnen S. 287) der strengen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. Dokument öffnen IBR 2008, 107; Dokument öffnen IBR 2008, 169) angeschlossen und die Ausschreibungspflicht nicht nur für kommunale Grundstückskaufverträge, sondern auch für die Verpachtung von Grundstücken zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen angenommen.

Auch alle anderen Entscheidungen seien Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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