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IBR 4/2015 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

weicht in einem Bauvertrag nach VOB die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um mehr als 10% von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, ist auf Verlangen für die über 10% hinausgehende Unterschreitung des Mengenansatzes der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen (VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1). Hintergrund dieser Klausel ist der Umstand, dass Mindermengen dazu führen, dass der Auftragnehmer, würden lediglich die angefallenen Mengen abgerechnet, unter anderem nicht die kalkulierten Deckungsbeiträge für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) erhalten würde, obwohl diese Kosten tatsächlich angefallen sind (siehe § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VOB/B). AGK sind dabei die Kosten, die in einem (Bau-)Unternehmen zentral anfallen und keinem Bauprojekt konkret zugeordnet werden können, wie etwa die Kosten für den Unterhalt des Betriebsgebäudes oder die Gehälter der Mitglieder der Geschäftsleitung. Diese Kosten werden je Geschäftsperiode im Voraus geplant und anschließend (prozentual) in Bezug zum für diese Geschäftsperiode geplanten Umsatz gesetzt (Kapellmann, in: ders./Messerschmidt, VOB, 4. Aufl., B § 2 Rz. 139). Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B ist allerdings eine Besonderheit des Bauvertragsrechts. Das gesetzliche Werkvertragsrecht kennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Preisanpassung bei Mengenänderungen. Deshalb begegnet eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach die Einheitspreise auch dann unverändert bleiben, wenn es zu Mengenüber- oder -unterschreitungen von mehr als 10% kommt, nach Ansicht des OLG Köln keinen AGB-rechtlichen Bedenken (Dokument öffnen S. 178).

Störungen im Bauablauf gehören auf vielen Baustellen inzwischen (leider) zum Alltag. Wird der vorgesehene Bauablauf unterbrochen oder gestört und verursacht dies eine Verlängerung des ursprünglich geplanten Ausführungszeitraums, kann dies dazu führen, dass der Auftragnehmer nicht wie vorgesehen die in die vereinbarten (Einheits-)Preise einkalkulierten Deckungsbeiträge für AGK erwirtschaftet. Das wirft die Frage auf, ob der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der Deckungsbeiträge für AGK hat, wenn es aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen zu einer Verzögerung im Bauablauf kommt. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B hat der Auftragnehmer bei schuldhaft verursachten Behinderungen Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Der Auftragnehmer hat deshalb im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Mehrkosten ihm durch die Behinderung tatsächlich entstanden sind (BGH, Urteil vom 20.02.1986 - VII ZR 286/84, NJW 1986, 1684, 1685). Hinsichtlich der Deckungsbeiträge für AGK muss der Auftragnehmer daher nachweisen, dass er aufgrund der Verschiebung keine anderen Aufträge annehmen und abwickeln konnte, weil die kalkulierten Deckungsbeiträge, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, vollständig durch die Erfüllung des Auftrags erwirtschaftet werden. Das hat das OLG Köln am 23.02.2015 entschieden (Dokument öffnen S. 184).

Architekten- und Ingenieurverträge können - wie jeder andere Werkvertrag auch - aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht. Bloße Kommunikationsprobleme begründen dem OLG Celle zufolge keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Insbesondere ist ein Architekt nicht dazu verpflichtet, sich für den Bauherrn ständig persönlich "erreichbar" zu halten (Dokument öffnen S. 204). Wird die Kündigung eines Planervertrags erklärt, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, ist die Kündigung in der Regel dahin zu verstehen, dass auch eine sog. "freie" Kündigung gewollt ist (siehe BGH, Dokument öffnen IBR 2003, 595). In einem solchen Fall steht dem Architekten bzw. Ingenieur das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen zu (BGB § 649 Satz 2). Im Hinblick auf die "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" reicht dabei die Behauptung aus, keine Füllaufträge (Ersatzaufträge) erlangt zu haben. Zudem ist der Planer nicht dazu verpflichtet, sich zur Erlangung von Füllaufträgen an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen (Dokument öffnen S. 205).

In der Rubrik "Vergaberecht" ist auf eine Entscheidung des OLG Celle hinzuweisen, die die Frage betrifft, zu welchem Zeitpunkt ein Vergabeverfahren beginnt. Ihre Beantwortung ist insbesondere für Bieter von besonderer Bedeutung, weil die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens den Beginn eines Vergabeverfahrens voraussetzt. Diese Voraussetzung ist - worauf das OLG Celle hinweist - jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Auftraggeber noch nicht über das Studium bloßer Marktstudien oder -erkundungen hinausgelangt ist (Dokument öffnen S. 215).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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