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IBR 5/2003 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

für den Bauunternehmer ist es meist schwierig, Ansprüche aus Bauablaufstörungen geltend zu machen und durchzusetzen. Die Schwierigkeiten liegen nicht nur bei der Darlegung des Anspruchsgrundes, sondern auch der Anspruchshöhe. Was die Berechnung der Stillstandskosten von Baugeräten angeht, dürfte ein Urteil des OLG Düsseldorf (Dokument öffnen S. 238) eine praktikable Hilfe anbieten. Danach ist es nämlich zulässig, den Schaden aus der verlängerten Vorhaltung von Baugeräten und Maschinen anhand der Baugeräteliste mit einem pauschalen Abschlag von 30% zu schätzen. Dieser Pragmatismus erleichtert die Arbeit bei der Bezifferung der Schadenshöhe erheblich!

Auch diese IBR-Ausgabe enthält wiederum Entscheidungen zu Bürgschaftsfragen. Größte Skepsis verdient ein Urteil des OLG Koblenz (Dokument öffnen S. 245). Danach soll der öffentliche Auftraggeber berechtigt sein, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bürgschaften auf erstes Anfordern zu vereinbaren. Das Gericht meint, beim öffentlichen Auftraggeber bestünde kein Insolvenzrisiko. Wer schon einmal versucht hat, gegen eine Kommune oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft zu vollstrecken, den wird der Hinweis auf eine Insolvenzunfähigkeit wenig überzeugen. Darüber hinaus gibt es auch ein Liquiditätsrisiko, welchem gerade in der derzeitigen Wirtschaftslage eine manchmal existentielle Bedeutung zukommt. Das OLG hat auch verkannt, dass immerhin die VOB/B 2002 die Vereinbarung von Bürgschaften auf erstes Anfordern für generell unzulässig erklärt hat. Auch das neue Vergabehandbuch des Bundes hat die Bürgschaften auf erstes Anfordern aus seinem Formularwesen vollständig entfernt, sogar bei den Vorauszahlungsbürgschaften.

Kurz vor Drucklegung dieser Ausgabe hat der BGH am 10.04.2003 ein in diesem Zusammenhang wichtiges Urteil gesprochen, welches noch nicht veröffentlicht ist (VII ZR 314/01, vgl. Dokument öffnen News): Wenn der Auftraggeber auf Grund der Sicherungsvereinbarung nur eine "normale" Bürgschaft verlangen kann, jedoch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erhalten hat, muss er diese nicht herausgeben. Er muss sich allerdings gegenüber dem Auftragnehmer und dem Bürgen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen. Von aktueller Bedeutung ist diese Entscheidung vor allem für die Altfälle der Vertragserfüllungsbürgschaften auf erstes Anfordern (vgl. dazu BGH Dokument öffnen IBR 2002, 543). Wurde eine solche Bürgschaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Bekanntwerden der Entscheidung vom 04.07. 2002 (Dokument öffnen IBR 2002, 543) vereinbart, kann der Auftraggeber diese Bürgschaft also weiterhin als "normale" Bürgschaft in Anspruch nehmen. Herausgeben muss er sie nach dem neuen Urteil nicht. Davon unberührt bleibt das Schicksal der unwirksam vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern. Hier nimmt der BGH die vollständige Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung an mit der Folge, dass überhaupt keine Gewährleistungssicherheit vereinbart ist (Dokument öffnen IBR 2002, 73). Die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist also ersatzlos herauszugeben. Das ist zwar widersprüchlich und unbefriedigend, aber der BGH hat es so entschieden!

Die Mai-Ausgabe bietet für Architekten und Ingenieure zahlreiche wichtige Entscheidungen zur HOAI. Der zwingende Preisrechtscharakter der HOAI beschäftigt immer wieder die Gerichte, demnächst wahrscheinlich sogar den EuGH - und ganz aktuell auch die Politik.

Im Vergaberecht dürfte die BGH-Entscheidung über die Aufhebung der Aufhebung (Dokument öffnen S. 262) von herausragender Bedeutung sein. Jetzt ist zwar eine Grundsatzfrage des Vergaberechts entschieden. Aber wie das eben so ist, werden dadurch viele neue Fragen ausgelöst, z. B.: Gibt es jetzt einen Anspruch des günstigsten Bieters auf Zuschlagserteilung? Muss der Auftraggeber über eine bevorstehende Aufhebung vorab informieren?
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Schulze-Hagen
Herausgeber

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