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IBR 4/2011 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

was eigentlich Inhalt der Leistungsbeschreibung und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist, ist Gegenstand zahlloser Gerichtsverfahren. Liegt dem Vertrag eine VOB/A-Ausschreibung zu Grunde, so ist in erster Linie auf den Wortlaut des Leistungsverzeichnisses abzustellen und im Übrigen auf den objektiven Empfänger­horizont der potenziellen Bieter. Wie aber wird dieser Empfängerhorizont ermittelt? Das OLG Koblenz (Dokument öffnen S. 187) hat dazu eine verblüffend einfache Methode: Eine Umfrage unter den Bietern, wobei zur Kontrolle des Wahrheitsgehalts einer solchen Umfrage zusätzlich auf den Angebotsspiegel abgestellt werden kann. Ein solches Umfrageergebnis hat - so das OLG Koblenz - einen höheren Beweiswert als davon abweichende persönliche technische Meinungen und Erfahrungen eines Sachverständigen.

Der Bauvertrag ist ein Langzeit- und Rahmenvertrag. Er wird ständig fortgeschrieben, zum Beispiel durch ­Terminanpassungen, Nachtragsaufträge usw. Dabei stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bedeutung von Verhandlungsprotokollen. Ist eine Vertragspartei mit dem Ergebnis der Verhandlung nicht einverstanden, versucht sie mitunter, durch Hinweis auf die fehlende Vollmacht des von ihr entsandten Gesprächsteilnehmers sich vom Ergebnis der Verhandlung zu lösen. Das wird nach der neuen BGH-Rechtsprechung zur Bedeutung von derartigen Protokollen nur noch selten Erfolg haben. Denn der BGH verweist nicht nur auf die Anscheinsvollmacht (Dokument öffnen S. 189) des entsandten Verhandlungsführers, sondern auch auf die Möglichkeit, ein solches Verhandlungsprotokoll wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Dokument öffnen S. 190) zu behandeln. Nach dem Erhalt eines solchen Protokolls muss die Vertragspartei dem Inhalt umgehend widersprechen, andernfalls muss sie ihn gegen sich gelten lassen. Die spannende Frage ist, inwieweit sich diese Rechtsprechung auf Baustellenbesprechungs- bzw. Jour-Fix-Protokolle übertragen lässt. Denn in solchen Terminen geht es häufig nur um rein technische und bauorganisatorische Fragen. Jedenfalls wenn vertragsrelevante Themen zur Verhandlung angekündigt werden, wird sich künftig die Verbindlichkeit getroffener Abreden nur noch schwer beseitigen lassen.

Wieder einmal hat sich der BGH mit der Abrechnung eines frei gekündigten Werkvertrags befasst. Dabei hat er bei der Abrechnung der erbrachten Leistung auf einen immer wieder vorkommenden Fehler aufmerksam gemacht: Die Vergütung bemisst sich nicht nach den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht (Dokument öffnen S. 195).

Wer schon einmal eine Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch genommen hat, weiß, dass dies kein einfaches Unterfangen ist. Zwischen Anforderung und Zahlung vergeht häufig ein sehr langer Zeitraum, so dass sich die Frage nach den Verzugszinsen stellt. Dazu hat der BGH jetzt darauf hingewiesen, dass die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft grundsätzlich zeitgleich mit der Forderung der Hauptschuld fällig wird. Einer Leistungsaufforderung durch den Gläubiger oder etwa der Vorlage von Unterlagen bedarf es dazu nicht. Der Zahlungsverzug des Bürgen setzt allerdings Verschulden voraus und in Verzug gerät er nicht, wenn dem Bürgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld nicht erteilt werden. Allerdings muss er selbst zumutbare Anstrengungen unternehmen, um fehlende Informationen zu erlangen. Die häufig zu beobachtende Praxis von "Standardschreiben", mit denen redundante Unterlagen angefordert werden, lassen jedenfalls den Verzugseintritt nicht entfallen.

Im letzten Heft haben wir die erste Entscheidung eines OLG zum Bauforderungssicherungsgesetz vorgestellt und darauf hingewiesen, dass die Instanzgerichte bislang davon ausgehen, dass das Gesetz in seiner novellierten Fassung verfassungskonform ist. Jetzt können sie sich sogar auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Dokument öffnen S. 213) berufen. Damit haben die Gegner des Bauforderungssicherungsgesetzes eine empfindliche Niederlage hinnehmen müssen.

Im Architekten- und Ingenieurrecht darf ich auf ein soeben veröffentlichtes Urteil des BGH zu einer typischen Problematik aufmerksam machen. Es geht um das Mitverschulden des Bauherrn bei nicht genehmigungsfähger Planung. Ein Architekt, der mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Die Haftung des Architekten ist nicht einmal dann ausgeschlossen, wenn zunächst eine Baugenehmigung erteilt, diese aber später wegen Rechtswidrigkeit wieder aufgehoben wird, zum Beispiel wegen Verletzung von Abstandsvorschriften. Häufig sind diese Fälle aber derart, dass der Architekt vom Bauherrn gehalten war, die Bebaubarkeit des Grundstücks möglichst weitgehend auszuschöpfen. Dann stellt sich die Frage, wie weit dem Bauherrn die bauordnungsrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Bauvorhabens bekannt sind und er überhaupt auf die Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung vertrauen darf. Den sichersten Weg geht der Architekt, wenn der Bauherr das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung übernimmt. Das wird oft nicht der Fall sein. Sind dem Bauherrn allerdings Umstände bekannt, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung des Architekten aufdrängt, und macht er von der erteilten Baugenehmigung dennoch Gebrauch, verstößt er regelmäßig gegen die im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schäden zu bewahren. Das kann dann zum Einwand des Mitverschuldens führen (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 8/10, ibr-online). Beiträge zu diesem Urteil finden Sie im nächsten Heft.

Alle Beiträge dieser Ausgabe empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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