Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 5/2005 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
ein gestörter Bauablauf ist ein Dschungel. Schon viele Baubeteiligte haben sich in einem solchen Dschungel verfangen. Es gehört geradezu zum Wesen eines Dschungels, dass man darin die Orientierung verliert. Erst recht ist es unmöglich, nachträglich die Wege durch den Dschungel nachzuzeichnen. Genau das aber verlangen Bauunternehmer mitunter von den Gerichten, indem sie eine Schadensersatzklage aus "gestörtem Bauablauf" auf eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Auftraggebers stützen. Zu dem Mindestinhalt solcher Schadensersatzklagen hat der BGH jetzt zwei wichtige Urteile veröffentlicht, mit denen er altbekannte Grundsätze des Schadensrechts in Erinnerung ruft ( S. 246, S. 247). Um im Bild zu bleiben: Allein die Dschungelsituation eines gestörten Bauablaufs rechtfertigt es nicht, auf die Darlegungslast hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität sowie des Schadenseintrittes dem Grunde nach zu verzichten. Der Dschungel eines Bauablaufs kann, aber muss nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Auftraggeber - zum Beispiel - verspätet Pläne vorgelegt hat. Von der Darlegung dieser Kausalität wird der Bauunternehmer nicht befreit, mag das Chaos auch noch so grausam sein. Schwierig wird die Darlegung der Kausalität, wenn es sich um eine Vielzahl von Pflichtverletzungen handelt mit jeweils unterschiedlichen Auswirkungen auf den Bauablauf. Dieser späteren Darlegungslast wird der Bauunternehmer nur gerecht, wenn er baubegleitend den Bauablauf dokumentiert und damit die Auswirkungen der auftraggeberseitigen Störungen sowie die eingetretenen Behinderungen transparent macht. Diese zeitnahe Dokumentation mutet der BGH dem Bauunternehmer zu. Erleichterungen gewährt er dem Bauunternehmer bei den Schadensfolgen, also bei den Folgen im Bauablauf selber und bei der Darlegung der Schadenshöhe. Bei dieser sog. haftungsausfüllenden Kausalität ist auch eine Schätzung erlaubt.
In einem Beschluss vom 10.02.2005 beschäftigt sich der BGH mit einem in letzter Zeit häufig zu beobachtenden Phänomen ( S. 270), nämlich der Streitverkündung gegen den Gerichtsgutachter. Der BGH brauchte in der Sache über die Zulässigkeit einer solchen Streitverkündung nicht zu entscheiden. Auch wenn seit kurzem die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen in dem neugefassten § 839a BGB geregelt ist, erscheint es doch zweifelhaft, ob über eine Streitverkündung im laufenden Verfahren Druck auf den Sachverständigen, der immerhin Gehilfe des Gerichts ist, ausgeübt werden kann und darf.
Im Vergaberecht hat der BGH nunmehr entschieden, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht gemäß § 13 VgV nur den unterlegenen, nicht den obsiegenden Bieter schützt ( S. 273). Das wäre auch zu schön für den fehlkalkulierenden Mindestbieter, sich auf diese elegante Weise von einem verlustbringenden Auftrag befreien zu können.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Unternehmer besteht nach dem Wortlaut des § 1 Nr. 1 AHB möglicherweise eine gravierende Versicherungslücke. Danach ist Anknüpfungspunkt für den Versicherungsschutz das Schadensereignis während der Dauer des Versicherungsschutzes. Ist darunter die Schadensverursachung oder der Schadenseintritt zu verstehen? Dazu gibt es widersprüchliche Gerichtsentscheidungen ( S. 290, S. 291). Ein Bauunternehmer muss also damit rechnen, dass ein Schadenseintritt nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht mehr versichert ist, mag die Schadensursache auch noch während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetreten sein. Die Klärung dieser wichtigen Frage sollte man nicht der Rechtsprechung überlassen, sondern mit seinem Haftpflichtversicherer klären.
Alle Beiträge in diesem Heft können Sie wie üblich unter www.ibr-online.de abrufen, selbstverständlich mit den dahinter stehenden Volltext-Urteilen. Darüber hinaus stellen wir viele andere Informationen rund um das Immobilien- & Baurecht monatlich ins Netz, wie Sie der Rubrik "Was ist neu?" entnehmen können. Besondere Erwähnung verdient die Bauschadens-Datenbank SCHADIS, die seit kurzem mit mehr als 4.500 Einzeldokumenten zu Bauschadensfällen bei ibr-online im Netz steht.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. A. Schulze-Hagen
Herausgeber/Geschäftsführer